Berechnen Sie den Mindestfreizeitanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach AngG Art. 1 § 22. Anspruch auf mindestens 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zur Stellensuche.
Rechtsgrundlage
- Art. 1 § 22 Angestelltengesetz (AngG) (AngG) ↗
Freizeit während der Kündigungsfrist — mindestens 1/5 der Wochenarbeitszeit
Gültig ab: 1. 1. 2021
- Art. 1 § 20 Angestelltengesetz (AngG) (AngG) ↗
Kündigungsfristen
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kurz zum Thema: Freizeit während der Kündigungsfrist nach AngG Art. 1 § 22
Rechtsanspruch auf Freistellung
Nach dem Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 22 hat der Angestellte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche. Dieser Anspruch beträgt mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Berechnung der Mindestfreizeit
Die Berechnung erfolgt nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt der Anspruch mindestens 8 Stunden pro Woche. Der Rechner berechnet den exakten Anspruch basierend auf der eingegebenen Wochenarbeitszeit.
Voraussetzungen und Einschränkungen
Der Freizeitanspruch besteht nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigt der Angestellte selbst, besteht kein Anspruch. Ebenso entfällt der Anspruch bei berechtigter fristloser Entlassung, beim Ablauf eines befristeten Vertrags oder wenn der Angestellte bereits einen neuen Arbeitgeber hat und die Freizeit nicht mehr benötigt.
Häufige Fragen zur Freizeit während der Kündigungsfrist nach AngG Art. 1 § 22
Wie viel Freizeit steht mir während der Kündigungsfrist zu?
Kündigt der Arbeitgeber, so hat der Angestellte Anspruch auf mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeit zur Stellensuche. Der Rechner berechnet die genaue Mindestfreizeit in Stunden.
Gilt der Freizeitanspruch auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Nein, der Freizeitanspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis kündigt. Kündigt der Angestellte selbst, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche.
Wie wird die Freizeit berechnet?
Die Mindestfreizeit beträgt ein Fünftel (20%) der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das mindestens 8 Stunden pro Woche. Der Rechner zeigt die exakte Stundenzahl und das entsprechende Label.
Kann der AG die Freizeit verweigern?
Nein, das Gesetz räumt dem AN einen absoluten Anspruch auf Freizeit ein. Der AG kann lediglich den Zeitpunkt der Freizeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bestimmen. Verweigert der AG die Freizeit, besteht ein Schadenersatzanspruch.
Wann besteht kein Freizeitanspruch?
Kein Anspruch besteht, wenn der AN selbst kündigt, bei berechtigter fristloser Entlassung durch den AG, bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses oder wenn der AN einen anderen Arbeitgeber gefunden hat und die Freizeit nicht mehr benötigt.