Berechnen Sie die Beitragsgrundlage nach § 53 ASVG für 2026. Geben Sie Bruttobezug und Sachbezüge ein — der Rechner ermittelt sofort die maßgebliche SV-Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage von € 6.510 monatlich.
Rechtsgrundlage
- § 53 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Allgemeine Beitragsgrundlage — Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge nach ASVG
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage — Begrenzung der Beitragsgrundlage nach oben
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 53 Beitragsgrundlage der Sozialversicherung
Die Beitragsgrundlage nach § 53 ASVG ist das Fundament der österreichischen Sozialversicherungsberechnung. Sie definiert, auf welche Einkommensbestandteile die Beitragssätze nach § 51 ASVG angewendet werden. Eine korrekte Ermittlung der Beitragsgrundlage ist sowohl für die ordnungsgemäße Lohnverrechnung als auch für spätere Leistungsansprüche (Pension, Krankengeld) entscheidend.
Bestandteile der Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage umfasst grundsätzlich alle Geld- und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis. Neben dem laufenden Grundgehalt zählen dazu Überstundenvergütungen (auch die steuerfreien Anteile!), Sachbezüge laut Sachbezugswerteverordnung (z. B. Firmenfahrzeug, freie Unterkunft), Provisionen, Leistungsprämien sowie Urlaubsabfindungen. Nicht zur Beitragsgrundlage gehören hingegen echte Auslagenersätze (Dienstreisekosten) bis zu den gesetzlichen Grenzen.
Höchstbeitragsgrundlage 2026
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2026 € 6.510. Auf Einkommensanteile über diesem Betrag werden keine weiteren SV-Beiträge erhoben. Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich angepasst — die Valorisierung erfolgt auf Basis der Aufwertungszahl (§ 108 ASVG). Dies hat direkte Auswirkungen auf die Lohnnebenkosten und die Pensionsbemessung.
Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage
Für Sonderzahlungen (13./14. Gehalt, Jubiläumsgelder etc.) gilt eine eigene Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage. Diese beträgt jährlich maximal € 13.020 (Doppeltes der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage). Die Beiträge auf Sonderzahlungen sind nach § 54 ASVG zu berechnen und unterscheiden sich in der Zusammensetzung von den laufenden Beiträgen.
Sachbezüge und deren Bewertung
Sachbezüge erhöhen die Beitragsgrundlage um ihren amtlichen Wert gemäß der Sachbezugswerteverordnung des Bundesministeriums für Finanzen. Der häufigste Fall ist das Firmenfahrzeug: Bei einem Anschaffungswert bis € 50.000 beträgt der monatliche Sachbezug € 720, bei über € 50.000 sind es € 960. Diese Werte werden zur Beitragsgrundlage addiert. Die Sachbezugswerte werden regelmäßig aktualisiert und sind für alle Arbeitgeber verbindlich.
Relevanz für Pensionsanwartschaften
Die Beitragsgrundlage ist nicht nur für die laufenden SV-Beiträge relevant, sondern bestimmt auch die späteren Pensionsanwartschaften. Höhere Beitragsgrundlagen führen zu höheren Bemessungsgrundlagen nach § 238 ASVG und damit zu einer höheren Alterspension. Fehler bei der Beitragsgrundlagenermittlung können sich daher langfristig nachteilig auf die Pensionshöhe auswirken.
Häufige Fragen zur ASVG § 53 Beitragsgrundlage
Was ist die Beitragsgrundlage nach § 53 ASVG?
Die Beitragsgrundlage nach § 53 ASVG ist die Bemessungsgrundlage, auf die die Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Sie umfasst grundsätzlich alle Bezüge aus dem Dienstverhältnis: laufendes Entgelt, Überstundenzuschläge, Sachbezüge (z. B. Dienstwagen), Provisionen und andere geldwerte Vorteile. Ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Bezüge wie Kilometergeld oder Tagesdiäten bis zu gesetzlichen Höchstgrenzen.
Wie hoch ist die Höchstbeitragsgrundlage 2026?
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2026 beträgt € 6.510. Auf Einkommensanteile über diesem Betrag werden keine SV-Beiträge mehr erhoben. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beläuft sich auf € 217. Bei Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) gilt eine jährliche Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage von € 13.020. Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich valorisiert.
Welche Bezüge zählen zur Beitragsgrundlage?
Zur Beitragsgrundlage zählen: laufendes Entgelt (Grundgehalt, Löhne), Überstundenvergütungen (auch steuerfreie Anteile), Sachbezüge laut Sachbezugswerteverordnung (z. B. Dienstwagen, Dienstwohnung), Provisionen und Prämien sowie Urlaubsabfindungen. Nicht zur Beitragsgrundlage zählen: echte Reisekostenerstattungen bis zu den gesetzlichen Grenzen, Trinkgelder in bestimmten Fällen, und bestimmte Zahlungen nach § 49 Abs. 3 ASVG.
Was ist der Unterschied zwischen laufender und Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage?
Die laufende Beitragsgrundlage umfasst das monatliche Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage von € 6.510. Die Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage betrifft Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) und hat eine eigene jährliche Höchstgrenze von € 13.020. Auf Sonderzahlungen werden reduzierte SV-Beiträge nach § 54 ASVG erhoben. Diese Trennung ist für die korrekte Lohnverrechnung wesentlich.
Wie wird die Beitragsgrundlage bei Sachbezügen ermittelt?
Sachbezüge wie ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung, kostenlose Unterkunft oder Mahlzeiten erhöhen die Beitragsgrundlage um den steuerlichen Sachbezugswert gemäß der Sachbezugswerteverordnung. Für einen Pkw mit einem Anschaffungswert über € 50.000 beträgt der monatliche Sachbezug z. B. € 960. Dieser Wert wird zur Beitragsgrundlage addiert, und darauf werden SV-Beiträge erhoben.
Wie oft wird die Höchstbeitragsgrundlage angepasst?
Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich zum 1. Januar valorisiert. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Entwicklung der Durchschnittslöhne (Aufwertungszahl nach § 108 ASVG). Im Jahr 2026 beträgt sie € 6.510 monatlich. Diese regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass die Höchstbeitragsgrundlage nicht real an Bedeutung verliert.