Berechnen Sie die angepasste Rente aus der Unfallversicherung nach § 108g ASVG — Renten werden jährlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht; für 2026 beträgt dieser 1,03 (3 %).
Rechtsgrundlage
- § 108g Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung — jährliche Erhöhung mit Anpassungsfaktor
Gültig ab: 1. 8. 2009
- § 205 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Bemessung der Versehrtenrente — Grundlage für die Anpassung
Gültig ab: 1. 1. 1986
Kurz zum Thema: Rentenanpassung nach ASVG § 108g
Die Renten aus der Unfallversicherung werden gemäß § 108g ASVG jährlich angepasst. Diese Anpassung erfolgt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner jedes Jahres und wird von Amts wegen ohne gesonderten Antrag vorgenommen.
Voraussetzungen für die Anpassung
Voraussetzung für die Anpassung ist, dass der Versicherungsfall vor dem Anpassungszeitpunkt eingetreten ist. Die Anpassung wird mit dem aktuellen Anpassungsfaktor vorgenommen, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegt wird und die Lohn- und Gehaltsentwicklung berücksichtigt.
Anpassungsfaktor 2026
Der Anpassungsfaktor für 2026 beträgt 1,03, was einer Erhöhung um 3 % entspricht. Die angepasste Rente gilt für das gesamte Kalenderjahr 2026. Bei späterem Rentenbeginn wird die Rente entsprechend der geltenden Bestimmungen berechnet.
Betroffene Rentenarten
Die Anpassung betrifft alle Versehrtenrenten, Hinterbliebenenrenten und sonstige Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 2026 eingetreten ist. Neue Rentenfälle werden nach den aktuellen Bemessungsgrundlagen berechnet.
Häufige Fragen zur Rentenanpassung
Wann werden die Unfallversicherungsrenten angepasst?
Die Anpassung erfolgt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner jedes Jahres gemäß § 108g ASVG. Der Anpassungsfaktor wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegt und berücksichtigt die Lohn- und Gehaltsentwicklung.
Welcher Anpassungsfaktor gilt für 2026?
Der Anpassungsfaktor für 2026 beträgt 1,03 (3% Erhöhung). Dieser Faktor gilt für alle Renten aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 2026 eingetreten ist.
Gibt es eine Einkommensprüfung für die Anpassung?
Nein, die Anpassung nach § 108g ASVG erfolgt automatisch ohne Einkommensprüfung. Die Erhöhung wird von Amts wegen vorgenommen und muss nicht gesondert beantragt werden.
Wird die angepasste Rente auch rückwirkend gezahlt?
Die Anpassung gilt ab dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres. Verzögerungen in der Auszahlung werden durch Nachzahlungen ausgeglichen. Ein rückwirkendes Geltendmachen für vorangegangene Jahre ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Welche Rentenarten werden angepasst?
Alle Renten aus der Unfallversicherung werden angepasst, bei denen der Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vor dem Anpassungszeitpunkt eingetreten ist. Dazu gehören Versehrtenrenten, Hinterbliebenenrenten und sonstige Leistungen aus der Unfallversicherung.