§ 152 ABGB

Prüfung, ob die Feststellung der Nichtabstammung nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung mit Samenspende eines Dritten rechtlich möglich ist. Das Verbot betrifft ausschließlich den Ehemann der Mutter, der der MED in Notariatsaktform zugestimmt hat.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: § 152 ABGB und die Feststellung der Nichtabstammung

Das Verbot des § 152 ABGB im Überblick

Das österreichische Abstammungsrecht kennt eine besondere Regelung für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit Samenspende: § 152 ABGB verbietet dem Ehemann der Mutter, die Feststellung zu begehren, dass das Kind nicht von ihm abstammt, wenn er der MED mit dem Samen eines Dritten in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat. Diese Norm wurde mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz (BGBl. I Nr. 15/2013) eingeführt und trat am 1. Februar 2013 in Kraft.

Ratio legis — Warum gibt es dieses Verbot?

Die ratio legis der Vorschrift ist der Schutz des Kindeswohls und der Rechtsklarheit in der Familie. Wer als Ehemann in einem notariell beurkundeten Akt der Samenspende zustimmt, erklärt damit konkludent die Bereitschaft, die Vaterschaft für das aus dieser MED hervorgegangene Kind zu übernehmen. Diese Erklärung ist unwiderruflich — das Gesetz sieht keine Ausnahme vor.

Die drei kumulativen Voraussetzungen des Verbots

Die drei kumulativen Voraussetzungen des Verbots sind: (1) Der Antragsteller ist der Ehemann der Mutter, (2) die MED erfolgte mit dem Samen eines Dritten (nicht mit dem Samen des Ehemanns), und (3) der Ehemann hat der MED in Form eines Notariatsakts zugestimmt. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Verbot nicht anwendbar und der Ehemann kann die Feststellung der Nichtabstammung beantragen.

Die Bedeutung der Notariatsakt-Form

Die Formvorschrift des Notariatsakts dient dem Schutz beider Parteien — sie stellt sicher, dass die Zustimmung rechtskundig erfolgt und nicht unter Druck oder Irrtum erteilt wurde. Ohne notarielle Beurkundung ist das Verbot nicht anwendbar; der Ehemann kann dann die Feststellung nach den allgemeinen Regeln der Abstammungsfeststellung (§ 156 ff. ABGB) begehren.

Wer ist vom Verbot nicht betroffen?

Für das Kind selbst und für Dritte bleibt die Möglichkeit der Abstammungsfeststellung uneingeschränkt erhalten. Das Verbot des § 152 ABGB erfasst ausschließlich den Ehemann der Mutter — nicht das Kind, nicht die Mutter, nicht den Samenspender und nicht andere nahestehende Personen. Auch bei einer MED mit dem Samen des Ehemanns selbst greift das Verbot nicht, da § 152 nur die „Samenspende eines Dritten" betrifft.

Gerichtliche Praxis und Hinweise

In der gerichtlichen Praxis hat sich gezeigt, dass die Abgrenzung zwischen formgültiger Zustimmung und fehlender Zustimmung oft zentral ist. Daher empfiehlt es sich, bei Unklarheiten über die Existenz eines Notariatsakts anwaltlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls beim zuständigen Notar oder Gericht Nachforschungen anzustellen.

Häufige Fragen zu § 152 ABGB

Was regelt § 152 ABGB genau?

§ 152 ABGB verbietet dem Ehemann der Mutter, die Feststellung zu begehren, dass das Kind nicht von ihm abstammt, wenn er einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (MED) mit dem Samen eines Dritten in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat. Das Verbot schützt die Rechtsstellung des Kindes und die Willenserklärung des Ehemanns.

Gilt das Verbot auch für das Kind oder andere Personen?

Nein. Das Verbot des § 152 ABGB richtet sich ausschließlich an den Ehemann der Mutter. Das Kind selbst oder jede dritte Person kann die Feststellung der Nichtabstammung beantragen — das Verbot betrifft diese Personen nicht.

Warum ist die Notariatsakt-Form so wichtig?

Die Formvorschrift des Notariatsakts stellt sicher, dass die Zustimmung des Ehemanns zur MED mit Samenspende wohlüberlegt und rechtskundig erfolgt ist. Ohne Notariatsaktform ist das Verbot des § 152 ABGB nicht anwendbar. Fehlt die Form, kann der Ehemann die Feststellung der Nichtabstammung beantragen.

Was passiert, wenn die Samenspende ohne Kenntnis des Ehemanns erfolgte?

Wenn keine Zustimmung des Ehemanns (in Notariatsaktform oder anderweitig) vorliegt, greift § 152 ABGB nicht. Der Ehemann kann dann die Feststellung der Nichtabstammung nach den allgemeinen Regeln des ABGB beantragen. Eine Zustimmung ohne Notariatsaktform entfaltet keine Rechtswirkung im Sinne des § 152.

Kann der Ehemann seine Zustimmung widerrufen?

Eine einmal erteilte Zustimmung in Form eines Notariatsakts kann nach herrschender Auffassung nicht einseitig widerrufen werden. Die Zustimmung wirkt unwiderruflich — auch nach der Geburt des Kindes. Das Verbot des § 152 ABGB ist eine absolute gesetzliche Schranke.

Was ist der Unterschied zwischen § 152 und der Vaterschaftsanfechtung?

Die Vaterschaftsanfechtung (Anfechtung der gesetzlichen Vaterschaft nach §§ 156 ff. ABGB) ist ein anderes Rechtsinstitut. § 152 ABGB verhindert in特定情况下 die Anfechtung durch den Ehemann. Das Kind oder die Mutter können die Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen anfechten — hier greift § 152 nicht.

Gilt § 152 auch bei Embryonentransfer oder Eizellspende?

§ 152 ABGB spricht ausdrücklich von "medizinisch unterstützter Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten". Das Verbot erfasst primär die Samenspende. Bei Eizellspende oder Embryonenspende ist die Rechtslage differenzierter zu betrachten — hier empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

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