Art. 2 § 36 AlVG

Berechnung der Notstandshilfe nach Art. 2 § 36 AlVG (gültig ab 01.01.2020). 95 % des ALG wenn täglicher Grundbetrag ≤ täglicher ASVG-Richtsatz (Z 1), sonst 92 % (Z 2), mind. 95 % des täglichen Richtsatzes. Notstandsvoraussetzung muss erfüllt sein.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Ausmaß der Notstandshilfe nach § 36 AlVG

Rechtliche Grundlage und Zweck

Art. 2 § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020) regelt das Ausmaß der Notstandshilfe. Die Notstandshilfe ist eine finanzielle Überbrückungshilfe für Personen, die nach Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldanspruchs weiterhin arbeitssuchend sind und die Notstandsvoraussetzung nach Abs. 2 erfüllen. Sie liegt etwas unterhalb des ALG und berücksichtigt sowohl die individuelle ALG-Höhe als auch die Notlage des Betroffenen.

Die zwei Ziffern des § 36 Abs. 1

Die Bestimmung unterscheidet zwei Fälle: Liegt der tägliche ALG-Grundbetrag bei oder unter dem täglichen ASVG-Richtsatz (2026: 37,01 €/Tag für Alleinstehende), gebührt die Notstandshilfe in Höhe von 95 % des ALG-Grundbetrags zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrags (Z 1). Übersteigt der tägliche ALG den Richtsatz, reduziert sich der Satz auf 92 % des ALG-Grundbetrags (Z 2), wobei stets 95 % des täglichen Richtsatzes als Untergrenze gewährleistet sind.

Notstandsbeurteilung und Einkommensanrechnung

Die Notstandsvoraussetzung nach § 36 Abs. 2 stellt darauf ab, ob die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen eine Notlage begründen. Dabei werden sämtliche verfügbaren Einkommen und Unterhaltsansprüche berücksichtigt. Nach § 36 Abs. 3 iVm § 36a AlVG wird ein erzieltes Erwerbseinkommen im Folgemonat angerechnet, abzüglich des zur Erzielung notwendigen Aufwands. Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 518,44 €/Monat) bleibt anrechnungsfrei.

Obergrenzen und Familienzuschläge

Nach § 36 Abs. 1 letzter Satz AlVG gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG zusätzlich zur Notstandshilfe, soweit die Obergrenze nach § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird. Diese Obergrenze beträgt 80 % des täglichen Nettoeinkommens für Personen mit Familienzuschlägen und 60 % für Alleinstehende.

Häufige Fragen zum Ausmaß der Notstandshilfe nach § 36 AlVG

Wann beträgt die Notstandshilfe 95 % des ALG?

Nach § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG beträgt die Notstandshilfe 95 % des ALG-Grundbetrags zuzüglich 95 % des allfälligen Ergänzungsbetrags, wenn der tägliche ALG-Grundbetrag ein Dreißigstel des ASVG-Richtsatzes nicht übersteigt. Für 2026 liegt dieser Schwellenwert für Alleinstehende bei 37,01 €/Tag (1.110,26 €/30).

Wann beträgt die Notstandshilfe 92 % des ALG?

Nach § 36 Abs. 1 Z 2 AlVG beträgt die Notstandshilfe 92 % des ALG-Grundbetrags in den übrigen Fällen, wobei 95 % eines Dreißigstels des ASVG-Richtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Dies gilt, wenn der tägliche ALG-Grundbetrag den täglichen Richtsatz übersteigt.

Was ist die Mindest-Notstandshilfe?

Die Mindest-Notstandshilfe beträgt 95 % eines Dreißigstels des ASVG-Richtsatzes. Für 2026 entspricht dies für Alleinstehende 35,16 €/Tag (37,01 €/Tag × 95 %). Diese Untergrenze gilt für den Fall, dass die 92%-Berechnung nach Z 2 einen geringeren Betrag ergeben würde.

Welche Rolle spielen Familienzuschläge bei der Notstandshilfe?

Nach § 36 Abs. 6 AlVG iVm § 20 Abs. 6 und § 21a AlVG gebühren Familienzuschläge zusätzlich zur Notstandshilfe, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG nicht überschritten wird. Die Obergrenze beträgt für Personen mit Familienzuschlägen 80 % des täglichen Nettoeinkommens.

Was bedeutet die Notstandsvoraussetzung nach § 36 Abs. 2?

Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Notstandshilfe nur dann zusteht, wenn der Arbeitslose trotz Arbeitslosengeld und allfälliger Ergänzungsbeträge den Lebensunterhalt nicht ausreichend decken kann.

Wie werden Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet?

Nach § 36 Abs. 3 AlVG iVm § 36a AlVG wird ein in einem Kalendermonat erzieltes Einkommen (nach Abzug des zur Erzielung notwendigen Aufwands) im Folgemonat auf die Notstandshilfe angerechnet. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2026: 518,44 €) nicht übersteigt, ist ausgenommen. Wiederkehrende Unterhaltsbezüge werden nur angerechnet, soweit sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

Verwandte Rechner

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