Berechnen Sie die Schutzfrist nach der Entbindung nach § 5 MSchG. Der Rechner berücksichtigt die Art der Entbindung — normale Entbindung (8 Wochen), Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt (12 Wochen) — sowie eine allfällige Anrechnung einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt. Der österreichische Mutterschutz gewährleistet einen umfassenden Schutz für Mutter und Kind in der kritischen Zeit nach der Geburt.
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) (MSchG) ↗
Beschäftigungsverbot nach der Entbindung — mindestens 8 Wochen
Gültig ab: 5. 7. 2024
- § 5 Abs 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) (MSchG) ↗
Verlängerte Schutzfrist (12 Wochen) bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Entbindung durch Kaiserschnitt
Gültig ab: 5. 7. 2024
- § 5 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) (MSchG) ↗
Anrechnung einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt — Gesamtdauer max. 16 Wochen (112 Tage)
Gültig ab: 5. 7. 2024
Kurz zum Thema: Schutzfrist nach der Geburt
Rechtliche Grundlage der Schutzfrist nach der Geburt
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt in § 5 den Grundsatz des Beschäftigungsverbots nach der Entbindung. Nach § 5 Abs 1 MSchG darf eine Wöchnerin in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Frist — allgemein als Mutterschutzfrist nach der Geburt bekannt — dient der Erholung der Mutter und der Pflege des Neugeborenen. Der Anspruch auf Schutzfrist entsteht mit dem Zeitpunkt der Entbindung, unabhängig davon, ob eine Lebendgeburt oder eine Totgeburt vorliegt.
Verlängerte Schutzfrist bei besonderen Umständen
§ 5 Abs 2 MSchG sieht eine verlängerte Schutzfrist von 12 Wochen bei drei bestimmten Situationen vor. Erstens bei einer Frühgeburt, also einer Entbindung vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche. Zweitens bei einer Mehrlingsgeburt, also wenn zwei oder mehr Kinder geboren werden. Drittens bei einer Entbindung durch Kaiserschnitt, also einer operativen Entbindung. In allen drei Fällen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt automatisch auf 12 Wochen, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf.
Die Verlängerung tritt auch ein, wenn die genannten Umstände erst nach der Entbindung bekannt werden — etwa wenn entgegen der Erwartung eine Mehrlingsgeburt vorliegt. In diesem Fall wird die Schutzfrist rückwirkend verlängert, und die Mutter behält ihren Anspruch auf Wochengeld für den verlängerten Zeitraum.
Anrechnung einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt
Ein wichtiger Mechanismus des § 5 Abs 3 MSchG ist die Anrechnung einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt. Wenn etwa infolge einer vorzeitigen Entbindung die Achtwochenfrist nach § 3 MSchG verkürzt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die entsprechenden Tage. Dies stellt sicher, dass die Gesamtdauer des Mutterschutzes möglichst dem gesetzlichen Ideal entspricht.
Beispiel: Erfolgt eine Frühgeburt 4 Wochen vor dem berechneten Termin, verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt um 4 Wochen. Nach § 5 Abs 3 MSchG verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt dann um diese 4 Wochen. Die Gesamtdauer des Mutterschutzes bleibt somit möglichst vollständig. Bei einer normalen Geburt mit 8-wöchiger Schutzfrist nach der Geburt und einer Verkürzung vor der Geburt um 4 Wochen ergibt sich eine postnatale Schutzfrist von 12 Wochen. Die Gesamtdauer beträgt in diesem Fall 16 Wochen.
Wochengeld und Krankenversicherung
Während der gesamten Schutzfrist — sowohl vor als auch nach der Geburt — haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Wochengeld nach § 14 MSchG. Das Wochengeld beträgt den Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist und wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem ersten Tag der Schutzfrist und endet mit dem Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt. Während der Karenzzeit nach der Schutzfrist besteht dann Anspruch auf Karenzgeld nach § 15 MSchG.
Für Selbstständige und freie Dienstnehmerinnen gelten besondere Regelungen für den Krankenversicherungsschutz und das Wochengeld. Die Meldung an den Krankenversicherungsträger sollte möglichst früh erfolgen, um eine lückenlose Absicherung zu gewährleisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schutzfristen zu beachten und die betroffene Arbeitnehmerin für die Dauer des Beschäftigungsverbots freizustellen.
Häufige Fragen zu § 5 MSchG — Schutzfrist nach der Geburt
Wie lange dauert die Schutzfrist nach der Geburt?
Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt nach § 5 Abs 1 MSchG grundsätzlich mindestens 8 Wochen (56 Tage) ab dem Tag der Entbindung. Bei Frühgeburten (vor der 37. SSW), Mehrlingsgeburten oder Entbindungen durch Kaiserschnitt verlängert sich die Frist auf 12 Wochen (84 Tage) nach § 5 Abs 2 MSchG.
Wann verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen?
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf 12 Wochen in drei Fällen nach § 5 Abs 2 MSchG: (1) Bei einer Frühgeburt, also wenn die Entbindung vor der Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt, (2) bei einer Mehrlingsgeburt, also wenn mehr als ein Kind geboren wird, und (3) bei einer Entbindung durch Kaiserschnitt (operative Entbindung). In allen drei Fällen steht der verlängerte Mutterschutz automatisch zu.
Was bedeutet die Anrechnung nach § 5 Abs 3 MSchG?
Nach § 5 Abs 3 MSchG wird eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt auf die Schutzfrist nach der Geburt angerechnet. Wenn etwa eine Frühgeburt eintritt und die Schutzfrist vor der Geburt kürzer als 8 Wochen dauert, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die entsprechenden Tage. Die Gesamtdauer des Mutterschutzes (vor + nach der Geburt) darf jedoch 16 Wochen (112 Tage) nicht überschreiten.
Wie wird das Wochengeld während der Schutzfrist nach der Geburt berechnet?
Das Wochengeld während der Schutzfrist nach der Geburt beträgt grundsätzlich den Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Es wird für die gesamte Dauer der Schutzfrist — sowohl vor als auch nach der Geburt — vom Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Die Berechnung und Anpassung bei einer verlängerten Schutzfrist nach § 5 Abs 2 MSchG erfolgt entsprechend.
Kann die Mutter während der Schutzfrist gearbeitet werden?
Nein. Während der gesamten Schutzfrist — sowohl vor als auch nach der Geburt — gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber darf die Mutter in dieser Zeit nicht beschäftigen. Eine Ausnahme besteht nur in besonderen Fällen, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen. Die Mutter hat während dieser Zeit Anspruch auf Wochengeld.
Was passiert bei einer Fehlgeburt in der Schutzfrist?
Bei einer Fehlgeburt endet der Anspruch auf Wochengeld und Mutterschutz grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Fehlgeburt. Die Schutzfrist nach § 5 MSchG setzt eine Lebendgeburt voraus. Bei einer tot geborenen Kind (Totgeburt) bestehen je nach den Umständen besondere Regelungen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.