Art. 2 § 36b AlVG

Berechnung des monatlichen Umsatzes für selbständige Bezieher von Notstandshilfe nach Art. 2 § 36b AlVG (BGBl. I Nr. 148/1998, gültig ab 01.10.1998). Durchgehende Erwerbstätigkeit = 1/12 des Jahresumsatzes; vorübergehende Erwerbstätigkeit = anteilsmäßiger Umsatz.

Letzte Aktualisierung: 1. 10. 1998 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • Art. 2 § 36b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

    Umsatz — Abs. 1: Feststellung auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr; Abs. 2: durchgehend = 1/12 des Jahresumsatzes; vorübergehend = anteilsmäßiger Umsatz in den Kalendermonaten der Erwerbstätigkeit. BGBl. I 148/1998, in Kraft 01.10.1998.

    Gültig ab: 1. 10. 1998

Kurz zum Thema: Umsatz für selbständige Bezieher von Notstandshilfe nach § 36b AlVG

Rechtliche Grundlage und Zweck

Art. 2 § 36b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 148/1998, gültig ab 01.10.1998) normiert die Feststellung des monatlichen Umsatzes für selbständige Bezieher von Notstandshilfe. Diese Bestimmung ist von zentraler Bedeutung für Personen, die während des Bezugs von Notstandshilfe eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und deren Notstandshilfe entsprechend dem dabei erzielten Einkommen angepasst werden muss.

Umsatzsteuerbescheid als Grundlage

Nach § 36b Abs. 1 AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr festgestellt, in dem die Leistung nach dem AlVG bezogen wird. Der Umsatzsteuerbescheid ist das offizielle Dokument des Finanzamts, das die umsatzsteuerliche Situation des Selbständigen für das abgelaufene Jahr dokumentiert. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides — etwa zu Beginn eines neuen Kalenderjahres — wird der Umsatz auf Grund monatlicher Erklärungen des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise vorläufig festgestellt.

Durchgehende und vorübergehende Erwerbstätigkeit

§ 36b Abs. 2 AlVG unterscheidet zwei Fallgruppen: Bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes als monatlicher Umsatz. Dies vereinfacht die Berechnung erheblich, da der Jahresumsatz durch 12 dividiert wird. Bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit — etwa bei einer Saison- oder Projektätigkeit, die nur wenige Monate dauert — gilt der anteilsmäßige Umsatz in den Kalendermonaten, in denen die Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

Häufige Fragen zu § 36b AlVG — Umsatz für Selbständige

Was regelt § 36b AlVG und für wen gilt er?

Art. 2 § 36b AlVG regelt die Feststellung des monatlichen Umsatzes für selbständige Bezieher von Notstandshilfe. Die Bestimmung ist Teil der Notstandshilfe-Vorschriften (Abschnitt 2, AlVG Art. 2) und findet Anwendung, wenn eine Person während des Bezugs von Notstandshilfe selbständig erwerbstätig ist. Der berechnete monatliche Umsatz dient als Grundlage für die Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe.

Wie wird der Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet?

Nach § 36b Abs. 2 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des Jahresumsatzes als monatlicher Umsatz. Der Jahresumsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr festgestellt, in dem die Notstandshilfe bezogen wird. Bis zum Vorliegen des endgültigen Bescheides wird der Umsatz auf Grund monatlicher Erklärungen des Selbständigen und geeigneter Nachweise festgestellt.

Wie wird der Umsatz bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet?

Bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der anteilsmäßige Umsatz in den Kalendermonaten, in denen die Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides wird der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat durch Zusammenrechnung des für diesen Monat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate, für die eine Erklärung vorliegt, ermittelt.

Welche Nachweise werden für die Umsatzfeststellung benötigt?

Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr sind monatliche Erklärungen des selbständig Erwerbstätigen sowie geeignete Nachweise (etwa Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Rechnungen, Kontoauszüge) erforderlich. Nach Ablauf des Kalenderjahres dient der Umsatzsteuerbescheid als verbindliche Grundlage für die Umsatzfeststellung.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatz und Einkommen bei der Notstandshilfe?

Der Umsatz nach § 36b ist der Brutto-Umsatz laut Umsatzsteuerbescheid und dient als Berechnungsgrundlage für die Notstandshilfe bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Davon zu unterscheiden ist das Nettoeinkommen, das nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibt. Für die Anrechnung auf die Notstandshilfe wird in der Regel das Nettoeinkommen herangezogen, wobei § 36a AlVG die Einkommensdefinition und § 36b die Umsatzfeststellung regeln.

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