MRG § 27

Überprüfen Sie, ob eine Mietklausel nach MRG § 27 Abs. 1 verboten und ungültig ist. Fünf Klauseltypen sind gesetzlich untersagt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verbotene Mietklauseln nach MRG § 27

Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält in § 27 eine abschließende Aufzählung von Klauseln, die in Mietverträgen verboten sind. Diese Bestimmung schützt Mieter vor missbräuchlichen Vertragsklauseln und ungerechtfertigten Forderungen. Alle fünf Klauseltypen nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind unwirksam und begründen keine Rechtspflicht für den Mieter.

Abschlagszahlung für Mietaufgabe (§ 27 Abs. 1 Z 1)

Diese Klausel verbietet Vereinbarungen, bei denen der Mieter für die vorzeitige Aufgabe des Mietobjekts (z.B. durch Auszug oder Kündigungsverzicht) eine Zahlung leisten muss. Auch Kautionen oder Sicherheiten, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, können als verbotene Abschlagszahlung gelten.

Kündigungsverzicht gegen Zahlung (§ 27 Abs. 1 Z 2)

Ein Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung, der an eine Zahlung geknüpft ist, ist nach Z 2 verboten. Der Mieter darf nicht gezwungen werden, für die Beibehaltung seines Kündigungsrechts zu zahlen.

Übermäßige Maklergebühren (§ 27 Abs. 1 Z 3)

Maklergebühren, die den ortsüblichen Satz erheblich übersteigen oder bei denen der Mieter allein zahlen soll, obwohl ein Dritter den Auftrag erteilt hat, sind nach Z 3 verboten.

Handwerkerkostenzuschlag (§ 27 Abs. 1 Z 4)

Eine Verpflichtung des Mieters, Handwerkerkosten zu übernehmen, die nicht im Zusammenhang mit seinem eigenen Verschulden stehen, ist nach Z 4 verboten.

Häufige Fragen zu verbotenen Mietklauseln

Welche Mietklauseln sind nach MRG § 27 verboten?

Fünf Klauseltypen sind nach § 27 Abs. 1 MRG verboten: Z 1 Abschlagszahlung für Mietaufgabe, Z 2 Kündigungsverzicht gegen Zahlung, Z 3 übermäßige Maklergebühren, Z 4 Handwerkerkostenzuschlag, Z 5 sittenwidrige Gegenleistung. Alle diese Klauseln sind ungültig.

Was bedeutet § 27 Abs. 1 Z 1 — Abschlagszahlung für Mietaufgabe?

Jede Vereinbarung, bei der der Mieter für die Aufgabe des Mietobjekts (z.B. durch vorzeitigen Auszug oder Kündigungsverzicht) eine Abschlagszahlung leisten muss, ist nach Z 1 verboten und ungültig.

Sind übermäßige Maklergebühren nach MRG verboten?

Ja, nach § 27 Abs. 1 Z 3 MRG sind Vereinbarungen verboten, die eine übermäßige Maklergebühr oder Courtage vorsehen. Als übermäßig gilt eine Maklergebühr, die den ortsüblichen Satz erheblich übersteigt oder bei der der Mieter allein zahlen soll, obwohl ein Dritter den Auftrag erteilt hat.

Kann man sich auf die Unwirksamkeit einer verbotenen Klausel berufen?

Ja, nach § 27 Abs. 2 MRG sind verbotene Klauseln unwirksam — der Mieter kann sich darauf berufen, dass die Klausel keine rechtliche Wirkung entfaltet. Die Unwirksamkeit gilt auch dann, wenn der Mieter die Klausel ursprünglich akzeptiert hat.

Was gilt bei sittenwidrigen Gegenleistungen?

Nach § 27 Abs. 1 Z 5 MRG sind Vereinbarungen verboten, bei denen die Gegenleistung des Mieters sittenwidrig hoch ist im Verhältnis zur Leistung des Vermieters. Dies schützt Mieter vor Ausbeutung und unverhältnismäßigen Forderungen.

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