Berechnen Sie das Arbeitslosengeld für Strafgefangene nach Art. 5 § 66a AlVG — Grundlage bildet § 6 AlVG; besondere Anspruchsvoraussetzungen gelten bei Haftentlassung.
Rechtsgrundlage
- Art. 5 § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene — Voraussetzungen und Leistungen bei Erfüllung der Arbeitspflicht
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 44 StVG Strafvollzugsgesetz (StVG) ↗
Arbeitspflicht der Strafgefangenen
Gültig ab: 1. 1. 1970
Kurz zum Thema: Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Rechtliche Grundlage
Art. 5 § 66a AlVG schafft eine Sonderbestimmung für Strafgefangene und Personen in vorbeugender Maßnahme. Diese Regelung stellt sicher, dass Personen, die während ihrer Freiheitsentziehung arbeitspflichtig sind und dieser Pflicht nachkommen, nach der Entlassung nicht ohne Kranken- und Arbeitslosenversicherung dastehen.
Persönlicher Geltungsbereich
Die Sonderbestimmung gilt für Personen in Strafhaft sowie für Personen in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB. Entscheidende Voraussetzung ist die Erfüllung der Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG — die Arbeit während der Haft ist gleichzeitig die Grundlage für den späteren Versicherungsschutz.
Berechnung des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld wird nach den allgemeinen Regeln des § 6 AlVG berechnet. Maßgeblich ist das letzte Arbeitsentgelt während der Haft sowie die Dauer der Versicherungszeiten. Die Höchstdauer des ALG-Bezugs richtet sich nach der bisherigen Versicherungszeit — bei längerer Haftdauer können mehrere ALG-Anwartschaften zusammengefasst werden.
Resozialisierung und Arbeitsmarktintegration
Die Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene ist ein wichtiger Baustein der österreichischen Resozialisierungspolitik. Sie stellt sicher, dass Entlassene unmittelbar nach der Haftentlassung Krankenversicherungsschutz haben und bei Arbeitslosigkeit ein Einkommen beziehen können — eine zentrale Voraussetzung für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Kein Anspruch ohne Arbeitspflicht
Personen, die ihre Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nicht erfüllen — etwa weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können — haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Art. 5 § 66a. In diesen Fällen greifen andere sozialpolitische Sicherungssysteme — etwa die Sozialhilfe nach dem SHG.
Häufige Fragen zu § 66a AlVG
Sind Strafgefangene arbeitslosenversichert?
Ja, gemäß Art. 5 § 66a AlVG sind Personen in Strafhaft oder vorbeugender Maßnahme, die ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nachkommen, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des AlVG versichert.
Wie wird das Arbeitslosengeld für Strafgefangene berechnet?
Das Arbeitslosengeld wird auf der gleichen Basis berechnet wie für alle anderen Arbeitslosen — nach § 6 AlVG. Die Höhe richtet sich nach dem letzten Arbeitsverdienst und der Versicherungsdauer.
Gilt die Versicherung auch nach der Haftentlassung?
Ja, die nach Art. 5 § 66a AlVG begründete Versicherung gilt auch nach der Entlassung aus der Strafhaft oder nach Ende der vorbeugenden Maßnahme — für Zeiten der Arbeitslosigkeit besteht Anspruch auf ALG.
Was passiert, wenn die Arbeitspflicht nicht erfüllt wird?
Nur Personen, die ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nachkommen, sind nach Art. 5 § 66a AlVG versichert. Wird die Arbeitspflicht verletzt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dieser Sonderbestimmung.
Welche Bedeutung hat die Sonderbestimmung für die Resozialisierung?
Die Regelung sichert Strafgefangenen nach der Entlassung eine finanzielle Grundlage und fördert die nahtlose Integration in den Arbeitsmarkt. Sie ist Teil des Resozialisierungsgedankens des österreichischen Strafvollzugs.