AlVG Art. 2 § 15

Berechnen Sie die Rahmenfristverlängerung nach AlVG Art. 2 § 15. Die Rahmenfrist verlängert sich um bis zu 5 Jahre für bestimmte Voraussetzungszeiträume wie Karenz, Präsenzdienst oder Freistellung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Rahmenfrist-Verlängerung nach AlVG Art. 2 § 15

Grundprinzip der Rahmenfrist

Die Rahmenfrist nach AlVG ist ein zentrales Element des österreichischen Arbeitslosenversicherungsrechts. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate und beginnt mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses. Innerhalb dieser Rahmenfrist müssen bestimmte Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein.

Verlängerung nach § 15

Nach Art. 2 § 15 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist unter bestimmten Voraussetzungen um die Zeiträume, in denen der Arbeitslose die Arbeitskraft aus einem der im Gesetz genannten Gründe nicht am Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen konnte. Diese Verlängerung kann bis zu 5 Jahre (60 Monate) insgesamt betragen.

Verlängernde Zeiträume im Detail

Die Verlängerung greift unter anderem bei: einem Arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis, Zeiten der Arbeitssuche (wenn arbeitsuchend gemeldet), Abfertigungszeiten, dem Bezug von Umschulungsgeld, Präsenzdienst, Karenzurlaub, außerordentlichem Entgelt, Sonderunterstützung, behördlicher Anordnung, Sterbebegleitung und freiwilligem Dienst. Jeder dieser Zeiträume wird aliquot zur Verlängerung der Rahmenfrist hinzugerechnet.

Berechnungslogik

Die Berechnung erfolgt additiv: Alle verlängernden Zeiträume werden zusammengezählt, bis die maximale Verlängerung von 60 Monaten erreicht ist. Überschreitet die Summe der Einzelzeiträume diesen Wert, wird die Verlängerung auf 60 Monate gekappt. Der Rechner zeigt sowohl die gewährte als auch die maximal mögliche Verlängerung an.

Häufige Fragen zur Rahmenfrist-Verlängerung nach AlVG Art. 2 § 15

Was ist die Rahmenfrist nach AlVG?

Die Rahmenfrist ist der Zeitraum von 12 Monaten, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl an Beschäftigungsmonaten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden muss. Sie beginnt mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses.

Wie funktioniert die Verlängerung der Rahmenfrist?

Nach AlVG Art. 2 § 15 verlängert sich die Rahmenfrist um die Zeiträume, in denen der Arbeitslose bestimmte Voraussetzungen erfüllt — etwa bei Karenzzeiten, Präsenzdienst oder Freistellung. Die Verlängerung darf insgesamt 5 Jahre (60 Monate) nicht überschreiten.

Welche Zeiträume führen zur Verlängerung?

Zu den verlängernden Zeiträumen gehören: Arbeitslosenversicherungsfreies Dienstverhältnis, Zeiten als arbeitsuchend gemeldet, Abfertigungszeiten, Umschulungsgeld-Bezug, Präsenzdienst, Karenzurlaub, außerordentliches Entgelt, Sonderunterstützung, behördliche Anordnung, Sterbebegleitung und freiwilliger Dienst.

Wie wird die Verlängerung berechnet?

Die Verlängerung wird additiv berechnet: Jeder verlängernde Zeitraum wird hinzugerechnet, bis die maximale Verlängerung von 60 Monaten erreicht ist. Der Rechner addiert die angegebenen Monate und zeigt die resultierende neue Rahmenfrist.

Was passiert nach Ablauf der Rahmenfrist?

Nach Ablauf der Rahmenfrist ohne erworbenen Anspruch wird eine neue Rahmenfrist gestartet. Die alten Beschäftigungszeiten zählen nicht mehr für den bisherigen Anspruch, es sei denn, die Verlängerung wurde rechtzeitig angerechnet.

Verwandte Rechner

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