Berechnen Sie die Versehrtenrente nach ASVG § 205 — die Rente bemisst sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem Jahresnettoeinkommen; bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt sie 66⅔ % der Bemessungsgrundlage.
Rechtsgrundlage
- § 205 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Bemessung der Versehrtenrente — Grad der Erwerbsminderung und Jahresnettoeinkommen
Gültig ab: 1. 1. 1986
- § 108g Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung — jährliche Erhöhung mit Anpassungsfaktor
Gültig ab: 1. 8. 2009
Kurz zum Thema: Bemessung der Versehrtenrente nach ASVG § 205
Die Versehrtenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung in Österreich und wird nach § 205 ASVG bemessen. Sie gebührt Versicherten, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % erlitten haben.
Berechnungsformel
Die Rente errechnet sich als Prozentsatz des Jahresnettoeinkommens, der dem Grad der Erwerbsminderung entspricht: Bei einer MdE von 100 % (völlige Erwerbsunfähigkeit) beträgt die Rente 66⅔ % der Bemessungsgrundlage. Bei einer MdE von 50 % wären es entsprechend 33⅓ %. Der Rentenanspruch entsteht ab einer MdE von mindestens 20 %.
Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung ist das Jahresnettoeinkommen des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei unselbstständig Erwerbstätigen ergibt sich dieses aus dem erzielten Entgelt des letzten Jahres vor dem Versicherungsfall. Gesetzlich sind eine Mindest- und eine Höchstbemessungsgrundlage festgelegt, damit die Rente weder zu niedrig noch übermäßig hoch ausfällt.
Anpassung der Versehrtenrente
Die laufende Versehrtenrente wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108g ASVG erhöht. Der Anpassungsfaktor für 2026 beträgt 1,03, was einer Steigerung von 3 % entspricht. Die Anpassung erfolgt von Amts wegen zum 1. Jänner jedes Jahres — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Änderung des MdE-Grades
Ändert sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit — etwa durch Besserung oder Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustands — kann die Rente entsprechend angepasst werden. Eine Neubemessung ist auf Antrag oder von Amts wegen möglich. Bei einer Verbesserung auf unter 20 % MdE entfällt der Rentenanspruch; stattdessen kann eine einmalige Kapitalabfindung in Betracht kommen.
Häufige Fragen zur Versehrtenrente
Wie wird die Versehrtenrente berechnet?
Die Versehrtenrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66⅔ % des Jahresnettoeinkommens (Bemessungsgrundlage). Bei teilweiser Erwerbsminderung wird der Rentensatz proportional zum festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) berechnet. Beispiel: Bei einer MdE von 50 % ergibt sich eine Rente von 33⅓ % der Bemessungsgrundlage.
Was ist die Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente?
Bemessungsgrundlage ist das Jahresnettoeinkommen des Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Bei Unselbstständigen wird das Nettoentgelt herangezogen, bei Selbstständigen das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten Jahre. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlagen sind gesetzlich festgelegt.
Ab welchem Minderungsgrad besteht Anspruch auf Versehrtenrente?
Anspruch auf Versehrtenrente besteht ab einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 %. Bei einem MdE-Grad unter 20 % kann anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung gewährt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann sich die Versehrtenrente ändern?
Ja, die Versehrtenrente kann sich ändern, wenn sich der Grad der Erwerbsminderung ändert (z.B. durch Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands). Außerdem wird die Rente jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108g ASVG erhöht. Für 2026 beträgt der Anpassungsfaktor 1,03 (3 % Erhöhung).
Ist die Versehrtenrente steuerpflichtig?
Die Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegt jedoch bestimmten Freibeträgen und Begünstigungen. Bei einer ausschließlichen Versehrtenrente als Einkommensquelle kann der allgemeine Absetzbetrag und der Pensionistenabsetzbetrag geltend gemacht werden. Eine steuerliche Beratung ist empfehlenswert.