§ 766 ABGB — Pflichtteilsstundung

Berechnen Sie die Pflichtteilsstundung nach § 766 ABGB. Der Rechner zeigt die monatliche Belastung und die Ratenaufteilung, wenn der Pflichtteil auf Antrag in Raten gestundet wird. Keine Zinsen während der Stundung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Pflichtteilsstundung nach § 766 ABGB

Gesetzliche Grundlage

§ 766 ABGB ermöglicht es dem Erben, die Stundung des Pflichtteils in Raten zu beantragen, wenn die sofortige Zahlung seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährden würde. Die Norm dient dem Schutz des Erben vor einer existenzbedrohenden sofortigen Zahlungspflicht.

Voraussetzungen der Stundung

Der Erbe muss nachweisen, dass er den Pflichtteil nicht sofort zahlen kann, ohne seine Lebensgrundlage zu gefährden. Dies umfasst den notwendigen Unterhalt des Erben und seiner Familie. Die bloße Unannehmlichkeit einer größeren Auszahlung genügt nicht — es muss eine echte Existenzgefährdung vorliegen.

Stundungsdauer und Raten

Die Stundung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren in gleichmäßigen Raten. Das Gericht legt die konkrete Dauer und Ratenhöhe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Erben fest. Während der Stundung fallen keine Zinsen an — der Pflichtteilsberechtigte erhält den vollen Betrag.

Verfahren und Widerruf

Der Antrag auf Stundung ist bei dem für die Erbschaftssache zuständigen Gericht zu stellen. Kann der Erbe die Raten nicht bezahlen, kann das Gericht die Stundung auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten widerrufen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann das Recht, die sofortige Zahlung zu verlangen.

Häufige Fragen zu § 766 ABGB Pflichtteilsstundung

Wann kann der Pflichtteil gestundet werden?

Nach § 766 ABGB kann der Pflichtteil auf Antrag in Raten gestundet werden, wenn der Erbe nachweist, dass er die sofortige Zahlung nicht leisten kann, ohne seine Lebensgrundlage zu gefährden. Das Gericht prüft die wirtschaftliche Situation des Erben.

Wie lange kann die Stundung dauern?

Die Stundung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren in gleichmäßigen Raten. Die konkrete Dauer und Ratenhöhe hängt von der finanziellen Situation des Erben ab und wird vom Gericht im Einzelfall festgelegt.

Fallen bei der Stundung Zinsen an?

Während der Stundung des Pflichtteils nach § 766 ABGB fallen in der Regel keine Zinsen an. Die Stundung ist unentgeltlich — der Pflichtteilsberechtigte erhält den vollen Betrag, nur eben zeitlich gestreckt.

Muss der Erbe die Stundung beantragen?

Ja, der Erbe muss die Stundung aktiv beim zuständigen Gericht beantragen. Er muss glaubhaft machen, dass die sofortige Zahlung seine Lebensgrundlage gefährden würde. Ein bloßer Antrag ohne Begründung genügt nicht.

Was passiert, wenn der Erbe die Raten nicht zahlen kann?

Kann der Erbe die Raten nicht zahlen, kann das Gericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten die Stundung widerrufen und die sofortige Zahlung anordnen. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann die Durchsetzung des Anspruchs verlangen.

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