§ 15 MSchG

Berechnung der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz — 22 Monate (beide Elternteile) oder 24 Monate (Alleinerziehende). Die Karenz schließt unmittelbar an die Schutzfrist nach § 5 an und endet mit dem Ablauf des jeweiligen Lebensmonats.

Letzte Aktualisierung: 18. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Karenz nach § 15 MSchG

Die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) stellt eine der wichtigsten Errungenschaften des österreichischen Familienrechts dar. Sie ermöglicht es Eltern, sich nach der Geburt eines Kindes voll und ganz der Kindererziehung zu widmen, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Der Anspruch auf Karenz ist im § 15 MSchG klar geregelt und unterscheidet zwischen dem Standardanspruch von 22 Monaten und dem verlängerten Anspruch für Alleinerziehende von 24 Monaten. Diese Regelung reflektiert die gesellschaftliche Realität, dass Familien heute in den unterschiedlichsten Konstellationen existieren und der Gesetzgeber entsprechende Differenzierungen vorgenommen hat.

Voraussetzungen für den Karenzanspruch

Der Karenzanspruch steht Arbeitnehmerinnen zu, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und den Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber rechtzeitig geltend machen. Der Antrag muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn der Karenz gestellt werden, wobei in der Praxis viele Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen vorsehen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Anspruch nicht automatisch entsteht — er muss aktiv vom Arbeitnehmer eingefordert werden. Die Mutter hat das Recht, Karenz im Anschluss an die Schutzfrist des § 5 zu nehmen, und zwar unmittelbar nach Ende dieser Frist.

Alleinerziehende und der verlängerte Karenzanspruch

Eine wesentliche Verbesserung für Alleinerziehende brachte die Novelle BGBl. I Nr. 115/2023 mit sich. Alleinerziehende haben nun Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes — also zwei Monate länger als der Standardanspruch. Als alleinerziehend gilt, wer im Zeitpunkt der Meldung des Karenzanspruchs keinen anderen Elternteil hat oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Verlängerung trägt der besonderen Belastung von Alleinerziehenden Rechnung, die Kind und Beruf oft ohne Unterstützung eines Partners managen müssen.

Karenz und Kinderbetreuungsgeld

Während die Karenz selbst keine direkte finanzielle Leistung des Arbeitgebers vorsieht, gibt es mit dem Kinderbetreuungsgeld (KBEG) eine staatliche Transferleistung, die während der Karenz bezogen werden kann. Diese Leistung ist einkommensabhängig und wird vom Bund gezahlt. Die genaue Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen hängen vom Einkommen und der gewählten Variante ab. Die Karenz nach MSchG und das Kinderbetreuungsgeld KBEG sind zwei getrennte Ansprüche, die parallel bestehen können und sich gegenseitig nicht ausschließen.

Anschluss an die Schutzfrist und Elternkarenz

Die Karenz beginnt automatisch nach dem Ende der Schutzfrist nach § 5 — bei einer Normalgeburt also nach 8 Wochen. Für die Berechnung des Karenzendes zählt man ab dem Geburtsdatum: 22 oder 24 Monate vorwärts. Das bedeutet, dass die Gesamtdauer von Schutzfrist und Karenz bei einer Normalgeburt insgesamt etwa 24 bis 26 Monate beträgt (8 Wochen Schutzfrist + 22 Monate Karenz). Diese lange Periode ermöglicht es Eltern, sich in den ersten Lebensjahren des Kindes intensiv zu kümmern, bevor die Kinderbetreuung durch institutionelle Angebote oder die Rückkehr in den Beruf ergänzt werden kann.

Häufige Fragen zu § 15 MSchG

Wie lange dauert die Karenz nach § 15 MSchG?

Standardmäßig haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Alleinerziehende haben einen verlängerten Anspruch bis zum 24. Lebensmonat. Voraussetzung ist, dass die Mutter mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Wann beginnt die Karenz?

Die Karenz beginnt unmittelbar nach dem Ende der Schutzfrist nach § 5 MSchG — also nach der Entbindung und der anschießenden 8- bis 12-wöchigen Schutzfrist. Bei Normalgeburt endet die Schutzfrist 8 Wochen nach der Geburt, dann beginnt die Karenz.

Können beide Eltern gleichzeitig in Karenz sein?

Grundsätzlich kann nur ein Elternteil gleichzeitig in Karenz sein. Es gibt jedoch die Möglichkeit des „Karenzteilung" oder der „Verkürzung der Karenz" — die genauen Regelungen hängen vom Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung ab.

Gibt es eine finanzielle Leistung während der Karenz?

Die Karenz selbst ist unbezahlt — es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt während der Karenzzeit. Es gibt jedoch das Kinderbetreuungsgeld (KBEG) als einkommensabhängige oder pauschale Leistung. Für die Zeit während der MSchG-Schutzfristen (Mutterschutz) besteht Anspruch auf Wochengeld.

Was bedeutet „Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgels"?

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber während der Karenz keine Bezahlung leisten muss — es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung. Der Dienstgeber ist jedoch verpflichtet, das Arbeitsverhältnis über die Karenzzeit hinweg aufrechtzuerhalten und die Arbeitnehmerin danach wieder zu beschäftigen.

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