AlVG § 32 — Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose

Berechnen Sie die Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose nach § 32 AlVG bei Pflege und Begleitung pflegebedürftiger Angehöriger.

Letzte Aktualisierung: 22. 7. 2023 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose nach § 32 AlVG

Rechtliche Grundlage

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) regelt in Art. 2 § 32 die Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose, die sich für besondere Betreuungs- und Pflegetätigkeiten abmelden. Während dieser Abmeldung bleiben die Arbeitslosen kranken- und pensionsversichert.

Abmeldegründe und Zeiträume

§ 32 Abs. 1 AlVG unterscheidet vier Abmeldegründe mit unterschiedlichen Zeiträumen: Sterbebegleitung (max. 6 Monate), Begleitung schwerst erkrankter Kinder (max. 9 Monate), Pflege naher Angehöriger (max. 3 Monate) und Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten (max. 4 Wochen).

Beitragsregelung

Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 7,55 % des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Pensionsversicherungsbeitrag 22,8 % des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages. Die Beiträge werden vom Sozialversicherungsträger getragen.

Voraussetzungen

Die Abmeldung vom Leistungsbezug ist schriftlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle bekanntzugeben. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Leistungsbezug nach dem AlVG erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.

Häufige Fragen zur KV/PV für Arbeitslose nach § 32 AlVG

Wer kann sich nach § 32 AlVG abmelden?

Arbeitslose, die sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes, der Pflege eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt zu widmen.

Wie lange bleibt die Kranken- und Pensionsversicherung aufrecht?

Die Aufrechterhaltung ist zeitlich begrenzt: Sterbebegleitung max. 6 Monate, Begleitung schwerst erkranktes Kind max. 9 Monate, Pflege naher Angehöriger max. 3 Monate, Begleitung bei Rehabilitationsaufenthalt max. 4 Wochen.

Wer zahlt die Beiträge während der Abmeldung?

Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden gemäß § 32 AlVG vom zuständigen Sozialversicherungsträger getragen. Der Arbeitslose muss keine eigenen Beiträge leisten.

Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag?

Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 % des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen.

Was gilt bei gleichzeitigem Leistungsbezug?

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht keine separate Kranken- und Pensionsversicherung nach § 32. Die Abmeldung vom Leistungsbezug ist Voraussetzung für die Anwendung des § 32.

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