Berechnen Sie die Beiträge für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung nach § 30 AlVG — Sonderbestimmungen für Beschäftigungsverhältnisse ohne gesetzliche Pensionsversicherungspflicht.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 30 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ↗
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung — Beitragsregelung
Gültig ab: 22. 7. 2023
- § 14a–14c Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ↗
Herabsetzung der Normalarbeitszeit / Freistellung gegen Entfall — ruhegenussfähige Dienstzeit
Gültig ab: 1. 1. 2021
Kurz zum Thema: Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
Rechtliche Grundlage
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) regelt in Art. 2 § 30 Sonderbestimmungen für Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, aber nicht der Pensionsversicherung unterliegen. Für sie werden Beiträge an jene Rechtsträger geleistet, die die Versorgungsleistungen tragen.
Beitragsberechnung
Der Beitragssatz entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes. Dieser Satz wird auf das Bruttoentgelt angewendet, um den monatlichen Beitrag zu berechnen. Derzeit beträgt dieser Satz 22,8 % des Entgelts.
Ruhegenussfähige Dienstzeiten
Besonderheit: Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Dies ist insbesondere für die Berechnung von Pensionsansprüchen relevant.
Abgrenzung zu § 29 AlVG
Während § 29 AlVG die allgemeinen Beitragsbestimmungen regelt, sieht § 30 Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung vor. An die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung treten entsprechende Beitragsleistungen an die zuständigen Versorgungsträger.
Häufige Fragen zu § 30 AlVG für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
Für wen gelten die Sonderbestimmungen des § 30 AlVG?
Die Sonderbestimmungen gelten für Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen. Für sie werden Beiträge an jene Rechtsträger geleistet, die die Versorgungsleistungen tragen.
Wie hoch ist der Beitragssatz?
Der Beitragssatz entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes. Derzeit beträgt dieser Satz 22,8 % des Entgelts.
Was sind ruhegenussfähige Dienstzeiten nach AVRAG?
Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 14a bis 14c und 14e AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Dies betrifft insbesondere Karenzzeiten und Freistellungen.
Wer zahlt die Beiträge bei § 30 AlVG?
Der Beitragssatz wird vom Dienstgeber gezahlt und richtet sich nach dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes. Es handelt sich um Beiträge an den jeweiligen Versorgungsträger.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Der monatliche Beitrag ergibt sich aus dem Bruttoentgelt multipliziert mit dem Beitragssatz (z.B. 22,8 %). Der so berechnete Betrag wird an den zuständigen Versorgungsträger abgeführt.