§ 15i MSchG — Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für eine § 15i-Teilzeitvereinbarung erfüllt sind. Geben Sie Ihre aktuellen Wochenstunden, die gewünschte Reduzierung und das Kindesalter ein — der Rechner zeigt, ob alle Bedingungen für eine freiwillige Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vereinbarte Teilzeit nach § 15i MSchG

Rechtliche Grundlage der § 15i-Teilzeit

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) enthält in § 15i eine Regelung zur freiwilligen Teilzeitbeschäftigung. Anders als bei § 15h handelt es sich hier nicht um einen Rechtsanspruch, sondern um eine Vereinbarung, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wird. Der Arbeitgeber "soll bemüht sein", einer solchen Vereinbarung zuzustimmen — was in der Praxis oft bedeutet, dass eine Einigung gefunden wird, sofern betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen.

Voraussetzungen für eine gültige § 15i-Vereinbarung

Eine Teilzeitvereinbarung nach § 15i setzt voraus, dass die Reduzierung der Arbeitszeit mindestens 20% beträgt und die verbleibende Arbeitszeit 12 Stunden pro Woche nicht unterschreitet (sog. Bandbreite). Die Vereinbarung kann im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes getroffen werden und muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit festlegen.

Unterschied zu § 15h

Der wesentliche Unterschied liegt im Rechtscharakter: Während § 15h einen einklagbaren Anspruch auf Teilzeit gewährt, ist § 15i eine Kann-Bestimmung. Arbeitnehmerinnen, die den § 15h-Anspruch bereits ausgeschöpft haben oder keinen solchen Anspruch besitzen, können auf § 15i ausweichen — müssen aber mit dem Arbeitgeber eine Einigung erzielen.

Was tun bei Ablehnung?

Lehnt der Arbeitgeber eine § 15i-Vereinbarung ab, gibt es keinen Rechtsweg, um diese durchzusetzen. Die Arbeitnehmerin kann aber versuchen, eine Lösung zu finden — beispielsweise durch Anpassung der gewünschten Stunden oder zeitlichen Flexibilisierung. Gibt es keine Einigung, bleibt die ursprüngliche Arbeitszeit bestehen.

Form und Inhalt der Vereinbarung

Eine § 15i-Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden und folgende Punkte regeln: den genauen Beginndatum, die Dauer der Teilzeit, das konkrete Stundenausmaß (und dessen Schwankungsbreite), die Verteilung der Arbeitsstunden über die Woche sowie eventuelle Regelungen zur Rückkehr zur Vollzeit.

Häufige Fragen zu § 15i MSchG

Was ist der Unterschied zwischen § 15h und § 15i MSchG?

§ 15h ist ein echter Rechtsanspruch auf Teilzeit nach Karenz. § 15i ist eine freiwillige Vereinbarung — der Arbeitgeber "soll bemüht sein", der Vereinbarung zuzustimmen, ist aber nicht rechtlich dazu verpflichtet.

Kann ich § 15i nutzen, wenn ich noch § 15h-Anspruch habe?

Nein. § 15i kann nur beansprucht werden, wenn kein Anspruch auf Teilzeit nach § 15h (mehr) besteht — also wenn dieser bereits ausgeschöpft wurde oder gar nicht erst bestand.

Welche Voraussetzungen muss eine § 15i-Vereinbarung erfüllen?

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20% reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Die Vereinbarung muss bis zum 8. Geburtstag des Kindes getroffen werden.

Kann der Arbeitgeber die § 15i-Vereinbarung ablehnen?

Ja. Es besteht kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss jedoch begründen, wenn er die Vereinbarung ablehnt. Ein ernsthafter Versuch, eine Lösung zu finden, ist empfehlenswert.

Wie lange kann eine § 15i-Teilzeit dauern?

Es gibt keine festgelegte Maximaldauer. Die Vereinbarung wird individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen — Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit werden festgelegt.

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