§ 37 MSchG — Strafbestimmungen

Berechnen Sie die Verwaltungsstrafe bei Verstößen gegen das Mutterschutzgesetz. Geben Sie die Art des Verstoßes, die Anzahl der betroffenen Personen und ob es sich um einen Erstverstoß oder Wiederholungsfall handelt — der Rechner ermittelt den Strafrahmen.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Strafbestimmungen nach § 37 MSchG

Rechtliche Grundlage der Strafbestimmungen

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) enthält in § 37 Strafbestimmungen, die Arbeitgeber bei Verstößen gegen Schutzvorschriften sanktionieren. Diese Verwaltungsstrafen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt und können erheblich sein — besonders bei Wiederholungsfällen.

Strafrahmen bei Erstverstoß

Bei einem Erstverstoß liegt die Geldstrafe zwischen 70 € und 1.820 €. Die genaue Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes, der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und den Umständen ab. Geringfügige Versehen werden eher am unteren Rand geahndet, systematische Verstöße können deutlich höhere Strafen nach sich ziehen.

Strafrahmen bei Wiederholungsfall

Bei einem Wiederholungsfall verdoppelt sich die Strafe erheblich: 220 € bis 3.630 €. Dies soll sicherstellen, dass Arbeitgeber, die bereits einmal wegen eines MSchG-Verstoßes bestraft wurden, nicht erneut gegen die Vorschriften verstoßen.

Welche Verstöße werden geahndet?

Zu den strafbaren Verstößen zählen vor allem: das Beschäftigen von werdenden Müttern während der Schutzfristen (§ 3), Verstöße gegen Arbeitszeitbeschränkungen (§§ 4–5), unerlaubte Mehrarbeit (§§ 6–9), sowie Verstöße gegen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (§§ 31–32). Auch die Missachtung von Bescheiden der Arbeitsinspektion kann bestraft werden.

Ausnahme für öffentliche Organe

Nicht bestraft werden Organe von Gebietskörperschaften (Beamte des Bundes, der Länder oder Gemeinden). Besteht bei der Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht eines Verstoßes durch ein solches Organ, erstattet sie Anzeige an das oberste Organ — also etwa an die Bundesregierung oder die Landesregierung.

Verhältnis zu anderen Strafvorschriften

§ 37 MSchG kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Gibt es also etwa im Arbeitsrecht oder im Strafgesetzbuch eine strengere Sanktion, hat diese Vorrang vor der MSchG-Geldstrafe.

Häufige Fragen zu § 37 MSchG

Wer wird bei einem MSchG-Verstoß bestraft?

Bestraft werden Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die gegen MSchG-Bestimmungen verstoßen. Organe von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) sind davon ausgenommen — gegen sie wird eine Anzeige an das oberste Organ erstattet.

Wie hoch ist die Strafe bei einem Erstverstoß?

Bei einem Erstverstoß liegt die Geldstrafe zwischen 70 € und 1.820 €. Die genaue Höhe hängt von der Schwere des Verstoßes und den Umständen ab.

Was passiert bei einem Wiederholungsfall?

Bei einem Wiederholungsfall verdoppelt sich die Strafe: 220 € bis 3.630 €. Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass bei erneutem Verstoß eine deutlich höhere Geldstrafe verhängt wird.

Welche Verstöße werden bestraft?

Bestraft werden Verstöße gegen §§ 2a, 2b, 3 (Beschäftigungsverbote), § 4 (Arbeitszeit), §§ 5-9 (Schutzfristen, Mehrarbeit), § 31 (Anzeigepflichten) und § 32 (Aufzeichnungspflichten). Auch Verstöße gegen Bescheide nach § 4 werden geahndet.

Welche Behörde ist für die Strafverhängung zuständig?

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese kann die Geldstrafe verhängen, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.

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