Berechnen Sie die Pensionsanpassung nach § 108h ASVG für 2026. Geben Sie Ihre aktuelle Bruttopension ein — der Rechner ermittelt die neue Pension nach dem Anpassungsfaktor (2026: 1.026, +2,6 %) sowie den Unterschied zwischen Vollerhöhung und Erstanpassung (50 %).
Rechtsgrundlage
- § 108h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Pensionsanpassung — alle Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner werden mit dem Anpassungsfaktor multipliziert; Erstanpassung = 50 % der Vollerhöhung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 108h Pensionsanpassung in Österreich
Die Pensionsanpassung nach § 108h ASVG ist ein zentraler Mechanismus der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung, der die Kaufkraft der Pensionen angesichts der Inflation und der allgemeinen Einkommensentwicklung sichert. Jährlich wird ein Anpassungsfaktor (Pensionsanpassungsfaktor) veröffentlicht, mit dem alle bestehenden Bruttopensionen multipliziert werden. Dieser Faktor wird auf Grundlage der Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie der Inflationsrate berechnet und vom Bundesminister für Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Gesetzliche Grundlage und Berechnungsformel
§ 108h Abs. 1 ASVG bestimmt, dass alle Pensionen mit einem Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner des Anpassungsjahres mit dem veröffentlichten Anpassungsfaktor multipliziert werden. Die Formel lautet: Neue Bruttopension = Aktuelle Bruttopension × Anpassungsfaktor. Für 2026 beträgt der Faktor 1.026, was einer Erhöhung um 2,6 % entspricht. Dieser Wert wurde im Rahmen von BGBl. I 47/2025 kundgemacht und gilt ab 1. Jänner 2026.
Erstanpassung: 50 % Regelung
Eine Besonderheit enthält § 108h Abs. 1a ASVG: Wer erstmals von einer Pensionsanpassung betroffen ist (Erstanpassung), erhält nur die Hälfte der Erhöhung, die sich aus der vollen Anwendung des Faktors ergeben würde. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, abrupte Übergangssprünge zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn jemand knapp vor dem Anpassungsstichtag in Pension gegangen ist und sofort die volle Erhöhung erhalten würde. Ab der zweiten Anpassung wird der Faktor dann vollständig wirksam.
Pensionsarten und Geltungsbereich
Der Anpassungsfaktor gilt für sämtliche Pensionsarten der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG: die Alterspension (Regelpensionsalter 65 für Männer, 60 für Frauen mit Übergangsregelungen), die Invaliditätspension (bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit), die Witwen- und Waisenpension (abgeleitete Leistungen) sowie die Sonderformen wie die Bergmannspension. Auch die knappschaftliche Pensionsversicherung und die Beamtenpension haben vergleichbare Anpassungsmechanismen — für die ASVG-Pensionen ist § 108h die maßgebliche Norm.
Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherung
Die Pensionsanpassung erhöht die monatliche Bruttopension und damit das zu versteuernde Einkommen. Da es sich um eine proportionale Erhöhung handelt, bleibt der relative Steuersatz (Grenzsteuersatz) zunächst unverändert — allerdings verschiebt sich durch die höhere Jahrespension die Grenze zur nächsthöheren Steuerstufe möglicherweise nach vorne. Auch die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pensionsversicherung) werden von der erhöhten Bruttopension berechnet. Die Nettoerhöhung fällt daher etwas geringer aus als die Bruttoerhöhung.
Häufige Fragen zur ASVG § 108h Pensionsanpassung
Wie funktioniert die Pensionsanpassung nach § 108h ASVG?
Jährlich wird ein Anpassungsfaktor veröffentlicht, der die aktuelle Bruttopension aller Versicherten erhöht. Für 2026 beträgt der Faktor 1.026 (plus 2,6 %). Die Formel lautet: neue Pension = aktuelle Pension × Anpassungsfaktor. Die Anpassung erfolgt automatisch — ein Antrag ist nicht erforderlich.
Was ist die Erstanpassung nach § 108h Abs. 1a ASVG?
Bei der ersten Anpassung einer Pension (Erstanpassung) werden nur 50 % der Erhöhung wirksam, die sich aus der vollen Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Beispiel: Eine Pension von 1.500 € soll um 39 € steigen — bei der Erstanpassung werden nur 19,50 € wirksam (50 % × 39 €). Ab der zweiten Anpassung gilt der volle Faktor.
Wer profitiert von der Erstanpassungsregel?
Die Erstanpassungsregel betrifft Pensionsbezieher, deren Pensionsstichtag (Beginn der Pension) im Jahr vor der Anpassung lag. Wer beispielsweise im Jahr 2025 in Pension gegangen ist, erhält zum 1. Jänner 2026 nur 50 % der normalen Erhöhung. Ab dem Folgejahr wird die volle Anpassung wirksam. Die Regel soll plötzliche große Sprünge bei Neupensionierten vermeiden.
Wo wird der Anpassungsfaktor veröffentlicht?
Der Pensionsanpassungsfaktor wird jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Für 2026 gilt BGBl. I 47/2025 mit dem Faktor 1.026. Der Faktor orientiert sich an der Inflationsrate und der Entwicklung der Löhne und Gehälter.
Gilt der Anpassungsfaktor für alle Pensionsarten?
Ja, § 108h ASVG gilt für alle Pensionsarten der gesetzlichen Pensionsversicherung: Alterspension, Invaliditätspension, Witwen- und Waisenpension, Bergmanns- und Gleichenpension. Der Faktor wird auf die Bruttopension angewendet — die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt davon unberührt.
Wie wirkt sich die Anpassung auf die Jahressteuer aus?
Die Pensionsanpassung erhöht die Jahresbruttopension und damit auch das zu versteuernde Einkommen. Der Grenzsteuersatz bleibt gleich — es kommt zu keiner automatischen Progressionssprünge, es sei denn, durch die Anpassung wird eine höhere Steuerstufe erreicht. Die SV-Beiträge (Kranken- und Pensionsversicherung) werden weiterhin von der erhöhten Bruttopension berechnet.