MRG § 45

Höchstzulässige Altmiete für Mietverträge vor dem 1. März 1994 — gültig ab 1. April 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Altmiete nach MRG § 45

Die Altmiete nach § 45 des Mietrechtsgesetzes (MRG) gilt für Mietverträge, die vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Diese Altmieten werden durch Verordnung valorisiert und alle zwei Jahre angepasst. Die aktuellen Werte gelten ab 1. April 2026.

Anwendungsbereich

Die Altmiete betrifft nur Mietverträge mit einem Alterungsvertrag vor dem Stichtag. Für alle nach dem 1. März 1994 abgeschlossenen Mietverträge gelten die Richtwertmieten nach § 16 MRG oder der angemessene Mietzins.

Valorisierung 2026

Durch die Verordnung BGBl. I Nr. 114/2025 wurden die Altmiete-Höchstsätze zum 1. April 2026 neu festgesetzt. Mieter und Vermieter sollten ihre Verträge auf Übereinstimmung mit den neuen Werten überprüfen.

Häufige Fragen zur Altmiete

Welche Beträge gelten für Altmieten 2026?

Ab 1. April 2026 gelten: Kat. A = 2,35 €/m² | Kat. B = 1,99 €/m² | Kat. C = 1,33 €/m² | Kat. D brauchbar = 1,99 €/m² | Kat. D nicht brauchbar = 1,00 €/m². Diese Werte wurden durch BGBl. I Nr. 114/2025 valorisiert.

Gilt die Altmiete auch für nach 1994 abgeschlossene Verträge?

Nein, die Altmiete nach § 45 MRG gilt ausschließlich für Mietverträge, die vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden. Für nach diesem Datum abgeschlossene Verträge gilt der Richtwert nach § 16 MRG.

Was bedeutet Valorisierung?

Valorisiert bedeutet, dass die Beträge an die Teuerung angepasst werden. Die Altmiete-Höchstsätze werden regelmäßig valorisiert, um Mietern und Vermietern eine Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen.

Was sind die Kategorien A–D bei Altmieten?

Die Wohnungskategorien A–D richten sich nach dem Ausstattungsstandard: Kategorie A (vollausgestattet, inkl. Heizung) hat den höchsten Satz, Kategorie B (Küche/Kochnische, Bad, WC im Mietobjekt) liegt darunter, Kategorie C (nur WC im Mietobjekt) ist günstiger, Kategorie D (brauchbar/nicht brauchbar) hat die niedrigsten Sätze. Die Einordnung richtet sich nach dem Zustand zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.

Kann der Vermieter die Altmiete erhöhen?

Der Vermieter darf die Altmiete nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höchstsätze anheben. Eine Überschreitung der Höchstsätze ist unzulässig, selbst wenn der Mieter zustimmt. Bei Überschreitung kann der Mieter die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern. Nur im Wege einer Wertsicherungsklausel oder einer gesetzlichen Valorisierung kann eine Erhöhung erfolgen.

Weitere Mietrechner

Altmiete-Rechner — Pre-1994 Mietverträge 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc