Familienzuschläge zum Arbeitslosengeld nach AlVG Art. 2 § 20 — täglich 0,97 € pro Person.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 § 20 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ↗
Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld — tägliches Dreißigstel des Kinderzuschusses (ASVG § 262 Abs. 2)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 262 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Kinderzuschuss monatlich 29,07 € — täglich 0,97 € (29,07 / 30)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld nach AlVG Art. 2 § 20
Der Familienzuschlag nach AlVG Art. 2 § 20 ist ein täglicher Zuschlag zum Arbeitslosengeld, der für zuschlagsberechtigte Familienangehörige gewährt wird. Er erhöht das Arbeitslosengeld für Familien mit Kindern oder einem nicht erwerbstätigen Ehepartner. Die Höhe berechnet sich aus dem Kinderzuschuss nach ASVG § 262 Abs. 2 — monatlich 29,07 €, also täglich 0,97 € pro berechtigter Person.
Zuschlagsberechtigte Personen
Der Familienzuschlag gebührt für folgende Personen: (1) Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird — bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer Schulausbildung bzw. Lehre bis zum 21. Geburtstag, bzw. bei Studium bis zum 24. Geburtstag; (2) den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn er im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht selbst Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag gilt nicht für lose Wohngemeinschaften — es muss ein gemeinsamer Haushalt nachgewiesen werden.
Berechnung des täglichen Zuschlags
Der tägliche Zuschlag beträgt 0,97 € pro Person (29,07 € monatlich ÷ 30 Tage). Für ein Kind erhöht sich das ALG also um 0,97 € pro Tag, für zwei Kinder um 1,94 € pro Tag. Wenn der Ehegatte ebenfalls zuschlagsberechtigt ist, erhöht sich der Zuschlag entsprechend. Der Familienzuschlag wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem ein ALG-Anspruch besteht — also auch an Wochenenden und Feiertagen.
Steuerliche Behandlung und SV-Beiträge
Der Familienzuschlag ist steuerpflichtig und unterliegt den normalen SV-Beiträgen (ausgenommen der Arbeitnehmeranteil der Arbeitslosenversicherung, der vom ALG ohnehin abgezogen wird). Er erhöht thus das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Jahr. Bei der Arbeitnehmerveranlagung (Jahesausgleich) wird der Familienzuschlag entsprechend berücksichtigt.
Automatische Gewährung durch das AMS
Der Familienzuschlag muss nicht gesondert beantragt werden — das AMS gewährt ihn automatisch, sobald die anspruchsbegründenden Unterlagen (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der Familienbeihilfe) vorgelegt wurden. Der Zuschlag wird ab dem ersten Tag des ALG-Bezugs gewährt. Wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen (zB Wegfall der Familienbeihilfe), ist das AMS zu informieren.
Häufige Fragen zum Familienzuschlag (AlVG Art. 2 § 20)
Wie hoch ist der Familienzuschlag beim Arbeitslosengeld?
Der tägliche Familienzuschlag beträgt 0,97 € pro Person (Kinderzuschuss 29,07 € monatlich ÷ 30 Tage). Für 2 Kinder = 1,94 € pro Tag, für 1 Kind und 1 Ehegatten = 1,94 € pro Tag. Der Zuschlag wird für jeden Tag gewährt, an dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht — also auch für Wochenenden und Feiertage.
Wer gilt als zuschlagsberechtigte Person beim Familienzuschlag?
Zuschlagsberechtigt sind: (1) Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird — bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder während einer Ausbildung bis zum 24. Lebensjahr; (2) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wenn er im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht selbst Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag gilt nicht für loses Zusammenleben ohne gemeinsamen Haushalt.
Wie wirkt sich der Familienzuschlag auf die Arbeitslosenversicherung aus?
Der Familienzuschlag erhöht das Arbeitslosengeld netto — er ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zuschlag zum ALG. Er unterliegt der Einkommensteuer und den SV-Beiträgen (außer der Arbeitnehmeranteil der AlV wird abgezogen). Der Familienzuschlag erhöht somit das verfügbare Einkommen während des ALG-Bezugs.
Wann wird der Familienzuschlag ausbezahlt und wann entfällt er?
Der Familienzuschlag wird gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld über das AMS ausbezahlt. Er entfällt, wenn die berechtigte Person selbst Arbeitslosengeld bezieht — in diesem Fall bezieht diese Person einen eigenen ALG-Anspruch. Auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland oder bei Wegfall der Familienbeihilfe wird der Zuschlag eingestellt.
Kann der Familienzuschlag rückwirkend beantragt werden?
Der Familienzuschlag muss nicht gesondert beantragt werden — das AMS gewährt ihn automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Er wird ab dem ersten Tag des ALG-Bezugs gewährt. Eine rückwirkende Geltendmachung ist für bis zu 5 Jahre möglich, wenn das AMS den Zuschlag nicht automatisch gewährt hat.
Wie verhält sich der Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung neben dem ALG?
Wenn der ALG-Bezieher einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht und dabei die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 538,80 € monatlich) nicht überschreitet, bleibt der volle ALG-Anspruch inklusive Familienzuschlag erhalten. Bei Überschreitung wird der ALG anteilig gekürzt — der Familienzuschlag bleibt dabei erhalten, solange der ALG-Anspruch nicht zur Gänze entfällt.