Prüfen Sie den Ausschluss vom Arbeitslosengeld bei Alterspension nach Art. 2 § 22 AlVG — mit Ausnahme für Korridorpension und anderen gesetzlichen Regelungen.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Ausschluss bei Alterspension — Korridorpension-Ausnahme § 4 Abs. 2 APG
Gültig ab: 1. 1. 2013
- § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ↗
Korridorpension — vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Gültig ab: 1. 1. 2005
Kurz zum Thema: ALG-Ausschluss bei Alterspension nach § 22 AlVG
Rechtliche Grundlage
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) regelt in Art. 2 § 22 den Ausschluss von Arbeitslosengeld bei Anspruch auf Alterspension. Personen, die eine Leistung aus einem Alterspensionsversicherungsfall beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben keinen Anspruch auf ALG.
Korridorpension-Ausnahme
Die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den ALG-Bezug für die Dauer von max. 1 Jahr. Die Ausnahme greift jedoch nur dann, wenn die letzte Beschäftigung durch Kündigung des Arbeitgebers, berechtigten vorzeitigen Austritt oder ungerechtfertigte Entlassung beendet wurde.
Pensionsarten mit Ausschlusswirkung
Der ALG-Ausschluss gilt für alle Formen der Alterspension aus den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen (APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG), für Sonderruhegeld nach dem NSchG sowie für Ruhegenuss aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis.
Korridorpension — Berechnung
Die Korridorpension ist eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Sie kann ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, wenn die erforderliche Versicherungszeit erfüllt ist. Der ALG-Bezug ist in diesem Fall auf 1 Jahr begrenzt.
Häufige Fragen zum ALG-Ausschluss bei Alterspension nach § 22 AlVG
Wann besteht kein Anspruch auf ALG bei Alterspension?
Arbeitslose, die eine Leistung aus einem Alterspensionsversicherungsfall beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem Altersversicherungsfall erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 22 Abs. 1 AlVG).
Was ist die Korridorpension-Ausnahme?
Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2 APG) ermöglicht den ALG-Bezug für max. 1 Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Voraussetzung ist, dass die letzte Beschäftigung durch Kündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder ungerechtfertigte Entlassung beendet wurde.
Welche Pensionsarten lösen den ALG-Ausschluss aus?
Der Ausschluss gilt für Alterspension aus APG, ASVG, GSVG, BSVG, FSVG, Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG) sowie Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Wie lange dauert die Korridorpension-Ausnahme?
Die Korridorpension-Ausnahme gilt für max. 1 Jahr oder bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Was gilt bei berechtigtem vorzeitigem Austritt?
Ein berechtigter vorzeitiger Austritt ist einer der günstigen Endigungsgründe, die die Korridorpension-Ausnahme ermöglichen. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber schuldhaft brechend beendet wurde.