Berechnen Sie den Abfertigungsanspruch bei besonderen Fällen nach AngG Art. 1 § 23a: Pensionsalter, Frühpension, Berufsunfähigkeit und andere Austrittsgründe.
Rechtsgrundlage
- Art. 1 § 23a Angestelltengesetz (AngG) (AngG) ↗
Abfertigung bei besonderen Fällén — Pensionsalter, Frühpension, Berufsunfähigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2021
- Art. 1 § 23 Angestelltengesetz (AngG) (AngG) ↗
Reguläre Abfertigung
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kurz zum Thema: Abfertigung bei besonderen Fällen nach AngG Art. 1 § 23a
Besondere Abfertigungsfälle
Das Angestelltengesetz (AngG) normiert in Art. 1 § 23a besondere Abfertigungsfälle, die über die reguläre Abfertigung nach § 23 hinausgehen. Diese besonderen Fälle umfassen das Erreichen des Pensionsalters, den Bezug einer Frühpension, die Berufsunfähigkeit sowie die Arbeitsverhinderung nach dem EFZG.
Pensionsalter und Abfertigung
Erreicht ein Angestellter das gesetzliche Pensionsalter und scheidet aus dem Dienstverhältnis aus, besteht ein Abfertigungsanspruch nach den gleichen Sätzen wie bei einer regulären Beendigung. Das gilt sowohl für Männer als auch für Frauen beim Erreichen des jeweiligen Pensionsalters.
Frühpension und Berufsunfähigkeit
Auch bei Frühpension mit langer Versicherungszeit (APG § 4 Abs. 2 und 3) sowie bei Berufsunfähigkeit besteht ein Abfertigungsanspruch. Die Höhe richtet sich nach der ununterbrochenen Dienstzeit und dem letzten Gehalt.
Häufige Fragen zur Abfertigung bei besonderen Fällen nach AngG Art. 1 § 23a
Wann besteht ein Abfertigungsanspruch bei Erreichen des Pensionsalters?
Nach AngG Art. 1 § 23a haben Angestellte, die das pensionsrechtliche Alter erreichen und aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, Anspruch auf Abfertigung. Das gilt sowohl für Männer als auch für Frauen beim Erreichen des jeweiligen Pensionsalters.
Welche Austrittsgründe führen zur Abfertigung bei besonderen Fällen?
Die besonderen Fälle umfassen: Erreichen des Pensionsalters (männlich/weiblich), Frühpension mit langer Versicherung, Alterspension nach APG § 4 Abs. 2 und 3, Berufsunfähigkeit sowie Arbeitsverhinderung nach EFZG.
Wie wird die Abfertigung bei Pensionsalter berechnet?
Die Abfertigung bemisst sich nach der ununterbrochenen Dienstzeit und dem letzten Gehalt. Bei Erreichen des Pensionsalters gelten die regulären Abfertigungssätze (1–12 Monatsgehälter je nach Dienstjahren).
Gibt es eine Wartefrist für die Abfertigung?
Ja, die Abfertigung erfordert eine mindestens dreijährige ununterbrochene Dienstzeit. Bei kürzerer Dienstzeit besteht kein Abfertigungsanspruch, es sei denn, das Dienstverhältnis wurde vom AG ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet.
Was ist der Unterschied zwischen § 23 und § 23a AngG?
§ 23 regelt die reguläre Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den AG oder bei Eigenkündigung des AN. § 23a erweitert den Abfertigungsanspruch ausdrücklich auf die besonderen Fälle des Pensionsalters, der Frühpension und der Berufsunfähigkeit.