AlVG Art. 6 § 71 — Strafbestimmungen

Berechnen Sie die Verwaltungsstrafen nach § 71 AlVG — 200 bis 2.000 € im Erstfall, 400 bis 4.000 € im Wiederholungsfall bei Verstößen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2005 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Strafbestimmungen für Dienstgeber nach § 71 AlVG

Rechtliche Grundlage

Art. 6 § 71 AlVG enthält die Strafbestimmungen für das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Diese Norm richtet sich an Dienstgeber und deren Beauftragte und sanktioniert Verstöße gegen die Pflichten gegenüber dem AMS. Die Verwaltungsstrafen dienen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung von Arbeitslosenmeldungen und der korrekten Ausstellung von Bestätigungen.

Verstoßarten

Drei Hauptverstoßarten werden von § 71 erfasst: erstens die grundlose Verweigerung von Bestätigungen gemäß § 46 Abs. 4 — etwa die Weigerung, dem AMS eine Beschäftigungsbestätigung auszustellen. Zweitens wissentlich unwahre Angaben in solchen Bestätigungen. Drittens die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 69 Abs. 2 — die Nichtbeantwortung von AMS-Anfragen zu Beschäftigungsverhältnissen.

Strafrahmen

Im Erstfall beträgt die Verwaltungsstrafe 200 bis 2.000 Euro. Im Wiederholungsfall — also bei einem neuerlichen Verstoß gegen dieselbe Bestimmung — verdoppeln sich die Rahmen auf 400 bis 4.000 Euro. Die genaue Höhe der Strafe innerhalb des Rahmens liegt im Ermessen der Bezirksverwaltungsbehörde und berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls.

Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen

§ 71 Abs. 1 stellt klar, dass die Verwaltungsstrafe nur verhängt wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Dies verhindert eine Doppelbestrafung und stellt sicher, dass die mildere Sanktionsform gewählt wird.

Präventive Wirkung

Die Strafbestimmungen des AlVG dienen nicht nur der Ahndung von Verstößen, sondern wirken auch präventiv. Sie schaffen einen Anreiz für Dienstgeber, ihre Pflichten gegenüber dem AMS gewissenhaft zu erfüllen — die korrekte Ausstellung von Beschäftigungsbestätigungen und die fristgerechte Meldung von Beendigungen sind essenzielle Voraussetzungen für einen funktionierenden Arbeitsmarkt und eine rasche Vermittlung von Arbeitslosen.

Häufige Fragen zu § 71 AlVG

Welche Verstöße werden nach § 71 AlVG bestraft?

Nach § 71 Abs. 1 AlVG werden folgende Verstöße von Dienstgebern oder deren Beauftragten bestraft: grundlose Verweigerung von Bestätigungen nach § 46 Abs. 4, wissentlich unwahre Angaben in Bestätigungen und Verletzung der Auskunftspflicht nach § 69 Abs. 2.

Wie hoch ist die Strafe im Erstfall?

Im Erstfall beträgt die Verwaltungsstrafe 200 Euro bis 2.000 Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls.

Wann verdoppelt sich der Strafrahmen?

Im Wiederholungsfall — also bei einem zweiten oder weiteren Verstoß gegen dieselbe Bestimmung — verdoppelt sich der Strafrahmen auf 400 Euro bis 4.000 Euro. Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt die Strafe.

Welche Behörde ist für die Strafverhängung zuständig?

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafe wird nur verhängt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Kann die Strafe auch gegen den Beauftragten des Dienstgebers verhängt werden?

Ja, § 71 AlVG stellt ausdrücklich klar, dass sowohl der Dienstgeber als auch dessen Beauftragter bei Verletzung der Pflichten bestraft werden können. Dies gilt insbesondere für die Verweigerung von Bestätigungen und die Verletzung der Auskunftspflicht.

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