Berechnen Sie die Sonderzahlung zu Ihrer ASVG-Pension oder Unfallrente nach § 105 ASVG. Die Sonderzahlung entspricht der monatlichen Pension — ausgezahlt im April und Oktober (Pensionen) bzw. April und September (Unfallrenten). Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 105 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Pensions(Renten)sonderzahlungen — gültig ab 2026-01-01
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Pensions(Renten)sonderzahlungen nach ASVG § 105 — 2026
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sichert Pensionisten und Rentenbeziehern mit § 105 eine Sonderzahlung zu — ähnlich einem 13. Monatsgehalt, jedoch an die Pensionsversicherung gekoppelt. Diese Regelung stellt sicher, dass Bezieher einer gesetzlichen Pension oder Unfallrente zweimal jährlich einen zusätzlichen Monatsbetrag erhalten.
Rechtsgrundlage und Berechtigte
§ 105 ASVG unterscheidet klar zwischen zwei Anspruchstypen: Einerseits Pensionen aus der Pensionsversicherung — diese werden im April und Oktober ausbezahlt. Andererseits Renten aus der Unfallversicherung — diese erhalten ihre Sonderzahlung im April und September. Im Gegensatz zu Gehaltszulagen oder Weihnachtsgeldern im privatrechtlichen Bereich ist die Pensionssonderzahlung gesetzlich verankert und kann nicht durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Höhe der Sonderzahlung — Abs. 3
Die Höhe der Sonderzahlung ist gesetzlich genau definiert: Sie entspricht dem für den jeweiligen Auszahlungsmonat zur Auszahlung gelangenden Pensions- oder Rentenbetrag. Dies umfasst neben dem Grundbetrag der Pension auch sämtliche Zuschüsse, den Ausgleichszulagenbonus beziehungsweise Pensionsbonus sowie die Ausgleichszulage. Es handelt sich somit um eine 1:1-Abbildung der monatlichen Leistung als Sonderzahlungsbetrag. Wer beispielsweise eine monatliche Nettopension von 1.824 Euro bezieht, erhält auch eine Sonderzahlung von 1.824 Euro — zweimal pro Jahr.
Anspruchsübergang — Abs. 2
In der Praxis kommt es vor, dass der Pensionsanspruch nicht direkt an die berechtigte Person, sondern an einen Dritten übergeht — etwa an einen Sozialversicherungsträger oder einen Unterhaltsschuldner. In diesen Fällen regelt Abs. 2, dass die Sonderzahlungen nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn sie dem eigentlichen Berechtigten ungemindert zugutekommen. Diese Schutzbestimmung verhindert, dass Sonderzahlungen zur Tilgung von Forderungen herangezogen werden, die mit dem ursprünglichen Zweck der Pension nichts zu tun haben.
Steuerliche Behandlung
Die Pensionssonderzahlung unterliegt als Teil des Jahreseinkommens der Besteuerung. Durch den Mechanismus des Jahressechstels — die anteilige Steuerberechnung auf das um Sonderzahlungen erhöhte Einkommen — wird sichergestellt, dass die Steuerbelastung proportional zum Gesamteinkommen verteilt wird. Eine separate Veranlagung durch den Pensionisten ist in der Regel nicht erforderlich. Die Sonderzahlung erhöht zwar die Steuerlast für das jeweilige Jahr, verteilt diese jedoch auf das gesamte Jahreseinkommen.
Rechnerische Besonderheiten
Da die Sonderzahlung per Gesetz genau die Höhe der monatlichen Pension wiedergibt, ist die Berechnung rein informatorisch: Geben Sie Ihre monatliche Pension ein, und der Rechner zeigt Ihnen den Betrag, den Sie als Sonderzahlung voraussichtlich erhalten. Eine Unterscheidung zwischen brutto und netto besteht nicht, da die Sonderzahlung — wie die laufende Pension — Netto zur Auszahlung gebracht wird. Der Rechner arbeitet mit den erwarteten Nettobeträgen als Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung.
Häufige Fragen — ASVG § 105 Pensionssonderzahlungen
Was ist die Pensionssonderzahlung nach ASVG § 105?
Pensionssonderzahlungen sind zusätzliche Zahlungen, die zu Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in bestimmten Monaten geleistet werden. Die Sonderzahlung hat die Höhe der für den jeweiligen Monat ausgezahlten Pension — einschließlich aller Zuschüsse, des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage.
Wann wird die Sonderzahlung zur Pension ausbezahlt?
Die Sonderzahlung zu Pensionen aus der Pensionsversicherung wird in den Monaten April und Oktober ausbezahlt. Für Unfallrenten aus der Unfallversicherung erfolgt die Auszahlung im April und September. Beide Sonderzahlungen werden zusätzlich zur laufenden Pension gewährt.
Wie hoch ist die Sonderzahlung?
Die Höhe der Sonderzahlung entspricht gemäß § 105 Abs. 3 ASVG genau dem Betrag, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat (April oder Oktober für Pensionen, April oder September für Unfallrenten) an Pension oder Rente ausbezahlt wird — einschließlich Zuschüsse, Ausgleichszulagenbonus und Ausgleichszulage.
Was bedeutet der Anspruchsübergang bei der Sonderzahlung?
Wird die Pension oder Rente auf Basis eines Anspruchsüberganges an eine andere Person oder Stelle überwiesen — etwa an einen Sozialversicherungsträger — werden die Sonderzahlungen nur dann geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungemindert (unschmälert) zukommen. Dies schützt den ursprünglich Berechtigten.
Wer hat Anspruch auf die Sonderzahlung?
Anspruch haben Personen, die eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen (Monate April und Oktober) oder eine Unfallrente aus der Unfallversicherung beziehen (Monate April und September). Voraussetzung ist, dass die erste vollständige Monatspension bereits zur Auszahlung gelangt ist.
Gibt es unterschiedliche Sonderzahlungen für verschiedene Pensionstypen?
Ja. Für Pensionen aus der Pensionsversicherung gelten die Monate April und Oktober. Für Renten aus der Unfallversicherung gelten die Monate April und September. Die Höhe ist bei beiden die gleiche — jeweils ein Monatsbetrag inklusive aller Zulagen.
Wirkt sich die Sonderzahlung auf das Jahreseinkommen und Steuern aus?
Ja, die Sonderzahlung ist steuerpflichtig und erhöht das Jahreseinkommen. Sie unterliegt allerdings dem Jahressechstel-Steuerabzug, sodass keine Rückveranlagung notwendig ist. Bitte konsultieren Sie für Details Ihr persönliches Steuerberatungsgespräch.