Prüfung der Definition von Arbeitslosigkeit nach Art. 2 § 12 AlVG (BGBl. I Nr. 118/2025, gültig ab 01.01.2026). Drei kumulative Voraussetzungen nach Abs. 1: Erwerbstätigkeit beendet, Pensionsversicherung beendet, keine neue Erwerbstätigkeit. Sonderfälle (Abs. 2) und Ausschlussgründe (Abs. 3) werden berücksichtigt.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Definition der Arbeitslosigkeit — Abs. 1: 3 kumulative Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit beendet, PV beendet, keine neue Erwerbstätigkeit); Abs. 2: Sonderfälle geringfügige Beschäftigung; Abs. 3: Ausschlussgründe; Abs. 4–10: Sonderbestimmungen. Geändert durch BGBl. I 118/2025, in Kraft 01.01.2026.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Geringfügigkeitsgrenze 2026: 518,44 €/Monat (bei 12× jährlich = 6.221,28 €/Jahr)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Art. 2 § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Persönliche Voraussetzungen — Mindestalter 15 Jahre, arbeitsfähig und arbeitswillig, Anspruch auf Unterhalt ohne Inanspruchnahme einer Invaliditätspension
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Definition der Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG
Rechtliche Grundlage und Zweck
Art. 2 § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 118/2025) enthält die Legaldefinition des Begriffs „Arbeitslosigkeit". Diese Definition ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung — insbesondere für das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Übergangsgeld und das Karenzgeld nach dem AlVG. Die Bestimmung stellt sicher, dass nur jene Personen als arbeitslos gelten, die tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) möglich und zumutbar ist.
Die drei kumulativen Grundvoraussetzungen (Abs. 1)
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG muss die arbeitssuchende Person eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit beendet haben — unselbständig oder selbständig. Die Beendigung muss kausal für den Versicherungsfall sein; eine bloße Unterbrechung ohne Rechtsgrund (z.B. unbezahltter Urlaub ohne Anspruch) gilt nicht als Beendigung.
Nach Z 2 darf die Person keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr unterliegen — ausgenommen sind Geringfügigkeitsbeschäftigungen unter der ASVG-Grenze, Zeiträume mit Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsabfindungen nach § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG.
Nach Z 3 darf keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die Teilnahme an AMS-Nachschulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen gilt ausdrücklich nicht als Beschäftigung (§ 12 Abs. 5 AlVG).
Sonderfälle der geringfügigen Beschäftigung (Abs. 2)
§ 12 Abs. 2 AlVG normiert Ausnahmen, unter denen Personen trotz Aufnahme oder Fortführung einer geringfügigen Beschäftigung als arbeitslos gelten. Diese Sonderfälle wurden durch das Arbeitslosenversicherungs-Strategiegesetz (AIVG-Strategiegesetz) erweitert und sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. So muss die geringfügige Beschäftigung etwa durchgehend mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Tätigkeit ausgeübt worden sein, bevor sie nach Beendigung der Vollversicherung fortgeführt werden darf.
Ausschlussgründe (Abs. 3)
§ 12 Abs. 3 AlVG nennt abschließend jene Personengruppen, die trotz Erfüllung der Grundvoraussetzungen nicht als arbeitslos gelten. Dazu zählen insbesondere Personen in einem bestehenden Dienstverhältnis (lit. a), selbständig Erwerbstätige (lit. b), Bauarbeiter mit Anspruch auf Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter- Urlaubsgesetz (lit. c), im Familienbetrieb Tätige (lit. d), Strafgefangene (lit. e), Schüler, Studierende und Auszubildende (lit. f) sowie Lehrbeauftragte in Ferienzeiten (lit. g). Mehrere dieser Ausschlussgründe wurden durch BGBl. I Nr. 25/2025 aufgehoben.
Sonderbestimmungen (Abs. 4–10)
Die Absätze 4 bis 10 enthalten Sonderbestimmungen für Kurzschulungen (Abs. 4), AMS-Maßnahmen (Abs. 5), die Geringfügigkeitsgrenze (Abs. 6), Karenz nach Tod des Kindes (Abs. 7), Kündigungs- und Entlassungsschutz (Abs. 8), öffentliche Funktionen mit Aufwandsentschädigung (Abs. 9) und den elektronisch überwachten Hausarrest (Abs. 10). Diese Ausnahmeregelungen modifizieren die strenge Anwendung der Grunddefinition und ermöglichen eine differenzierte Beurteilung atypischer Beschäftigungsverhältnisse.
Häufige Fragen zur Definition der Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG
Was bedeutet die Definition der Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG?
Art. 2 § 12 AlVG definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Person als arbeitslos gilt. Dies ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die Definition stellt sicher, dass nur Personen als arbeitslos anerkannt werden, die tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Welche drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein?
Nach § 12 Abs. 1 AlVG muss die Person (1) die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit beendet haben, (2) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen und (3) keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Wann gilt man trotz geringfügiger Beschäftigung als arbeitslos?
Nach § 12 Abs. 2 AlVG gibt es mehrere Sonderfälle: geringfügige Beschäftigung wurde bereits 26 Wochen neben einer Vollversicherung fortgeführt und wird nach deren Beendigung weitergeführt; nach 365 Tagen ALG/Notstandshilfe (mit Unterbrechungen bis 62 Tage); nach 365 Tagen plus 50. Lebensjahr; nach 52 Wochen Kranken-/Reha-/Umschulungsgeld; oder bei AMS-Nach-/Umschulungsmaßnahmen ab 4 Monaten und 25 Wochenstunden.
Welche Personen gelten NICHT als arbeitslos?
Nach § 12 Abs. 3 AlVG gelten insbesondere nicht als arbeitslos: Personen in einem Dienstverhältnis, Selbständige, Bauarbeiter mit Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, Personen im Familienbetrieb des Ehegatten/Partners/Eltern/Kindes, Strafgefangene, Schüler, Studierende und Lehrgangsteilnehmer sowie Lehrbeauftragte in Ferienzeiten.
Gilt man während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz als arbeitslos?
Nach § 12 Abs. 7 AlVG gilt eine Frau während einer Karenz nach dem MSchG 1979 bzw. ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz als arbeitslos, wenn das Kind gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat — und zwar solange keine andere Beschäftigung besteht.
Was ist die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG?
Die Geringfügigkeitsgrenze für 2026 beträgt 518,44 €/Monat (bei 12 jährlichen Zahlungen). Sie ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, und findet Anwendung bei § 12 Abs. 2 und Abs. 9 AlVG sowie bei der Abgrenzung zur Pflichtversicherung.