Berechnen Sie die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für Arbeitslose bei Pflegeleistungen und Begleitung nach Art. 2 § 32 AlVG.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
KV+PV für Arbeitslose bei Abmeldung für Sterbebegleitung, Begleitung schwerst kranker Kinder oder Pflege — Beitragsregelung
Gültig ab: 22. 7. 2023
- § 14c AVRAG Abschnittsverlegungs- und Gleitzeitgesetz (AVRAG) ↗
Pflegekarenz — Freistellung für Pflege naher Angehöriger
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kurz zum Thema: KV/PV für Arbeitslose bei Pflege und Begleitung
Rechtliche Grundlage
Art. 2 § 32 AlVG regelt einen wichtigen sozialpolitischen Schutz: Arbeitslose, die sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines Angehörigen zu widmen, bleiben kranken- und pensionsversichert.
Abmeldung vom Leistungsbezug
Die Abmeldung erfolgt schriftlich gegenüber der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Während der Abmeldung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe — die Person ist jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Der Kranken- und Pensionsversicherungsschutz bleibt aufrecht.
Beitragsregelung
Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden vollständig vom Sozialversicherungsträger getragen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Regelung bei aktivem ALG-Bezug: Während des ALG-Bezugs trägt das AMS die Beiträge — bei einer Abmeldung nach § 32 übernimmt der SV-Träger die Kosten.
Pflegekarenz und Begleitkarenz
Die Abmeldungsgründe nach § 32 korrespondieren mit den Karenztatbeständen des AVRAG: § 14a AVRAG regelt die Sterbebegleitung, § 14b die Begleitung schwerst erkrankter Kinder und § 14c die Pflegekarenz. Die Abmeldung ermöglicht es Arbeitslosen, sich ohne Verlust des Versicherungsschutzes dieser wichtigen Pflegeaufgaben zu widmen.
Wiederaufnahme des Leistungsbezugs
Nach Ablauf der Abmeldefrist oder bei Wegfall des Abmeldungsgrundes kann die Person den ALG- oder NH-Bezug wieder aufnehmen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen — insbesondere die Ansprechzeit — noch erfüllt sind.
Häufige Fragen zu § 32 AlVG
Was regelt § 32 AlVG?
§ 32 AlVG regelt, dass Arbeitslose, die sich für Sterbebegleitung, Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen vom ALG- oder Notstandshilfebezug abmelden, kranken- und pensionsversichert bleiben.
Wer trägt die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge?
Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden gemäß § 32 AlVG vollständig vom Sozialversicherungsträger getragen. Die abgemeldete Person muss keine Beiträge selbst leisten.
Wie lange kann die Abmeldung dauern?
Die Abmeldung vom Leistungsbezug ist für einen bestimmten Zeitraum möglich — typischerweise für die Dauer der Pflege oder Begleitung. Die Höchstdauer richtet sich nach den AVRAG-Bestimmungen (Pflegekarenz, Begleitkarenz).
Welche Angehörigen gelten als „nahe Angehörige"?
Nahe Angehörige im Sinne des § 14c AVRAG sind insbesondere: Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister sowie der/die Ehepartner/in oder Lebenspartner/in.
Was passiert nach Ablauf der Abmeldefrist?
Nach Ablauf der Abmeldefrist kann die arbeitslose Person den ALG- oder NH-Bezug wieder aufnehmen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Der Kranken- und Pensionsversicherungsschutz wird mit der Abmeldung wieder hergestellt.