Berechnen Sie das Krankengeld für Arbeitslose nach Art. 2 § 41 AlVG — entspricht der zuletzt bezogenen Leistung; bei Wochengeld erhöht sich die Leistung um 80 %.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 41 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Krankengeld für Arbeitslose — entspricht der zuletzt bezogenen Leistung nach § 6 Abs. 1 AlVG; Wochengeld um 80 % erhöht
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 6 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Leistungsarten — Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Basis für Krankengeld
Gültig ab: 1. 1. 2000
Kurz zum Thema: Krankengeld für Arbeitslose nach § 41 AlVG
Rechtliche Grundlage
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) regelt in Art. 2 § 41 die Leistungen der Krankenversicherung für Arbeitslose. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind Personen krankenversichert — bei Erkrankung gebührt das Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung.
Krankengeld und Wochengeld
Das Krankengeld nach § 41 Abs. 1 entspricht exakt der letzten bezogenen Leistung nach § 6 Abs. 1 — also dem Tagessatz des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe. Das Wochengeld — relevant für Frauen während des Bezugs von Wochengeld — beträgt das 1,80-fache der letzten Leistung (Erhöhung um 80 %).
Erste drei Tage der Erkrankung
Gemäß § 41 Abs. 3 AlVG gebührt in den ersten drei Tagen einer Erkrankung oder Anstaltspflege während des Leistungsbezugs die bisher bezogene Leistung fort. Ab dem vierten Tag greifen die normalen Regelungen der Krankenversicherung.
Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld
Für Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld wird das bezogene Kinderbetreuungsgeld als Arbeitsverdienst herangezogen — höchstens jedoch der nach § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG maßgebliche Betrag. Wenn es für die Bezieherin günstiger ist, wird das Wochengeld nach der ASVG-Regelung berechnet.
Kostenübernahme durch den Bund
Gemäß § 41 Abs. 4 AlVG werden die Kosten der Krankenversicherung auf Antrag direkt vom AMS getragen, wenn Arbeitslosen unberechtigt Leistungen zuerkannt und später widerrufen wurden oder kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen zum Krankengeld für Arbeitslose nach § 41 AlVG
Wie hoch ist das Krankengeld nach § 41 AlVG?
Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach § 6 Abs. 1 AlVG. Wenn Sie zuletzt Arbeitslosengeld bezogen haben, entspricht das Krankengeld genau diesem Tagessatz.
Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Wochengeld?
Das Wochengeld beträgt das 1,80-fache der letzten Leistung — also eine Erhöhung um 80 %. Es gilt für Personen, die Wochengeld beziehen — etwa Bezieherinnen von Notstandshilfe, die während des Bezugs ein Kind bekommen.
Gilt das Krankengeld auch während einer Erkrankung während ALG-Bezug?
Ja, gemäß § 41 Abs. 3 AlVG gebührt in den ersten drei Tagen einer Erkrankung während des Leistungsbezugs die bisher bezogene Leistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) als Krankengeld fort.
Wie wird das Krankengeld berechnet, wenn ich gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehe?
Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs wird das bezogene Kinderbetreuungsgeld als Arbeitsverdienst herangezogen — höchstens jedoch der nach § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG maßgebliche Betrag.
Wer trägt die Kosten für die Krankenversicherung während des Krankengeldbezugs?
Gemäß § 41 Abs. 4 AlVG werden die Kosten der Krankenversicherung auf Antrag der Arbeitslosen, des Krankenversicherungsträgers oder der Spitalserhalter direkt vom AMS getragen.