§ 3 MSchG — Beschäftigungsverbot

Berechnen Sie den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach § 3 MSchG. Geben Sie das voraussichtliche Entbindungsdatum ein — der Rechner ermittelt Beginn und Ende des 8-wöchigen Beschäftigungsverbots.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG

Gesetzliche Grundlage des Beschäftigungsverbots

Das österreichische Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt in § 3 das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. In den 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin darf die Schwangere nicht beschäftigt werden — unabhängig davon, ob sie dieser Arbeit zustimmt oder nicht.

Zweck des Beschäftigungsverbots

Das Beschäftigungsverbot dient dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind. Die Wochen vor der Geburt sind besonders sensibel — körperliche und psychische Belastungen können die Entwicklung des Kindes beeinträchtigen oder zu Komplikationen bei der Geburt führen. Das Verbot stellt sicher, dass werdende Mütter in dieser Zeit nicht gezwungen werden können, belastende Arbeit zu leisten.

Beginn und Ende des Verbots

Das Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem in der Mutter-Kind-Pass-Bestätigung eingetragenen voraussichtlichen Entbindungstermin. Es endet mit der tatsächlichen Entbindung — wenn diese vor dem erwarteten Termin erfolgt, verkürzt sich der Verbotszeitraum entsprechend.

Entgelt während des Beschäftigungsverbots

Während des Beschäftigungsverbots hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf ihr volles Gehalt — dieses wird als Beschäftigungsverbot-Entgelt bezeichnet und ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich mit der Arbeit einverstanden wäre.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende Mutter über das Beschäftigungsverbot zu informieren und sie von der Arbeit freizustellen. Ein Verstoß gegen das Verbot kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden — bei besonders schweren Verstößen oder bei einer Verletzung mit Gesundheitsschaden können auch höhere Strafen verhängt werden.

Häufige Fragen zum Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG

Wann beginnt das Beschäftigungsverbot nach § 3 MSchG?

Das Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden.

Wer muss das Beschäftigungsverbot beachten?

Das Verbot gilt für alle Arbeitgeber — sie dürfen werdende Mütter in den 8 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen. Bei einem Verstoß drohen erhebliche Geldstrafen.

Was passiert, wenn die Entbindung früher erfolgt als erwartet?

Wenn die Entbindung vor dem voraussichtlichen Termin erfolgt, endet das Beschäftigungsverbot automatisch mit der Entbindung. Der Anspruch auf Wochengeld bleibt davon unberührt.

Kann die Arbeitnehmerin auf freiwilliger Basis in dieser Zeit arbeiten?

Nein, das Beschäftigungsverbot ist ein gesetzliches Verbot, das weder durch Vereinbarung noch durch Zustimmung der Arbeitnehmerin aufgehoben werden kann. Es dient dem Schutz der Schwangeren und des Kindes.

Besteht ein Anspruch auf Gehalt während des Beschäftigungsverbots?

Ja, während des Beschäftigungsverbots hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf ihren vollen Lohn — das sogenannte Beschäftigungsverbot-Entgelt. Dieses ist vom Arbeitgeber zu tragen und beträgt dasselbe wie das Wochengeld.

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