Art. 3 § 51 AlVG

Auszahlung der Leistungen nach Art. 3 § 51 AlVG (gültig ab 01.01.2020). Regelauszahlung monatlich im Nachhinein über PSK; vorzeitige Auszahlung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen; Gebühreneinbehaltung (Krankenschein, Zahnbehandlungsschein, Service-Entgelt).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Auszahlung der Leistungen nach § 51 AlVG

Rechtliche Grundlage und Verfahren

Art. 3 § 51 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020) regelt die Auszahlung sämtlicher Leistungen der Arbeitslosenversicherung — insbesondere des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe. Die Bestimmung gliedert sich in vier Absätze, die das regelmäßige Auszahlungsverfahren, die Sonderfälle der vorzeitigen Auszahlung, die Gebühreneinbehaltung und die Zuständigkeit der ausführenden Stellen normieren.

Regelauszahlung

Die Regelauszahlung erfolgt gemäß § 51 Abs. 2 AlVG monatlich im Nachhinein — das heißt, die Leistung für einen bestimmten Monat wird erst nach Ablauf dieses Monats ausgezahlt. Die Überweisung erfolgt über die Österreichische Postsparkasse (PSK) auf ein Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz. Kann die Überweisung nicht durchgeführt werden, ist eine andere geeignete Auszahlungsform zu wählen.

Vorzeitige Auszahlung

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen — etwa bei einer erheblichen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung — kann die regionale Geschäftsstelle des AMS eine vorzeitige Auszahlung unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Anspruchstage veranlassen. Diese kann auch vor der förmlichen Zuerkennung des Anspruchs erfolgen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer positiven Zuerkennung zu rechnen ist. Wird die vorzeitige Auszahlung wiederholt beantragt, um die monatliche Regelauszahlung zu umgehen, ist sie nicht zu gewähren.

Gebühreneinbehaltung

Vom auszuzahlenden Leistungsbetrag werden die Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und die Gebühr für Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) einbehalten. Weiters wird das Service-Entgelt nach § 31c Abs. 2 ASVG abgezogen, höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung — dieser Betrag ist Anfang Dezember an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger übermittelt dem AMS alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten bis zum 20. November eines jeden Jahres.

Häufige Fragen zur Auszahlung der Leistungen nach § 51 AlVG

Wann erfolgt die Regelauszahlung nach § 51 Abs. 2 AlVG?

Die Auszahlung der Leistungen nach dem AlVG erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat im Nachhinein über die Österreichische Postsparkasse (PSK) auf ein Konto des Leistungsbeziehers bei einer Kreditunternehmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung in einer anderen geeigneten Weise zu erfolgen.

Wann ist eine vorzeitige Auszahlung zulässig?

Nach § 51 Abs. 3 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des AMS in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen — etwa bei einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung — eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann.

Wann ist eine wiederholte vorzeitige Auszahlung nicht zulässig?

Eine wiederholte vorzeitige Auszahlung ist nach § 51 Abs. 3 AlVG nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 2 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen. Dies stellt einen Missbrauchstatbestand dar und schützt das System der Regelauszahlung vor Umgehungsversuchen.

Welche Gebühren werden von der Leistung einbehalten?

Nach § 51 Abs. 4 AlVG sind vom auszuzahlenden Betrag die Gebühr für Krankenscheine (§ 135 Abs. 3 ASVG) und für Zahnbehandlungsscheine (§ 153 Abs. 4 ASVG) sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen abzuführen.

Welche Institution ist für die Berechnung und Auszahlung zuständig?

Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen obliegen nach § 51 Abs. 1 AlVG nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BGBl. Nr. 757/1996) der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe der Leistungen werden auf Mitteilung des AMS von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgenommen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.

Kann eine vorzeitige Auszahlung vor der Zuerkennung des Anspruchs erfolgen?

Ja, nach § 51 Abs. 3 AlVG kann die vorzeitige Auszahlung auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, wenn mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass das AMS bei offensichtlicher Anspruchsberechtigung bereits vor Abschluss des förmlichen Zuerkennungsverfahrens eine vorläufige Auszahlung veranlassen kann.

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