Art. 2 § 21 AlVG

Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Art. 2 § 21 AlVG (BGBl. I Nr. 47/2025, gültig ab 01.01.2026). ALG = 55 % des täglichen Nettoeinkommens; Mindest-ALG gemäß ASVG-Richtsatz (2026: 1.110,26 €/30 = 37,01 €/Tag); Obergrenzen: 80% (mit Familienzuschlag) oder 60% (ohne).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG

Rechtliche Grundlage und Zweck

Art. 2 § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 47/2025, gültig ab 01.01.2026) normiert die Bemessung des Arbeitslosengeldes. Diese Bestimmung ist von zentraler Bedeutung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen. Die Berechnung folgt einem mehrstufigen Verfahren, das sowohl die individuelle Einkommenssituation als auch sozialpolitische Schutzmechanismen berücksichtigt.

Beitragsgrundlagen und Bemessungszeitraum

Die Bemessung des ALG erfolgt auf Basis der Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Kalendermonate. Diese werden beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert und enthalten alle Beiträge aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels berücksichtigt. Zeiträume mit reduziertem Entgelt — etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Karenz — bleiben bei der Berechnung außer Betracht, sofern die sonstigen Beitragsgrundlagen günstiger wären.

Bei weniger als zwölf verfügbaren Kalendermonaten werden die vorhandenen Monate herangezogen und durch deren Anzahl dividiert. Liegen weniger als sechs Monate vor, ist für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl zu teilen.

Nettoeinkommen und ALG-Satz

Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens wird das monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil: Pension 12,55 %, Krankenversicherung 3,73 %, Arbeitslosenversicherung 1,20 %) und die Einkommensteuer (unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge) vermindert. Das tägliche Nettoeinkommen ergibt sich aus der Annualisierung des monatlichen Nettoeinkommens (× 12 / 365). Das ALG beträgt 55 % dieses täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Mindest-ALG und Obergrenzen

Das tägliche ALG darf einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten: das Dreißigstel des ASVG-Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Dieser Richtsatz beträgt für 2026 für Alleinstehende 1.110,26 €/Monat (37,01 €/Tag) und für Familien 1.751,56 €/Monat (58,39 €/Tag). Weiters darf das ALG für Personen ohne Anspruch auf Familienzuschläge 60 % des täglichen Nettoeinkommens, für Personen mit Familienzuschlägen 80 % nicht überschreiten. Diese Obergrenzen verhindern überhöhte Leistungen.

Häufige Fragen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG

Wie wird das Arbeitslosengeld nach § 21 AlVG bemessen?

Das Arbeitslosengeld beträgt täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das monatliche Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen (Beitragsgrundlagen der letzten 12 Kalendermonate inkl. Sonderzahlungen + 1/6) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) und der Einkommensteuer (ohne Antrag gebührende Freibeträge).

Welche Beitragsgrundlagen werden für die Bemessung herangezogen?

Nach § 21 Abs. 1 AlVG werden die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung liegenden Kalendermonate herangezogen. Zeiträume mit reduziertem Entgelt (Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Karenz, Altersteilzeit) sowie Zeiträume mit Lehrlingsentschädigung bleiben außer Betracht, wenn die sonstigen Beitragsgrundlagen günstiger wären. Sonderzahlungen werden pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels berücksichtigt.

Was bedeutet die Obergrenze von 60% bzw. 80%?

Nach § 21 Abs. 5 AlVG darf das tägliche ALG für Personen ohne Familienzuschlag 60 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Für Personen mit Anspruch auf Familienzuschläge beträgt die Obergrenze 80 %. Diese Obergrenzen verhindern, dass das ALG bei höheren Einkommen überproportional ansteigt.

Was ist die Mindest-ALG-Grenze?

Nach § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche ALG einschließlich eines allfälligen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des ASVG-Richtsatzes. Für 2026 beträgt dieser Mindestbetrag für Alleinstehende 37,01 €/Tag (1.110,26 €/30), für Familien 58,39 €/Tag (1.751,56 €/30).

Welche Rolle spielt der ASVG-Richtsatz bei der ALG-Bemessung?

Der ASVG-Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb dient als Mindestgrenze und als Vergleichsgröße für die Notstandshilfe. Er wird jährlich angepasst und spiegelt das sozialhilferechtliche Existenzminimum wider. Die Richtsätze 2026 betragen 1.110,26 €/Monat (Alleinstehend) und 1.751,56 €/Monat (mit Familie).

Können ältere Beitragsgrundlagen aufgewertet werden?

Ja, nach § 21 Abs. 1 AlVG werden Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufgewertet. Dies stellt sicher, dass auch bei längerer Arbeitslosigkeit eine aktuelle Bemessungsgrundlage verwendet wird.

Verwandte Rechner

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