Art. 1 § 23a AngG — Abfertigung besondere Fälle

Berechnen Sie den Abfertigungsanspruch bei besonderen Fällen nach Art. 1 § 23a AngG. Prüfen Sie, ob bei Pensionsalter, Berufsunfähigkeit oder Frühpension ein Anspruch auf Abfertigung besteht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abfertigung bei besonderen Fällen nach § 23a AngG

Gesetzliche Grundlage

Das Angestelltengesetz (AngG) sieht in Art. 1 § 23a einen besonderen Abfertigungsanspruch vor, der über den normalen Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG hinausgeht. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Arbeitnehmer auch in besonderen Lebenssituationen — etwa beim Erreichen des Pensionsalters oder bei Berufsunfähigkeit — eine Abfertigung erhalten.

Voraussetzungen des Anspruchs

Der Abfertigungsanspruch nach § 23a AngG besteht unter mehreren kumulativen Voraussetzungen: Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert haben, und der Austritt muss aus einem der im Gesetz genannten Gründe erfolgen — etwa Erreichen des Pensionsalters (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen), vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeit oder Arbeitsverhinderung gemäß EFZG.

Berufsunfähigkeit als Abfertigungsgrund

Einer der praktisch wichtigen Fälle ist die Berufsunfähigkeit. Wenn der Versicherungsträger eine voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit oder Invalidität feststellt, besteht ein Abfertigungsanspruch nach § 23a Abs. 1 Z 3 AngG. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht zu einer sofortigen Pension führt.

Verhältnis zum regulären Abfertigungsanspruch

Der Abfertigungsanspruch nach § 23a AngG ergänzt den regulären Anspruch nach § 23 AngG. Während § 23 die allgemeine Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses regelt, stellt § 23a sicher, dass auch in besonderen Notlagen — etwa bei Berufsunfähigkeit — eine Abfertigung zusteht. Die Höhe der Abfertigung berechnet sich nach den normalen Regeln.

Berechnung und Auszahlung

Die Abfertigung nach § 23a AngG wird auf Basis der Dienstjahre und des durchschnittlichen monatlichen Entgelts berechnet. Wie beim normalen Abfertigungsanspruch sind bei der Berechnung auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu berücksichtigen. Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei besonderen Fällen

Wann besteht ein Abfertigungsanspruch nach § 23a AngG?

Ein Abfertigungsanspruch nach § 23a AngG besteht, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Austritt aus einem der im Gesetz genannten Gründe erfolgt — etwa Erreichen des Pensionsalters, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeit oder Arbeitsverhinderung gemäß EFZG.

Welches Pensionsalter gilt für den Abfertigungsanspruch?

Für Männer gilt das Pensionsalter von 65 Jahren, für Frauen von 60 Jahren. Bei Erreichen dieses Alters und einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens 10 Jahren besteht der Abfertigungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand tritt.

Was zählt als „ununterbrochene" Dienstzeit?

Als ununterbrochen gilt eine Dienstzeit, in der keine wesentliche Unterbrechung erfolgt ist. Kurze Unterbrechungen durch Krankheit, Urlaub oder milde freezes gelten nicht als Unterbrechung. Ein Dienstzeugnis-Wechsel gilt nur dann als Unterbrechung, wenn keine tatsächliche Weiterbeschäftigung nachgewiesen wird.

Gilt § 23a auch für vorzeitige Pensionierungen?

Ja, § 23a AngG sieht ausdrücklich auch Fälle der vorzeitigen Alterspension vor — sowohl bei langer Versicherungsdauer als auch bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem APG § 4 Abs. 2 oder Abs. 3. In allen diesen Fällen besteht ein Abfertigungsanspruch.

Wie hoch ist die Abfertigung nach § 23a?

Die Abfertigung nach § 23a AngG berechnet sich nach den normalen Regeln des § 23 AngG — also nach Dienstjahren und dem durchschnittlichen Monatsgehalt. Der Rechner zeigt lediglich, ob ein Anspruch besteht und auf welcher gesetzlichen Grundlage.

Was ist der Unterschied zwischen § 23 und § 23a AngG?

§ 23 AngG regelt den „normalen" Abfertigungsanspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses. § 23a AngG ist eine Sonderbestimmung, die einen Abfertigungsanspruch auch dann vorsieht, wenn das Dienstverhältnis durch Austritt aus besonderen Gründen endet — etwa wegen Pensionsalter oder Berufsunfähigkeit — ohne dass eine Kündigung vorliegt.

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