KBGG § 3

Pauschales Kinderbetreuungsgeld nach KBGG § 3 — täglich 41,14 €, bis 365 Tage (verlängerbar auf 456).

Letzte Aktualisierung: 1. 7. 2025 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kinderbetreuungsgeld nach KBGG

Das Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG ist eine zentrale Familienleistung in Österreich, die ab der Geburt eines Kindes bis zum Ende des Anspruchszeitraums gewährt wird. Es gibt zwei Varianten: das pauschale Kinderbetreuungsgeld (§ 3 KBGG) mit einem festen Tagessatz von 41,14 € und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld(§ 24a KBGG) mit 80 % des vorherigen Nettoeinkommens. Die Entscheidung hängt vom bisherigen Einkommen ab — bei höheren Einkommen kann das einkommensabhängige KBG deutlich höher ausfallen.

Pauschales Kinderbetreuungsgeld — Höhe und Dauer

Der tägliche Basisbetrag des pauschalen KBG beträgt 41,14 € (Stand 1. Juli 2025, jährlich valorisiert). Bei einem Normalbezug von 365 Tagen ergibt das insgesamt 15.016,10 €. Der Anspruch kann auf bis zu 456 Tage verlängert werden, wenn beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld zeitlich gestaffelt beziehen — dabei gilt ein unübertragbarer Mindestanspruch von 91 Tagen pro Elternteil.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige KBG nach § 24a KBGG beträgt 80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Der maximale Tagessatz ist auf 66,10 € gedeckelt (2026). Für Besserverdienende kann diese Variante vorteilhafter sein, da sie am vorherigen Einkommensniveau anknüpft. Die Antragstellung erfolgt über das zuständige Krankenversicherungsträger (ÖGK).

Partnerschaftsbonus und Mehrlingszuschlag

Der Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) ist eine einmalige Zahlung von 600 €, die gewährt wird, wenn beide Elternteile zeitgleich zwischen 91 und 300 Tagen KBG beziehen und die Kinderbetreuung nachweisen. Bei Mehrlingsgeburten gebührt ein Mehrlingszuschlag von 800 € einmalig (§ 5c KBGG). Dieser Zuschlag ist unabhängig vom KBG-Typ und wird bei der Antragstellung automatisch berücksichtigt.

Einkommen während des KBG-Bezugs

Während des Bezugs von pauschalem KBG ist eine geringfügige Erwerbstätigkeit möglich — bis zu 60 % der Geringfügigkeitsgrenze (2026: ca. 330 € monatlich) ohne Kürzung. Bei Überschreitung wird das KBG anteilig gekürzt. Beim einkommensabhängigen KBG ist eine Beschäftigung nur im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche gestattet. Eine gänzliche Nebenbeschäftigung führt zur Einstellung des KBG.

Antragstellung und zuständige Stellen

Das Kinderbetreuungsgeld ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (ÖGK) oder dem jeweiligen Sozialversicherungsträger zu beantragen. Die Antragstellung kann online über oesterreich.gv.at oder direkt bei der Krankenkasse erfolgen. Wichtig ist, dass der Antrag innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt gestellt wird — eine rückwirkende Beantragung ist nur für maximal 91 Tage möglich.

Häufige Fragen zum Kinderbetreuungsgeld (KBGG § 3)

Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld 2026?

Der tägliche Basisbetrag beträgt 41,14 € (Stand 1. Juli 2025, valorisiert jährlich). Bei einem Normalbezug von 365 Tagen ergibt das insgesamt 15.016,10 €. Das pauschale KBG wird unabhängig von einem vorherigen Einkommen gewährt — im Gegensatz zum einkommensabhängigen KBG, das 80 % des vorherigen Nettoeinkommens beträgt.

Wie lange kann man Kinderbetreuungsgeld beziehen?

Der Normalbezug beträgt maximal 365 Tage ab Geburt des Kindes. Bei Wechsel mit dem anderen Elternteil kann der Bezug auf bis zu 456 Tage verlängert werden (§ 5 KBGG). Pro Elternteil gilt ein unübertragbarer Mindestanspruch von 91 Tagen — dieser kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Was ist der Unterschied zwischen pauschalem und einkommensabhängigem KBG?

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld (§ 3 KBGG) beträgt 41,14 € täglich und ist unabhängig vom vorherigen Einkommen. Das einkommensabhängige KBG (§ 24a KBGG) beträgt 80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal jedoch 66,10 € täglich. Die Wahl hängt vom bisherigen Einkommen ab — bei höherem Einkommen kann das einkommensabhängige KBG vorteilhafter sein.

Kann der Partnerschaftsbonus mit dem Kinderbetreuungsgeld kombiniert werden?

Ja, der Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) kann zusätzlich zum KBG beantragt werden, wenn beide Elternteile zeitgleich zwischen 91 und 300 Tagen Kinderbetreuungsgeld beziehen und die Kinderbetreuung teilen. Der Bonus beträgt 600 € einmalig und wird nachweisbasiert gewährt. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile den Antrag gemeinsam stellen.

Wann endet der KBG-Anspruch bei Mehrlingsgeburten?

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der KBG-Bezug nicht automatisch. Für jedes Kind besteht ein eigener Anspruch — bei Zwillingen kann therefore zweimal KBG bezogen werden, wenn beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld für je ein Kind beziehen. Der Mehrlingszuschlag nach § 5c KBGG (einmalig 800 €) wird zusätzlich gewährt.

Welche Auswirkungen hat ein Hinzuverdienst während des KBG-Bezugs?

Während des Bezugs von pauschalem KBG ist eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt möglich — bis zu 60 % der Geringfügigkeitsgrenze (2026: ca. 330 € monatlich) ohne Kürzung. Bei Überschreitung wird das KBG gekürzt oder entfällt. Beim einkommensabhängigen KBG gelten strengere Grenzen: eine Beschäftigung über 20 Stunden/Woche ist nicht möglich. Für kurzfristige Nebenjobs kann eine KBG-Betreuungsunterbrechung beantragt werden.

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