Prüfen Sie die Geschäftsfähigkeit nach österreichischem Recht — der Rechner zeigt, ob ein Vertrag nichtig, schwebend unwirksam oder wirksam ist.
Rechtsgrundlage
- § 877 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Folgen der Nichtigkeit — Rückgabe der empfangenen Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 1812
- § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ↗
Beschränkte Geschäftsfähigkeit — Überblick
Gültig ab: 1. 1. 1812
§ 877 ABGB: Geschäftsfähigkeit und ihre Grenzen
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch eigene Willenserklärungen rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Im österreichischen Recht richtet sich die Geschäftsfähigkeit primär nach dem Alter der Person und wird durch das ABGB stufenweise geregelt.
Altersstufen der Geschäftsfähigkeit
Unter 7 Jahre (§ 865 ABGB): Kinder unter 7 Jahren sind absolut geschäftsunfähig. Jeder von ihnen selbst abgeschlossene Vertrag ist absolut nichtig — auch wenn er für sie vorteilhaft wäre. Der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) kann für sie handeln.
7 bis 13 Jahre (§ 866 ABGB): Kinder können Taschengeldgeschäfte — alltägliche Geschäfte geringer Bedeutung — selbst und wirksam abschließen. Erhebliche Rechtsgeschäfte sind dagegen nichtig. Die Grenze zwischen Taschengeld- und erheblichem Rechtsgeschäft ist fließend und richtet sich nach den konkreten Umständen.
14 bis 17 Jahre (§ 151 ABGB): Beschränkt geschäftsfähige Personen können erhebliche Rechtsgeschäfte abschließen, die jedoch nur schwebend unwirksam sind. Sie werden gültig, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Ohne Genehmigung bleibt das Geschäft unwirksam. Ausnahmen: Taschengeldgeschäfte und ab 15 Jahren Arbeitnehmerverträge.
Folgen nichtiger Verträge nach § 877 ABGB
Ist ein Vertrag wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit nichtig, müssen die empfangenen Leistungen zurückgegeben werden. Gutgläubige Vertragspartner, die vom Alter nichts wussten, können unter Umständen Schadenersatz verlangen. Dieses Risiko macht eine sorgfältige Altersprüfung bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen unerlässlich.
Häufige Fragen zu § 877 ABGB Geschäftsfähigkeit
Ab wann ist man in Österreich voll geschäftsfähig?
In Österreich tritt die volle Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 21 ABGB — Volljährigkeit). Vorher gelten unterschiedliche Grade der beschränkten Geschäftsfähigkeit: Kinder unter 7 Jahren sind völlig geschäftsunfähig; 7–13-Jährige können nur Taschengeldgeschäfte wirksam abschließen; 14–17-Jährige sind beschränkt geschäftsfähig.
Was sind Taschengeldgeschäfte?
Taschengeldgeschäfte (§ 866 ABGB) sind alltägliche Geschäfte geringfügiger Art, die ein Kind mit seinen eigenen Mitteln (Taschengeld) bezahlen kann — wie der Kauf eines Bustickets, Schulhefte oder einer Mahlzeit. Diese Geschäfte werden mit vollständiger Leistung beider Seiten sofort wirksam. Was "geringfügig" bedeutet, beurteilt sich nach dem Alter und den Verhältnissen des Kindes.
Was passiert mit einem Vertrag, den ein Minderjähriger abgeschlossen hat?
Bei einem 7–13-Jährigen: Erhebliche Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig. Bei einem 14–17-Jährigen: Erhebliche Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam — sie können durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) gültig werden. Ohne Genehmigung bleibt das Rechtsgeschäft unwirksam.
Können Eltern für minderjährige Kinder rechtswirksam Verträge abschließen?
Ja — der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) kann im Namen des Minderjährigen Verträge abschließen oder einem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag zustimmen. Bestimmte Geschäfte erfordern zusätzlich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, z. B. der Erwerb von Liegenschaften oder erhebliche Schulden.
Was sind die Folgen der Nichtigkeit nach § 877 ABGB?
Bei nichtigen Verträgen (§ 877 ABGB) müssen beide Seiten die empfangenen Leistungen zurückgeben (Rückabwicklung). Der gutgläubige Vertragspartner des Geschäftsunfähigen kann Schadenersatz verlangen, wenn er vom Alter nichts wusste und der Minderjährige arglistig täuschte. Eine Altersprüfung vor Vertragsschluss kann dieses Risiko minimieren.