KBGG §§ 1–3

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach KBGG § 1 prüfen — ob pauschales KBGG oder Einkommensersatz die bessere Wahl ist, hängt von Ihrem vorherigen Erwerbseinkommen ab.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2025 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kinderbetreuungsgeld nach KBGG § 1

Das Kinderbetreuungsgeld (KBGG) ist eine bundesstaatliche Leistung für Eltern, die nach der Geburt eines Kindes deren Betreuung selbst übernehmen und deshalb auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Der Anspruch ergibt sich aus § 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld (BGBl. I Nr. 207/2022 idF BGBl. I Nr. 86/2024), gültig ab 1. Jänner 2025. Das KBGG ersetzt nicht die Familienbeihilfe — beide Leistungen können parallel bezogen werden.

Die vier Leistungsarten des KBGG

Das KBGG kennt gemäß § 1 vier verschiedene Leistungsarten: (1) das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto-Modell (KBGG-Konto), (2) das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Einkommensersatz-KBGG), (3) die Beihilfe zum pauschalen KBGG für gering verdienende Eltern, und (4) den Partnerschaftsbonus als Anreiz für die gleichmäßige Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen beiden Elternteilen. Das Konto-Modell (§ 2) bietet fünf verschiedene Bezugsvarianten mit unterschiedlicher Bezugsdauer und dementsprechend unterschiedlichem Tagessatz.

Pauschales KBGG — das Konto-Modell

Die Höhe des pauschalen KBGG bemisst sich nach dem gewählten Tagessatz und der Anzahl der Bezugstage. Für ein Kind liegt der Tagessatz zwischen €14,53 (Langzeitvariante, 911 Tage) und €33,88 (Kurzzeitvariante, 365 Tage) pro Tag. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Tagessatz um jeweils rund 10 %. Der monatliche Betrag errechnet sich aus dem Tagessatz multipliziert mit der Anzahl der Bezugstage dividiert durch 30. Die kürzeste Variante (365 Tage) ergibt den höchsten Monatsbetrag, die längste Variante (911 Tage) den niedrigsten — jedoch mit der längsten Gesamtdauer.

Einkommensersatz-KBGG — für Besserverdienende

Wer vor der Geburt des Kindes ein über dem Grenzwert liegendes Erwerbseinkommen hatte (ca. €1.500/Monat Netto und darüber), für den kann das Einkommensersatz-KBGG nach § 3 KBGG deutlich vorteilhafter sein. Der monatliche Betrag beträgt 80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal jedoch ca. €2.000/Monat (80 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Maßgeblich ist das Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Geburt des Kindes. Das Einkommensersatz-KBGG kann nicht gleichzeitig mit dem pauschalen KBGG bezogen werden — es gilt ein strenges Wahlrecht.

Antragstellung und zuständiger Träger

Zuständig für die Auszahlung des KBGG ist der jeweilige Krankenversicherungsträger des anspruchsberechtigten Elternteils. Anträge sind grundsätzlich elektronisch über www.oesterreich.gv.at oder direkt beim Krankenversicherungsträger einzureichen. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Geburt des Kindes. Wird die Frist versäumt, geht der Anspruch für die vergangene Zeit nicht verloren — er wird jedoch rückwirkend nur für maximal drei Monate vor Antragstellung gewährt. Dieser Rechner bietet eine erste Orientierung über die zu erwartenden Beträge, ersetzt aber keine individuelle Beratung beim zuständigen Krankenversicherungsträger.

Häufige Fragen zu KBGG § 1 — Kinderbetreuungsgeld

Welche Voraussetzungen müssen für KBGG § 1 erfüllt sein?

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für in Österreich oder im EU/EWR-Raum wohnhafte Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen. Ein Mindesteinkommen ist nicht erforderlich — wohl aber eine aufrechte Krankenversicherung (z. B. über den Partner oder als Selbstversicherte). Für das Einkommensersatz-KBGG muss vor der Geburt eine ASVG-pflichtige Erwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen über ca. €1.500/Monat vorgelegen haben.

Was ist der Unterschied zwischen pauschalem KBGG und Einkommensersatz-KBGG?

Das pauschale KBGG (§ 2 KBGG) wird unabhängig vom vorherigen Einkommen als fester Tagessatz ausbezahlt — zwischen ca. €436/Monat (Langzeitvariante, 911 Tage) und €1.016/Monat (Kurzzeitvariante, 365 Tage). Das Einkommensersatz-KBGG (§ 3 KBGG) ersetzt hingegen 80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal rund €2.000/Monat. Bei höherem Einkommen ist das Einkommensersatz-KBGG deutlich vorteilhafter — bei niedrigerem Einkommen reicht das pauschale KBGG häufig aus.

Kann ich die Bezugsdauer und den Tagessatz frei wählen?

Ja — beim pauschalen KBGG (§ 2 KBGG) haben Sie die Wahl zwischen fünf Tarifvarianten: 365, 428, 456, 548 oder 911 Tage. Je kürzer die Bezugsdauer, desto höher der Tagessatz. Die Langzeitvariante (911 Tage) zahlt den niedrigsten monatlichen Satz, verlängert aber den Gesamtanspruch. Beim Einkommensersatz-KBGG (§ 3) wird die Dauer durch die gewählte Variante des pauschalen KBGG bestimmt — der Ersatzbetrag bleibt jedoch während der gesamten Bezugsdauer gleich.

Was ist der Partnerschaftsbonus und wie wird er berechnet?

Der Partnerschaftsbonus (§ 1 Z 4 KBGG) gewährt beiden Elternteilen jeweils zusätzliche 6 Monate Kinderbetreuungsgeld, wenn sich beide Eltern aktiv an der Kinderbetreuung beteiligen — also beide mindestens einen bestimmten Mindestzeitraum das Kind betreuen. Voraussetzung ist, dass beide Eltern einen Antrag auf KBGG stellen und die Betreuung tatsächlich aufteilen. Pro Elternteil beträgt der Bonus 6 Monate zum gewählten Tagessatz.

Welcher Krankenversicherungsträger ist für die Antragstellung zuständig?

Das Kinderbetreuungsgeld wird beim jeweiligen Krankenversicherungsträger des anspruchsberechtigten Elternteils beantragt — in der Regel die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse), bei Beamten gegebenenfalls die BVAEB oder SVS. Der Antrag muss spätestens 6 Wochen nach Geburt des Kindes gestellt werden. Der Rechner dient der Orientierung — für eine verbindliche Berechnung und Antragstellung wenden Sie sich an den zuständigen Krankenversicherungsträger oder die zuständige Behörde.

Wie wirkt sich die Anzahl der Kinder auf die KBGG-Höhe aus?

Beim pauschalen KBGG erhöht sich der Tagessatz ab dem zweiten Kind um einen Geschwisterzuschlag von rund 10 % (§ 2 Abs. 2 KBGG). Ab dem dritten Kind gibt es keinen weiteren Zuschlag mehr. Beim Einkommensersatz-KBGG bleibt der Ersatzbetrag grundsätzlich gleich — der Zuschlag gilt nur für die pauschale Variante. Für Zwillinge oder Mehrlinge empfiehlt sich eine separate Beratung beim Krankenversicherungsträger.

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