Berechnen Sie die Kosten für den Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben nach § 14 GewO 1994. Grundgebühr 150 € + schriftliche/mündliche/praktische Prüfung (180–320 €).
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ↗
Befähigungsnachweis — Kosten für Prüfung und Bearbeitung
Gültig ab: 13. 7. 2018
Kurz zum Thema: Befähigungsnachweis nach § 14 GewO 1994
Der Befähigungsnachweis stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen reglementierte Gewerbe in Österreich ausüben. Das System dient dem Schutz von Verbrauchern und gewährleistet hohe fachliche Standards in verschiedenen Branchen.
Kostenstruktur
Für reglementierte Gewerbe fällt eine Grundgebühr von 150 € an, die das Bearbeitungsverfahren der Behörde abdeckt. Zusätzlich ist die jeweilige Prüfungsgebühr zu entrichten: Die schriftliche Prüfung kostet 250 €, die mündliche 180 € und die praktische Prüfung 320 €. Die Gesamtkosten liegen somit zwischen 330 € (mündlich) und 470 € (praktisch) zuzüglich der Grundgebühr.
Verfahren
Nach Antragstellung prüft die Behörde die Voraussetzungen und führt gegebenenfalls die entsprechende Prüfung durch. Das Verfahren dauert in der Regel etwa 3 Monate. Für Personen, die den klassischen Befähigungsnachweis nicht erbringen können, besteht nach § 19 GewO die Möglichkeit, eine individuelle Befähigung nachzuweisen.
Häufige Fragen zu GewO § 14 Befähigungsnachweis
Was ist ein Befähigungsnachweis?
Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich. Er wird durch Prüfungen oder anerkannte Ausbildungen erbracht.
Welche Kosten entstehen für den Befähigungsnachweis?
Für reglementierte Gewerbe fällt eine Grundgebühr von 150 € an, zuzüglich der jeweiligen Prüfungsgebühr: schriftlich 250 €, mündlich 180 €, praktisch 320 €.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das Bearbeitungsverfahren für den Befähigungsnachweis dauert in der Regel etwa 3 Monate ab Antragstellung.
Gibt es auch Gewerbe ohne Befähigungsnachweis?
Ja, freie Gewerbe (§ 2 GewO) erfordern keinen Befähigungsnachweis. Diese Tätigkeiten können mit Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungendirekt von angemeldet werden.
Kann der Befähigungsnachweis auch individuell erbracht werden?
Ja, nach § 19 GewO kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine individuelle Befähigung nachgewiesen werden, wenn der klassische Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann.