Berechnen Sie den nachehelichen Unterhalt nach § 94 ABGB. Der Rechner ermittelt den monatlichen Unterhalt auf Basis der Einkommensdifferenz — entweder als Differenzunterhalt (40 %) oder als Proportionalunterhalt (50 %) während der Kinderbetreuungsphase — unter Berücksichtigung des Existenzminimums beider Ehegatten.
Rechtsgrundlage
- § 94 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (ABGB) ↗
Unterhalt unter Ehegatten — Grundsatz des Differenzunterhalts (40 %), Proportionalunterhalt (50 %) während Kinderbetreuungsphase
Gültig ab: 1. 1. 2001
- § 291a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (ABGB) ↗
Existenzminimum als Unterhaltsgrenze — Verbleibendes Einkommen darf Existenzminimum nicht unterschreiten
Gültig ab: 1. 1. 2001
- § 69 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (ABGB) ↗
Grundsatz der ehelichen Solidarität und nachehelicher Unterhalt — Billigkeitsprüfung
Gültig ab: 1. 1. 2001
Kurz zum Thema: Nachehelicher Unterhalt nach § 94 ABGB
Rechtsgrundlage und Prinzip des nachehelichen Unterhalts
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt in § 94 den nachehelichen Unterhalt unter Ehegatten. Mit der Ehescheidung endet zwar die Beistandpflicht während der Ehe, doch das Gesetz sieht eine Weiterwirkung des ehelichen Solidaritätsprinzips vor: Wer nach der Scheidung aus eigener Kraft nicht für seinen angemessenen Unterhalt sorgen kann, soll vom leistungsfähigen Ex-Ehegatten Unterhalt erhalten. Dieser Anspruch ist Ausdruck der sozialen Verantwortung, die aus einer langjährigen Lebensgemeinschaft erwächst — er ist jedoch keine pauschale Alimentation, sondern an konkrete Voraussetzungen gebunden.
Die zentrale Berechnungsmethode ist der sogenannte Differenzunterhalt: Besteht eine Einkommensdifferenz zwischen den geschiedenen Eheleuten, schuldet der Besserverdienende 40 % dieser Differenz als monatlichen Unterhalt. Diese 40 % stellen einen richterlichen Richtwert dar, der von Gerichten und Parteien als Orientierungsgröße verwendet wird — die tatsächliche Höhe kann je nach Einzelfall durch richterliche Mäßigungsbefugnis (§ 73 ABGB) angepasst werden. Das Existenzminimum (§ 291a ABGB) setzt dabei eine harte Untergrenze: Der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte muss nach Zahlung des Unterhalts noch über das Existenzminimum verfügen können.
Differenzunterhalt — die allgemeine Unterhaltsphase
Der Differenzunterhalt nach § 94 ABGB greift, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte eigenes Einkommen erzielt, aber die Einkommensdifferenz zu seinem Ex-Partner eine Unterhaltsleistung rechtfertigt. Konkret wird die Differenz zwischen den Nettoeinkommen beider Eheleute ermittelt und mit 40 % multipliziert. Der so ermittelte Betrag stellt den Ausgangswert dar, der dann an zwei Grenzen stößt: Einerseits darf er den angemessenen Unterhalt des Berechtigten nicht übersteigen — andererseits muss dem Verpflichteten das Existenzminimum verbleiben. Diese doppelte Begrenzung stellt sicher, dass der Unterhalt weder den Bedarf übersteigt noch den Schuldner überlastet.
Proportionalunterhalt — die Kinderbetreuungsphase
Während der Kinderbetreuungsphase gilt eine Sonderregelung: Der Proportionalunterhalt beträgt 50 % der Einkommensdifferenz — also 10 Prozentpunkte mehr als der allgemeine Differenzunterhalt. Dieser erhöhte Satz trägt der besonderen Belastung von Betreuungspflichten Rechnung: Wer ein Kind unter 10 Jahren betreut, ist in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und kann häufig nur Teilzeit arbeiten. Der Proportionalunterhalt sichert in dieser Phase eine angemessene finanzielle Grundlage und verhindert, dass die Betreuungsarbeit allein zu Lasten des weniger verdienenden Ex-Partners geht. Die Phase endet typischerweise, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr erreicht — oder bei Mehrlingsgeburten und besonderem Betreuungsbedarf auch früher.
