KBG Einkommensabhängiger Anspruch — § 24
Prüfung der Anspruchsberechtigung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (KBGG § 24). Für Selbstständige, Beamte und andere ohne Wochengeld-Anspruch.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (§§ 24–24e KBGG) bietet eine Alternative zum pauschalen KBG-Konto. Es richtet sich an Eltern, deren Einkommen während des Bezugs höher liegt als der pauschale Satz von 41,14 EUR täglich — etwa Selbstständige, Freiberufler, Beamte oder Väter, die KBG beziehen möchten.
Voraussetzung § 24 Abs. 1: Der anspruchsberechtigte Elternteil muss in den letzten 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein. Unterbrechungen von insgesamt maximal 14 Tagen (z.B. Krankenstand, Urlaub) gelten nicht als anspruchsschädigend. Zusätzlich darf der Elternteil in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.
Die Einkommenshöhe wird nach § 24a berechnet: 80% des auf den Kalendertag entfallenden (fiktiven) Wochengeldes. Für eine Wochengeldbezieherin wird das tatsächliche Wochengeld herangezogen, für Beamte und Väter ein fiktives Wochengeld auf Basis des letzten Einkommens.
Anspruchsdauer: Maximal 365 Tage für ein Elternteil. Wechseln beide Elternteile, verlängert sich die Dauer auf bis zu 426 Tage — wobei jedem Elternteil mindestens 61 Tage unübertragbar zustehen. Der Wechsel ist maximal zweimal pro Kind zulässig.
Mindestbetrag § 24d: Liegt die einkommensabhängige Berechnung unter 41,14 EUR täglich, greift automatisch die Sonderleistung in dieser Höhe. Dies gilt auch, wenn die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt ist.
Untersuchungsnachweis § 24c: Der Anspruch auf den vollen Betrag setzt die Durchführung der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen voraus: fünf Schwangerschaftsuntersuchungen, die erste Baby-Untersuchung sowie die Untersuchungen 2–5 bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
Die Variante des einkommensabhängigen KBG kann nicht mit dem pauschalen KBG-Konto kombiniert werden — ein Wechsel zwischen den Varianten ist nur in Ausnahmefällen gemäß § 26a möglich. Das einkommensabhängige KBG zählt als Einkommen bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen (§ 42).