WEG § 25

Berechnung des Beschlussergebnisses nach § 25 Abs. 3 WEG — einfache, 2/3 oder qualifizierte Mehrheit für Eigentümerversammlungen in Österreich.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2025 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mehrheitsbeschlüsse in der Eigentümerversammlung nach WEG § 25

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt in § 25 die Durchführung der Eigentümerversammlung und legt die Mehrheitserfordernisse für verschiedene Arten von Beschlüssen fest. Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft — hier werden alle wesentlichen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen. Der Verwalter ist verpflichtet, die Versammlung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen, wobei mindestens drei Eigentümer, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Anteile halten, die Einberufung verlangen können. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.

Die drei Stufen der Mehrheitserfordernisse

Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Mehrheitserfordernissen, die jeweils für unterschiedliche Beschlusstypen gelten. Die einfache Mehrheit — also mehr als 50 % der Anteile — genügt für laufende Verwaltungsangelegenheiten und Routineentscheidungen wie die Genehmigung von Hausgeldabrechnungen oder die Bestellung eines Verwalters. Für bauliche Veränderungen am Gebäude, die über den Routinebetrieb hinausgehen, sowie für Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes selbst ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die höchste Schwelle stellt die qualifizierte Mehrheit dar, die für den Verkauf gemeinschaftlicher Flächen oder besonders einschneidende Maßnahmen gilt.

Praktische Bedeutung der Anteilsmehrheit

Entscheidend für die Berechnung der Mehrheit ist nicht die Anzahl der anwesenden Personen, sondern die Summe ihrer Miteigentumsanteile. Ein Eigentümer mit einem großen Anteil am Gebäude kann daher allein durch seine Stimme das Ergebnis wesentlich beeinflussen. Dies ist particularly wichtig bei Eigentümerversammlungen mit ungleichmäßiger Verteilung der Anteile. Die Berechnung des tatsächlichen Anteils, der für einen Beschluss stimmt, erfordert eine genaue Analyse der protokollierten Stimmabgaben und eine Umrechnung auf die Gesamtanteile der Gemeinschaft.

Anfechtung und Rechtsschutz

Ein fehlerhafter Beschluss kann von jedem Wohnungseigentümer innerhalb von drei Monaten gerichtlich angefochten werden. Die Anfechtung muss beim Bezirksgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Wird ein Beschluss erfolgreich angefochten, gilt er als von Anfang an unwirksam — es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Abweichung für das Ergebnis nicht entscheidend war. Wohnungseigentümer sollten daher besonders auf die korrekte Durchführung der Versammlung und die sorgfältige Protokollierung der Abstimmungsergebnisse achten.

Elektronische Teilnahme und moderne Verfahrensweisen

Seit der WEG-Novelle 2024 ist auch die elektronische Teilnahme an der Eigentümerversammlung vorgesehen — der Verwalter kann diese Form der Teilnahme ausdrücklich gestatten. Die Möglichkeit einer Videokonferenz erhöht die Flexibilität für Eigentümer, die nicht persönlich teilnehmen können, und kann zu einer höheren Anwesenheitsquote führen. Die schriftliche Abgabe der Stimme per E-Mail oder über ein elektronisches System ist ebenfalls vorgesehen, sofern der Verwalter diese Möglichkeit einräumt.

Häufige Fragen zu Mehrheitsbeschlüssen nach WEG § 25

Welche Mehrheit ist für einen gültigen Beschluss in der Eigentümerversammlung erforderlich?

Nach § 25 Abs. 3 WEG richtet sich das erforderliche Mehrheitserfordernis nach der Art des Beschlusses. Für laufende Verwaltungsangelegenheiten und Reparaturen ist die einfache Mehrheit (mehr als 50 % der Anteile) ausreichend. Für bauliche Veränderungen und Änderungen des WEG ist eine 2/3-Mehrheit (mindestens 66,67 % der Anteile) erforderlich. Für den Verkauf gemeinschaftlicher Flächen oder besonders bedeutsame Maßnahmen ist eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 80 % der Anteile) vorgesehen.

Was bedeutet „einfache Mehrheit" nach WEG?

Die einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr als 50 % der Anteile der anwesenden Wohnungseigentümer für den Beschluss stimmen müssen. Entscheidend ist nicht die Kopfmehrheit (also die Mehrheit der anwesenden Personen), sondern die Anteilsmehrheit — also die Summe der Miteigentumsanteile, die für den Antrag stimmen. Bei einer Versammlung, bei der 75 % der Anteile vertreten sind, müssen somit mehr als 37,5 % der Gesamtanteile zustimmen.

Kann ein Beschluss auch bei geringer Anwesenheit gültig sein?

Grundsätzlich muss für die Gültigkeit eines Beschlusses eine ausreichende Anzahl von Eigentümern anwesend sein. Das Gesetz sieht vor, dass mindestens 50 % der Anteile vertreten sein müssen, damit ein Beschluss als gültig angesehen werden kann. Ist die Anwesenheit geringer, kann der Beschluss unter Umständen angefochten werden — auch wenn rechnerisch eine Mehrheit zustande gekommen wäre. Der Verwalter ist verpflichtet, auf eine angemessene Teilnahme hinzuwirken.

Welche Bedeutung haben Enthaltungen bei der Beschlussfassung?

Enthaltungen zählen weder als Ja- noch als Nein-Stimme. Sie werden bei der Berechnung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Wenn ein Eigentümer sich der Stimme enthält, verringert sich rechnerisch der Anteil der Ja- und Nein-Stimmen, was die erforderliche Schwelle für eine Mehrheit entsprechend verschieben kann. In der Praxis empfiehlt es sich, Enthaltungen im Protokoll zu dokumentieren und den genauen Anteil der Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten.

Wie wird die 2/3-Mehrheit bei baulichen Veränderungen berechnet?

Für bauliche Veränderungen sind mindestens 66,67 % der Anteile der anwesenden Eigentümer erforderlich — also mehr als zwei Drittel. Dies bedeutet, dass bei einer Versammlung mit 100 % vertretenen Anteilen mindestens 66,67 Anteile für den Beschluss stimmen müssen. Bei 90 % Anwesenheit müssten von den 90 vertretenen Anteilen mindestens 60 für den Antrag stimmen, was einem Gesamtanteil von 66,67 % entspricht. Eine genaue Berechnung ist für die Rechtsgültigkeit des Beschlusses essenziell.

Kann ein Beschluss nachträglich angefochten werden?

Ja, ein Beschluss der Eigentümerversammlung kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden. Die Anfechtung ist innerhalb von drei Monaten nach der Versammlung beim Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt. Anfechtungsgründe können etwa eine Verletzung des Minderheitenschutzes, eine unzureichende Mehrheit oder formale Fehler bei der Einberufung oder Durchführung der Versammlung sein. Eine rechtzeitige und korrekte Beschlussfassung ist daher von großer Bedeutung.

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