Das Existenzminimum als Ober- und Untergrenze
Das Existenzminimum nach § 291a ABGB ist ein zentrales Element der Unterhaltsberechnung. Einerseits begrenzt es den Unterhaltsanspruch nach oben: Wer über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, hat keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Andererseits schützt es den Unterhaltspflichtigen nach unten: Nach Abzug des Unterhalts muss inmhim das Existenzminimum — derzeit rund 1.609,68 € monatlich — verbleiben. Unterschreitet das verfügbare Einkommen diesen Betrag, wird der Unterhalt so gekürzt, dass das Existenzminimum gewahrt bleibt. Dieser Mechanismus verhindert, dass der Unterhalt den Verpflichteten selbst in eine Notlage bringt.
Verfahrensrechtliche Durchsetzung und Unterhaltsverzicht
Der nacheheliche Unterhalt wird im Scheidungsverfahren oder in einem separaten Unterhaltsverfahren geltend gemacht. Zuständig ist das Bezirksgericht (Familiensenat) am Wohnsitz des Antragsgegners oder des Antragstellers. Der Unterhalt kann auch einvernehmlich zwischen den Eheleuten geregelt werden — ein Unterhaltsverzicht ist jedoch nur wirksam, wenn er ausdrücklich im Scheidungsvergleich oder in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten wurde. Eine informelle Vereinbarung ohne gerichtliche Genehmigung bindet die Gerichte nicht. Bei Änderung der Verhältnisse — etwa bei Gehaltserhöhung, Jobverlust oder Änderung der Familienphase — kann der Unterhalt entsprechend angepasst werden.
Häufige Fragen zu § 94 ABGB — Nachehelicher Unterhalt
Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 94 ABGB?
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern, und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Dies setzt voraus, dass die Ehe eine gewisse Dauer hatte und keine schwerwiegenden Gründe für den Unterhaltsverlust vorliegen. Der Anspruch ist kein Automatismus — es gilt eine Billigkeitsprüfung.
Was ist der Unterschied zwischen Differenzunterhalt und Proportionalunterhalt?
Der Differenzunterhalt (40 %) gilt nach § 94 ABGB für die allgemeine nacheheliche Unterhaltsphase: Der leistungsfähige Ehegatte schuldet 40 % der Einkommensdifferenz, begrenzt durch das Existenzminimum beider Parteien. Der Proportionalunterhalt (50 %) gilt während der Kinderbetreuungsphase: Hier wird die Differenz mit 50 % bemessen, um der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Die Wahl hängt von der Familienphase ab.
Wie wirkt sich das Existenzminimum auf die Unterhaltsberechnung aus?
Das Existenzminimum nach § 291a ABGB setzt eine Untergrenze für den unterhaltspflichtigen Ehegatten: Nach Abzug des Unterhalts muss inmhim noch das Existenzminimum verbleiben. Aktuell liegt dieses bei rund 1.609,68 € monatlich. Unterschreitet das verbleibende Einkommen diesen Betrag, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten gilt ebenfalls ein Existenzminimum als Obergrenze für den Unterhaltsanspruch.
Welches Einkommen wird bei der Berechnung herangezogen?
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bei Selbständigen wird der Gewinn vor Steuern herangezogen, bei Angestellten das monatliche Nettoeinkommen einschließlich regelmäßiger Zulagen. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt, sofern sie regelmäßig anfallen. Nicht berücksichtigt werden hingegen Unterhaltsleistungen an Dritte oder Kindesunterhalt.
Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung?
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der Ehedauer, dem Vorhandensein von Kindern und der jeweiligen Unterhaltsphase. Der Proportionalunterhalt endet regelmäßig mit dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes oder wenn die Kinderbetreuungsphase abgeschlossen ist. Der Differenzunterhalt kann für einen Zeitraum beansprucht werden, der der Ehedauer entspricht — bei langer Ehedauer kann der Unterhalt auch unbegrenzt bestehen, insbesondere bei langjähriger Ehetrennung ohne eigene Einkünfte.
Kann der Unterhalt wegen Arbeitsunwilligkeit des Berechtigten entfallen?
Ja, der Unterhalt kann gemäß § 69 ABGB gekürzt oder entfallen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine zumutbare Erwerbstätigkeit ablehnt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert. Auch bei grobem Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten — etwa bei schwerem Alkoholmissbrauch oder eigener Vermögensverschwendung — kann der Unterhalt gemindert werden. Die Beweislast liegt beim unterhaltspflichtigen Ehegatten.