Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG. Geben Sie die Wochenstunden vor der Karenz, die bereits beanspruchten Karenzwochen und das aktuelle Kindesalter ein — der Rechner ermittelt die verbleibenden Wochen für Ihre Teilzeit.
Rechtsgrundlage
- § 15h MSchG Mutterschutzgesetz (MSchG) (MSchG) ↗
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 8. Lebensjahr des Kindes — max. 7 Jahre, abzüglich Beschäftigungsverbot und Elternkarenz
Gültig ab: 1. 11. 2023
Kurz zum Thema: Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG
Gesetzliche Grundlage des § 15h
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt in § 15h den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Karenz. Dieser Anspruch besteht für Arbeitnehmerinnen (und seit 2019 auch für Arbeitnehmer) bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes. Die Gesamtdauer der Teilzeit darf maximal sieben Jahre betragen — abzüglich der Zeiten des Beschäftigungsverbots und der von beiden Eltern beanspruchten Karenz.
Berechnung der verbleibenden Teilzeit
Der Anspruch wird auf Basis der bisherigen Karenzzeiten berechnet. Die Wochen des Beschäftigungsverbots (8 Wochen vor der Geburt) und die Karenz beider Eltern werden vom Maximalanspruch (7 Jahre) abgezogen. Der Zeitraum zwischen dem siebten und achten Geburtstag (Schuleintritt) wird hingegen hinzugerechnet, sodass Eltern auch nach dem Schuleintritt noch Teilzeit beanspruchen können.
Voraussetzungen und Einschränkungen
Der Anspruch auf Teilzeit nach § 15h besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Beginn des Beschäftigungsverbots bestanden hat. Der Arbeitgeber kann die Teilzeit nur ablehnen, wenn "zwingende dienstliche Gründe" dem entgegenstehen — eine einfache betriebliche Unannehmlichkeit genügt nicht. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er dies schriftlich begründen.
Unterschied zu § 15i
Während § 15h einen echten Rechtsanspruch auf Teilzeit darstellt, handelt es sich bei § 15i um eine freiwillige Teilzeitvereinbarung. Arbeitnehmerinnen, die den § 15h-Anspruch bereits ausgeschöpft haben oder keinen solchen Anspruch besitzen, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit nach § 15i vereinbaren — der Arbeitgeber "soll bemüht sein", dieser Vereinbarung zuzustimmen.
Teilzeitumfang und Gestaltung
Die Teilzeit kann im Ausmaß der Stunden vor der Karenz beansprucht werden — also beispielsweise von 38 Stunden auf 20 Stunden pro Woche. Die genaue Ausgestaltung (Verteilung der Stunden, freie Tage) kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Auch eine Änderung des Teilzeitausmaßes im Laufe der Zeit ist grundsätzlich möglich.
Häufige Fragen zu § 15h MSchG
Wer hat Anspruch auf Teilzeit nach § 15h MSchG?
Jede Arbeitnehmerin (und jeder Arbeitnehmer seit 2019) hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Karenz bis zum 8. Geburtstag des Kindes. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Beschäftigungsverbots bestanden hat.
Wie lange kann Teilzeit nach § 15h beansprucht werden?
Maximal 7 Jahre (364 Wochen). Davon abgezogen werden die Dauer des Beschäftigungsverbots und die von beiden Eltern beanspruchte Karenz. Der Zeitraum zwischen dem 7. und 8. Geburtstag (Schuleintritt) wird hinzugerechnet.
Kann der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnen?
Der Anspruch besteht, "sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen". Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine Teilzeitbeschäftigung betrieblich nicht möglich ist. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
Gilt § 15h auch für den Vater?
Ja, seit der Novelle 2019 haben auch Arbeitnehmer (Väter) Anspruch auf Teilzeit nach § 15h — im Anschluss an die Karenz oder eigenständig, wenn kein Anspruch nach § 15 besteht.
Was passiert mit der Teilzeit, wenn das Kind krank wird?
Die gesetzlichen Regelungen sehen keine automatische Anpassung bei Krankheit des Kindes vor. Es kann aber eine Vereinbarung zur Änderung der Teilzeit mit dem Arbeitgeber getroffen werden.