§ 757 ABGB

Prüfen Sie Ihre Pflichtteilsberechtigung nach § 757 ABGB: Nur Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie Ehegatte und eingetragener Partner sind pflichtteilsberechtigt. Eltern sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr berechtigt.

Letzte Aktualisierung: 17. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 757 ABGB: Pflichtteilsberechtigte im österreichischen Erbrecht

§ 757 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt, welche Personen im österreichischen Erbrecht einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, der auch dann gilt, wenn der Erblasser in einem Testament anders verfügt hat. Er schützt die engsten Angehörigen vor vollständiger Enterbung.

Wer ist pflichtteilsberechtigt nach § 757 ABGB?

Nach dem geltenden § 757 ABGB sind zwei Personengruppen pflichtteilsberechtigt:

1. Nachkommen des Verstorbenen: Dazu zählen alle leiblichen und adoptierten Kinder (erste Ordnung), Enkelkinder (zweite Ordnung) und Urenkelkinder (dritte Ordnung). Nachkommen rücken nach dem Prinzip der Repräsentation vor: Überlebt ein Kind den Erblasser nicht, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle.

2. Ehegatte oder eingetragener Partner: Der überlebende Ehegatte sowie der eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sind pflichtteilsberechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind.

Die Erbrechtsreform 2017 — Eltern verlieren Pflichtteilsrecht

Die wichtigste Änderung durch das Erbrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2015), in Kraft getreten am 01.01.2017, betraf die Stellung der Eltern: Vor 2017 hatten Eltern des Verstorbenen ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, sofern keine Nachkommen vorhanden waren. Mit der Reform wurde dieser Anspruch vollständig abgeschafft.

Hintergrund dieser Entscheidung des Gesetzgebers war die gesellschaftliche Entwicklung: Erwachsene Menschen sollen freier über ihr Vermögen verfügen können, ohne ihre Eltern zwingend berücksichtigen zu müssen. Eltern können nun testamentarisch vollständig übergangen werden, ohne dass ihnen ein gesetzlicher Mindestanspruch verbleibt. Diese Regelung gilt für alle Erbfälle ab dem 01.01.2017.

Was bedeutet Pflichtteilsberechtigung in der Praxis?

Der Pflichtteil beträgt nach § 759 ABGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Intestaterbteil). Er gibt dem Berechtigten nicht das Recht, Miterbe zu werden, sondern begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung eines Geldbetrages. Der Pflichtteilsberechtigte wird also Gläubiger, nicht Miterbe (sofern er nicht im Testament bedacht wurde).

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung (§ 1487a ABGB), spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.

Verhältnis zur gesetzlichen Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht (§§ 730 ff. ABGB) und das Pflichtteilsrecht (§§ 757 ff. ABGB) sind verwandte, aber verschiedene Institute. Das gesetzliche Erbrecht bestimmt, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Das Pflichtteilsrecht gibt bestimmten nahen Angehörigen einen Mindestanspruch, der auch durch ein Testament nicht vollständig ausgehebelt werden kann. Der Kreis der gesetzlichen Erben ist weiter als der Kreis der Pflichtteilsberechtigten — so können etwa Eltern gesetzliche Erben zweiter Ordnung sein, sind aber seit 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Häufige Fragen zu § 757 ABGB Pflichtteilsberechtigte

Wer ist nach § 757 ABGB pflichtteilsberechtigt?

Nach § 757 ABGB sind pflichtteilsberechtigt: die Nachkommen des Verstorbenen (also Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) sowie der Ehegatte oder der eingetragene Partner. Diese Personen haben Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie im Testament enterbt wurden. Alle anderen Verwandten — insbesondere Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen — sind nach der Reform von 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Sind Eltern noch pflichtteilsberechtigt?

Nein. Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2015), das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sind Eltern NICHT mehr pflichtteilsberechtigt. Vor 2017 konnten Eltern einen Pflichtteil geltend machen, wenn der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hinterließ. Diese Regelung wurde im Zuge der umfassenden Erbrechtsreform abgeschafft. Eltern können somit auch dann enterbt werden, ohne dass ihnen ein gesetzlicher Mindestanteil zusteht.

Was ist mit unverheirateten Lebenspartnern — haben diese einen Pflichtteil?

Nein. Unverheiratete Lebenspartner (ohne eingetragene Partnerschaft) haben nach § 757 ABGB keinen Pflichtteilsanspruch. Das Gesetz nennt nur den Ehegatten und den eingetragenen Partner. Um einem unverheirateten Lebenspartner ein Erbrecht zu verschaffen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag erforderlich. Eine bloße Lebensgemeinschaft begründet weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch.

Sind Stiefkinder pflichtteilsberechtigt?

Stiefkinder (Kinder des Ehegatten aus einer früheren Verbindung) sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt gegenüber dem Stiefelternteil, außer es liegt eine Adoption vor. Leibliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen sind als Nachkommen nach § 757 ABGB immer pflichtteilsberechtigt. Bei Adoption erlöschen die erbrechtlichen Beziehungen zum leiblichen Elternteil und entstehen gegenüber den Adoptiveltern.

Wann trat die Erbrechtsreform 2017 in Kraft und was hat sich geändert?

Das Erbrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2015) trat am 01.01.2017 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für § 757 ABGB: (1) Eltern wurden aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gestrichen. (2) Geschwister waren bereits zuvor nicht pflichtteilsberechtigt und blieben es. (3) Der Pflichtteil beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. (4) Es wurden neue Regelungen für Pflichtteilsstundung und -minderung eingeführt. Die Reform modernisierte das österreichische Erbrecht grundlegend nach über 200 Jahren ABGB.

Wie hoch ist der Pflichtteil für berechtigte Personen?

Der Pflichtteil beträgt nach § 759 ABGB grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also des Anteils, den die Person ohne Testament erhalten würde). Für ein einziges Kind beträgt der gesetzliche Erbteil 100 % — der Pflichtteil somit 50 %. Bei zwei Kindern und einem Ehegatten würde der gesetzliche Erbteil je Kind ein Drittel betragen — der Pflichtteil je Kind somit ein Sechstel des Nachlasses. Der Ehegatte hat ebenfalls Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Ja, in engen Ausnahmefällen nach §§ 770–772 ABGB kann der Pflichtteil entzogen werden. Dies ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn er seine ihm gegenüber dem Erblasser obliegenden familienrechtlichen Pflichten gröblich verletzt hat, oder wenn er — bei minderjährigen Kindern — einen lasterhaften Lebenswandel führt. Außerdem kann der Pflichtteil bei Überschuldung des Erblassers gestundet oder gemindert werden (§§ 767–769 ABGB).

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