AlVG § 15 — Rahmenfrist-Verlängerung

Berechnen Sie die Verlängerung der Rahmenfrist nach § 15 AlVG — die Rahmenfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Letzte Aktualisierung: 8. 1. 2019 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Rahmenfrist-Verlängerung nach § 15 AlVG

Rechtliche Grundlage

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) regelt in Art. 2 § 15 die Verlängerung der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate (§ 14 Abs. 1 AlVG) und kann sich unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.

Verlängerungsgründe

§ 15 Abs. 1 Z 1–11 AlVG zählt die Gründe abschließend auf, für die die Rahmenfrist verlängert wird. Dazu gehören Zeiträume mit Präsenz- oder Zivildienst, Karenzurlaub oder Karenzgeld, Umschulungsgeld, Krankenhaus- oder Rehabehandlung sowie Freiwilligendienst im Ausland. Pro Grund wird die Rahmenfrist um die tatsächliche Dater des betreffenden Zeitraums verlängert.

Höchstgrenze

Die Gesamtlänge der Verlängerung ist auf 5 Jahre (60 Monate) begrenzt. Auch wenn mehrere Verlängerungsgründe vorliegen, darf die Summe der Verlängerungen 60 Monate nicht überschreiten. Dies stellt sicher, dass die Rahmenfrist nicht unbegrenzt verlängert werden kann.

Verlängerung bei mehreren Gründen

Liegen mehrere Verlängerungsgründe gleichzeitig oder zeitlich nacheinander vor, werden die Zeiträume addiert. Die Verlängerung wird nur gewährt, wenn der Arbeitslose in den betreffenden Zeiträumen im Inland gemeldet war oder bestimmte Sozialleistungen bezogen hat.

Häufige Fragen zur Rahmenfrist-Verlängerung nach § 15 AlVG

Was ist die Rahmenfrist im AlVG?

Die Rahmenfrist (§ 14 AlVG) ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitslose die erforderlichen Versicherungsmonate erworben haben muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate.

Wann verlängert sich die Rahmenfrist?

Die Rahmenfrist verlängert sich um max. 5 Jahre (60 Monate), wenn der Arbeitslose bestimmte Zeiträume durchlebt hat — z.B. Präsenzdienst, Karenzurlaub, Umschulung oder Krankenhausaufenthalte. Die Verlängerungsgründe sind in § 15 Abs. 1 Z 1–11 AlVG abschließend aufgezählt.

Welche Zeiträume zählen zur Rahmenfrist-Verlängerung?

§ 15 Abs. 1 Z 1–11 AlVG nennt u.a.: arbeitslosenversicherungsfreies Dienstverhältnis, Arbeitsuchend-Meldung, Abfertigung, Umschulungsgeld, Präsenz-/Zivildienst, Karenzurlaub, außerordentliches Entgelt, Sonderunterstützung, behördliche Anordnung, Sterbebegleitung und Freiwilligendienst im Ausland.

Kann die Rahmenfrist unbegrenzt verlängert werden?

Nein — die Gesamtlänge der Verlängerung ist auf max. 5 Jahre (60 Monate) begrenzt. Auch wenn mehrere Verlängerungsgründe vorliegen, darf die Verlängerung 60 Monate nicht überschreiten.

Gilt die Rahmenfrist-Verlängerung auch für die Notstandshilfe?

Ja, die Verlängerungsregelungen des § 15 AlVG gelten auch für die Notstandshilfe, da diese eine Anschlussleistung zum Arbeitslosengeld darstellt.

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