Art. 2 § 21a AlVG

Berechnung der Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit auf das ALG nach Art. 2 § 21a AlVG (BGBl. I Nr. 77/2004, gültig ab 01.08.2004). Täglicher Anrechnungsbetrag = (Nettoeinkommen − 425,70 €) × 90% / Kalendertage. Vorübergehend = Beschäftigung oder Selbständigkeit < 4 Wochen.

Letzte Aktualisierung: 1. 8. 2004 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit nach § 21a AlVG

Rechtliche Grundlage und Zweck

Art. 2 § 21a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 77/2004, gültig ab 01.08.2004) regelt die Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld. Die Bestimmung wurde geschaffen, um ALG-Beziehern die Aufnahme kurzfristiger Nebenbeschäftigungen zu ermöglichen, ohne dass dies zu einer vollständigen Kürzung der Leistung führt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Gesamtbetrag aus ALG und Erwerbseinkommen nicht über dem vorherigen Nettoverdienst liegt.

Vorübergehende Erwerbstätigkeit: Definition

Nach § 21a Abs. 1 AlVG gelten zwei Kategorien als vorübergehende Erwerbstätigkeit: Erstens unselbständige Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden — etwa Saisonjobs, Ferialpraktika oder Aushilfstätigkeiten mit kurzer Laufzeit. Zweitens selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen ausgeübt werden — etwa gelegentliche Aufträge oder Beratungstätigkeiten. Für beide Kategorien gelten die Anrechnungsregeln des § 21a Abs. 3.

Berechnung des Anrechnungsbetrags

Die Berechnung folgt einem gestaffelten Verfahren nach § 21a Abs. 3 AlVG. Zunächst wird die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 425,70 Euro/Monat) vom Nettoeinkommen abgezogen. Dieser Betrag wird mit 90 Prozent multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats dividiert, um den täglichen Anrechnungsbetrag zu erhalten. Dieser tägliche Betrag wird vom täglichen ALG abgezogen. Ergibt sich ein negativer täglicher ALG-Restbetrag, wird das ALG an diesen Tagen nicht ausbezahlt.

Häufige Fragen zur Anrechnung nach § 21a AlVG

Was bedeutet die Anrechnung von Einkommen nach § 21a AlVG?

Wenn Arbeitslose während des ALG-Bezugs einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit nachgehen, wird das daraus erzielte Nettoeinkommen auf das ALG angerechnet. Dies bedeutet, dass das ALG um einen täglichen Anrechnungsbetrag reduziert wird, der aus dem Überschuss des Nettoeinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze berechnet wird. Diese Regelung verhindert, dass ALG-Bezieher durch Nebenverdienst überproportional mehr Einkommen haben als Beschäftigte.

Welche Erwerbstätigkeiten gelten als vorübergehend?

Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten nach § 21a Abs. 1 AlVG einerseits unselbständige Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden — etwa saisonale Aushilfstätigkeiten oder kurzfristige Projektarbeiten. Andererseits gelten auch selbständige Erwerbstätigkeiten als vorübergehend, wenn sie weniger als vier Wochen ausgeübt werden. Erwerbstätigkeiten mit einer vereinbarten Dauer von vier oder mehr Wochen werden nicht als vorübergehend eingestuft und unterliegen anderen Anrechnungsregeln.

Wie wird der tägliche Anrechnungsbetrag berechnet?

Nach § 21a Abs. 3 AlVG wird der tägliche Anrechnungsbetrag in drei Schritten berechnet: Erstens wird vom monatlichen Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (ASVG § 5 Abs. 2, 2026: 425,70 €/Monat) abgezogen. Der verbleibende Betrag wird dann mit 90 Prozent multipliziert. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag wird schließlich durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat dividiert, um den täglichen Anrechnungsbetrag zu erhalten.

Kann das ALG durch die Anrechnung auf Null reduziert werden?

Ja, wenn der tägliche Anrechnungsbetrag den täglichen ALG-Satz übersteigt, wird das ALG an allen Tagen des betreffenden Monats auf Null reduziert. Das heißt, in diesem Monat wird kein ALG ausbezahlt, da der Verdienst aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit als ausreichend angesehen wird. An den übrigen Anspruchstagen — also Tagen, an denen keine vorübergehende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird — gebührt das ALG jedoch weiterhin unvermindert.

Was ist die Geringfügigkeitsgrenze und wie hoch ist sie 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG § 5 Abs. 2 ist ein Betrag, bis zu dem eine Beschäftigung als geringfügig gilt und keine vollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Im Zusammenhang mit § 21a AlVG dient sie als Freibetrag: Nur Einkommensteile über dieser Grenze werden auf das ALG angerechnet. Der Wert wird jährlich angepasst und beträgt für das Beitragsjahr 2026 425,70 Euro pro Monat. Diese Grenze stellt sicher, dass geringfügige Nebeneinkünfte das ALG nicht schmälern.

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