Berechnen Sie die Entgeltfortzahlung im Mutterschaftsurlaub nach § 23 MSchG für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen. Geben Sie Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen ein — der Rechner ermittelt das Wochengeld und den eventuellen Arbeitgeberzuschuss.
Rechtsgrundlage
- § 23 MSchG Mutterschutzgesetz (MSchG) (MSchG) ↗
§ 23 MSchG — Sonderbestimmungen für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen (Beamtinnen), Verweis auf §§ 15–15b
Gültig ab: 5. 7. 2025
Kurz zum Thema: Entgeltfortzahlung nach § 23 MSchG
Geltungsbereich des § 23 MSchG
§ 23 MSchG enthält Sonderbestimmungen für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen. Diese Vorschrift erweitert die allgemeinen MSchG-Regelungen für Beamtinnen, Richterinnen, Landeslehrerinnen und bestimmte Vertragsbedienstete des Bundes. Für diese Personengruppe gelten besondere Regelungen zur Karenz, zur Teilzeitbeschäftigung und zur Entgeltfortzahlung während des Mutterschutzes.
Entgeltfortzahlung während des Mutterschutzes
Während der Schutzfrist (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) haben öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Mutterschaftsgeld (Wochengeld) wird von der Gebietskrankenkasse ausbezahlt und beträgt ca. 80% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate. Der Arbeitgeber (Dienstgeber) zahlt grundsätzlich kein zusätzliches Entgelt — außer bei krankheitsbedingtem Mutterschaftsurlaub.
Bei krankheitsbedingtem Mutterschutz
Wenn eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorliegt und die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber das volle Gehalt fortzahlen. In diesem Fall spricht man von "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während des Mutterschutzes". Die Gebietskrankenkasse refundiert dem Arbeitgeber einen Teil dieses Betrags im Rahmen des gesetzlichen Regresses.
Berechnungsgrundlage
Das Wochengeld wird auf Basis des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten 3 Kalendermonate berechnet. Bei schwankendem Einkommen kann der Referenzzeitraum auf 12 Monate verlängert werden. Der Berechnungsbetrag wird auf die Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.670/Monat, Stand 2026) gedeckelt. Der Nettobetrag ergibt sich nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Faustregel: ca. 65% des Brutto).
Schutzfristen
Die Mutterschutzfrist beträgt bei normaler Geburt 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (insgesamt 16 Wochen). Bei Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Die Entgeltfortzahlung deckt diesen gesamten Zeitraum ab.
Häufige Fragen zu § 23 MSchG
Für wen gilt § 23 MSchG?
§ 23 MSchG gilt für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen, insbesondere Beamtinnen, Richterinnen, Landeslehrerinnen und Vertragsbedienstete des Bundes, die unter das MSchG fallen.
Was ist der Unterschied zwischen Wochengeld und Entgeltfortzahlung?
Das Wochengeld wird von der Gebietskrankenkasse ausbezahlt und beträgt ca. 80% des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Die Entgeltfortzahlung ist der Betrag, den der Arbeitgeber über das Wochengeld hinaus zahlt — bei normalem Mutterschutz übernimmt die Kasse alles, bei Krankenstand zahlt der AG das volle Gehalt und regressiert bei der Kasse.
Wie wird das Mutterschaftsgeld berechnet?
Basis ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten 3 Kalendermonate (bei schwankendem Einkommen: letzte 12 Monate). Dieses wird auf die Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.670/Monat, Stand 2026) gedeckelt. Das Netto (ca. 65%) ergibt das Wochengeld (80% des Netto).
Gilt § 23 auch für private Arbeitnehmer?
Nein. § 23 MSchG enthält Sonderbestimmungen für öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen. Für privatwirtschaftlich beschäftigte Arbeitnehmerinnen gelten die allgemeinen Regeln des MSchG und des AngG.
Was passiert bei einem krankheitsbedingten Mutterschutz?
Wenn die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes krankheitsbedingt ausfällt (schwangerschaftsbedingte Erkrankung), muss der Arbeitgeber das volle Gehalt fortzahlen. Die Gebietskrankenkasse refundiert den Arbeitgeber im Rahmen des Regresses.