Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Heilbehelfe nach ASVG § 137 — Versicherte und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige medizinisch notwendige Heilbehelfe in einfacher und zweckentsprechender Ausführung.
Rechtsgrundlage
- § 137 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Anspruch auf Heilbehelfe — einfache und zweckentsprechende Ausführung für Versicherte und Angehörige
Gültig ab: 1. 1. 2005
- § 133 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Ärztliche Hilfe — Grundlage für die Verordnung von Heilbehelfen
Gültig ab: 1. 1. 1955
Kurz zum Thema: Heilbehelfe nach ASVG § 137
Gemäß § 137 ASVG haben Versicherte und ihre Angehörigen Anspruch auf Heilbehelfe in einfacher und zweckentsprechender Ausführung. Heilbehelfe sind Hilfsmittel, die zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit oder Verletzung notwendig sind und vom Arzt verordnet werden.
Was sind Heilbehelfe?
Zu den Heilbehelfen zählen insbesondere: Brillen und Kontaktlinsen (bei medizinischer Notwendigkeit), orthopädische Schuheinlagen und Spezialschuhe, Bruchbänder, Stütz- und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Gehilfen und Gehhilfen sowie sonstige orthopädische Hilfsmittel. Die Erstattung erfolgt grundsätzlich für die einfache, medizinisch ausreichende Ausführung.
Voraussetzungen für den Anspruch
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Der Arzt muss die medizinische Notwendigkeit des Heilbehelfs bestätigen. Die Verordnung ist bei einem Vertragspartner der Krankenkasse (z.B. Optiker mit Kassenvertrag, Orthopädietechniker) einzulösen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten direkt, wenn ein Vertragspartner in Anspruch genommen wird.
Eigenanteil und Mehrkosten
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet die Kosten für einfache, zweck entsprechende Ausführungen. Wer eine höherwertige Ausführung wählt — etwa ein Markenbrillengestell, entspiegelte oder getönte Gläser — trägt die Mehrkosten selbst. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall nur den Betrag für die Standardausführung. In besonderen medizinischen Ausnahmefällen kann eine Kostenübernahme für höherwertige Ausführungen beantragt werden.
Inanspruchnahme bei Privatanbietern
Wird ein Privatanbieter (kein Kassenvertrag) in Anspruch genommen, sind die Kosten zunächst selbst zu bezahlen. Im Nachhinein kann eine Erstattung bei der Krankenkasse beantragt werden — erstattet wird jedoch nur der Vertragstarif, nicht der tatsächlich gezahlte Privatpreis. Die Differenz ist vom Versicherten selbst zu tragen.
Häufige Fragen zu Heilbehelfen
Welche Heilbehelfe sind in der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt?
Gedeckt sind alle medizinisch notwendigen Heilbehelfe in einfacher und zweckentsprechender Ausführung — insbesondere Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder, Stützstrümpfe, Hörgeräte und sonstige notwendige Hilfsmittel. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
Gibt es eine Altersgrenze für den Brillenanspruch?
Der Anspruch auf Kostenübernahme für Brillen besteht ohne Altersgrenze, sofern die Sehhilfe medizinisch notwendig ist und durch einen Arzt verordnet wurde. Für Kinder und Jugendliche gelten oft großzügigere Erstattungsregelungen. Auch Kontaktlinsen können unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen erstattet werden.
Muss ich einen Eigenanteil zahlen?
Für einfache, zweckentsprechende Standardausführungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten vollständig. Wählt der Versicherte eine höherwertige Ausführung (z.B. Markenbrillengestell, Entspiegelung, Tönung), ist die Differenz selbst zu tragen. Die Krankenkasse erstattet nur den Betrag für die Standardausführung.
Kann ich eine höherwertige Brille auf Kosten der Krankenkasse bekommen?
Die Krankenkasse erstattet nur die einfache, zweckentsprechende Standardausführung. Wer eine höherwertige Brille möchte, muss die Mehrkosten selbst tragen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. spezielle medizinische Notwendigkeit) kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Wie beantrage ich einen Heilbehelf?
Mit einer ärztlichen Verordnung wenden Sie sich an einen Vertragspartner Ihrer Krankenkasse (z.B. Optiker, Orthopädietechniker). Der Vertragspartner rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Bei Privatanbietern bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung zur Erstattung ein — erstattet wird jedoch nur der Vertragstarif.