Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (54. Novelle) — BGBl. I 139/1997.
Rechtsgrundlage
- § 572 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I 139/1997 (54. Novelle), in Kraft seit 01.01.2011 (BGBl. I 92/2010)
Gültig ab: 1. 1. 2011
- Art. 7 Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (BGBl. I 139/1997) ↗
54. Novelle zum ASVG — Inkraftsetzung diverser ASVG-Bestimmungen per 01.01.1998
Gültig ab: 1. 1. 1998
Kurz zum Thema: ASVG § 572 Schlussbestimmungen
Der § 572 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) regelt die Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes (Arb-SozRÄndG), das als 54. Novelle zum ASVG in BGBl. I 139/1997 kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie das Inkrafttreten und Außerkrafttreten einer Vielzahl von Sozialversicherungsbestimmungen zu festgelegten Kalendertagen regelt.
Rechtlicher Hintergrund
Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 brachte eine umfassende Reform des österreichischen Sozialversicherungsrechts mit sich. Die 54. Novelle zum ASVG änderte zahlreiche Bestimmungen in der Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der § 572 ASVG stellte sicher, dass die geänderten Normen zu genau definierten Zeitpunkten in Kraft traten oder außer Kraft galten.
Struktur des § 572
Die Bestimmung gliedert sich in zwei Hauptteile: Abs. 1 regelt das Inkrafttreten von Bestimmungen (Z 1 bis Z 8 sowie rückwirkende Inkrafttretens-Regelungen), während Abs. 2 das Außerkrafttreten älterer, nunmehr obsolet gewordener Bestimmungen festlegt. Die weiteren Absätze enthalten Sonderregelungen, etwa zur Übergangsversicherung, zur Gleitpension, zur zusätzlichen Ausgleichszulage und zu Anpassungsfaktoren.
Pensionsversicherungsreform
Ein Schwerpunkt der 54. Novelle lag auf der Pensionsversicherung. Die Änderungen betraften unter anderem die §§ 91, 254, 261, 264, 271, 274, 276–276d, 279, 284, 285 und 306 ASVG. Diese Änderungen betrafen die Berechnung der pensionserhöhenden Steigerungsbeträge, die Invaliditätspension, die Witwen- und Witwerpension sowie die Knappschaftsvollpension. Besonders relevant war die Einführung neuer Regelungen zu den小宝 Versicherungsmonaten für Kindererziehungszeiten.
Rückwirkende Inkrafttretens-Regelungen
Bemerkenswert ist, dass einige Bestimmungen rückwirkend in Kraft traten. Die Z 6 normierte ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 23. April 1997, Z 7 mit 1. August 1996 und Z 8 mit 1. Juli 1996. Dies ist im österreichischen Sozialversicherungsrecht ungewöhnlich, aber bei umfassenden Reformpaketen nicht selten. Die Rückwirkung stellt sicher, dass alle Betroffenen ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt in den Genuss der neuen Regelungen kommen.
Ausserkrafttreten älterer Bestimmungen
Zugleich mit dem Inkrafttreten neuer Bestimmungen wurden mehrere ältere Normen außer Kraft gesetzt. § 459d wurde mit Ablauf 22. April 1997 aufgehoben. Weitere Bestimmungen folgten zum 31. Dezember 1997, 31. Juli 1999 und 31. Dezember 1999. Diese Außerkraftsetzungen dienten der Bereinigung des Sozialversicherungsrechts von überholten Vorschriften.
Übergangsbestimmungen
Die §§ 572 Abs. 4 bis 20 enthalten eine Fülle von Übergangsbestimmungen. Diese betreffen unter anderem die Pflichtversicherung von Kunstschaffenden (§ 572 Abs. 4a), die Gleitpension (§ 572 Abs. 14), die zusätzliche Ausgleichszulage (§ 572 Abs. 16–20), den Anrechnungsbetrag (§ 572 Abs. 11) sowie die rückwirkende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (§ 572 Abs. 12–13).
Praktische Bedeutung
Für die Beratungspraxis ist § 572 ASVG von großer Bedeutung, wenn es um die Frage geht, welche Rechtslage zu einem bestimmten Stichtag anzuwenden ist. Der Rechner ermöglicht eine schnelle Orientierung über die maßgeblichen Stichtage und die betroffenen ASVG-Bestimmungen. Dies ist insbesondere bei der Berechnung von Ansprüchen relevant, deren Entstehenszeitpunkt geklärt werden muss.
Häufige Fragen zu ASVG § 572
Was regelt ASVG § 572?
§ 572 ASVG enthält die Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes (54. Novelle, BGBl. I 139/1997). Er regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten zahlreicher ASVG-Bestimmungen zu festgelegten Stichtagen zwischen 1996 und 2005.
Welche Bestimmungen traten mit 1. Jänner 1998 in Kraft?
Mit 1. Jänner 1998 traten gemäß § 572 Abs. 1 Z 1 ASVG zahlreiche Bestimmungen in Kraft, darunter §§ 3, 5, 8, 10, 12, 16a, 19a, 31, 32, 33, 35, 43, 44, 44a, 49, 53, 53a, 58, 59, 76, 76b, 77, 90, 91, 92, 103, 108b, 123, 230, 253, 253a–253d, 254, 261b, 264, 276–276d, 279, 284b, 292, 447g, 471c, 553 und 564 in der Fassung BGBl. I 139/1997.
Welche Bestimmungen traten außer Kraft?
Gemäß § 572 Abs. 2 ASVG traten mehrere Bestimmungen außer Kraft: § 459d mit Ablauf 22.04.1997, §§ 5, 5a, 33, 43, 58, 78 mit Ablauf 31.12.1997, §§ 5, 7 mit Ablauf 31.07.1999 sowie §§ 4, 8, 14, 28, 36, 44, 138, 261a, 284a mit Ablauf 31.12.1999.
Welche Klauseln wurden durch spätere Novellen aufgehoben?
Die Z 4a wurde durch BGBl. I 99/2001 aufgehoben. Die Absätze 10 und 10a wurden durch BGBl. I 71/2003 aufgehoben. Diese Klauseln sind daher rechtlich nicht mehr anwendbar.
Was bedeutet die Rückwirkung mancher Klauseln?
Bestimmte Klauseln in § 572 ASVG traten rückwirkend in Kraft: Z 6 wirkt ab 23.04.1997, Z 7 ab 01.08.1996 und Z 8 ab 01.07.1996. Dies bedeutet, dass die geänderten Rechtsnormen rückwirkend auf diese Daten anzuwenden sind.
Welches Bundesgesetzblatt ist maßgeblich?
Die 54. Novelle zum ASVG wurde als BGBl. I 139/1997 kundgemacht. Diese Novelle brachte umfangreiche Änderungen im Bereich der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.