§ 293 ASVG — Ausgleichszulage Richtsatz

Erfahren Sie die Richtsätze der Ausgleichszulage nach § 293 ASVG für 2026. Wählen Sie den Pensionsberechtigten-Typ und geben Sie die Anzahl der Kinder ein — der Rechner zeigt den monatlichen Richtsatz und Kinderzuschlag.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 293 Ausgleichszulage Richtsätze

Die Ausgleichszulage nach §§ 292–294 ASVG ist ein sozialpolitisches Instrument zur Sicherung eines Mindeststandards im österreichischen Pensionssystem. Personen, deren Pension unter dem sozialen Existenzminimum liegt, erhalten einen Zuschuss, der die Differenz zum Richtsatz ausgleicht. Die Richtsätze werden seit 2024 jährlich mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) valorisiert.

Die Richtsätze 2026 im Detail

Für 2026 gelten folgende monatliche Richtsätze: 2.064,12 € für Personen mit eigener Pension, die mit ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben. Für alle anderen Kategorien (ohne Ehegatte, Witwen/Witwerpension, Waisen ab 24) gilt der niedrigere Satz von 1.273,99 €. Für Waisen gelten gestaffelte Sätze je nach Alter und Verwaisung.

Kinderzuschlag: 171,31 € pro Kind

Für jedes Kind (§ 252), das im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen eigenes Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder nicht erreicht, erhöht sich die Ausgleichszulage um 171,31 € monatlich. Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt des Kindes in Österreich. Der Kinderzuschlag gilt sowohl für eigene Kinder als auch für Adoptiv- und Stiefkinder.

Jährliche Anpassung mit § 108f

Der Anpassungsfaktor (§ 108f) wird jährlich festgelegt und multipliziert die Richtsätze entsprechend. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ausgleichszulage mit der allgemeinen Einkommens- und Preisentwicklung Schritt hält. Die Values für 2026 (BGBl. II Nr. 263/2025) zeigen eine Erhöhung gegenüber 2025 — die Erhöhung beträgt ca. 2,7%.

Anrechnungsbestimmungen und Einkommensprüfung

Die Höhe des tatsächlichen Anspruchs hängt nicht nur vom Richtsatz ab, sondern auch von den Einkommensverhältnissen des Pensionsberechtigten. Unterhaltsansprüche gegen Familienangehörige werden nach § 294 angerechnet. Auch eigenes Erwerbseinkommen kann die Ausgleichszulage reduzieren. Nähere Infos bietet der Rechner zu § 294 Anrechnungsbestimmungen.

Häufige Fragen zur ASVG § 293 Ausgleichszulage

Was ist die Ausgleichszulage nach § 293 ASVG?

Die Ausgleichszulage ist ein Zuschuss zur Pension für Personen mit geringem Pensionseinkommen. Sie sorgt dafür, dass die Gesamtversorgung (Pension + Ausgleichszulage) einen bestimmten Mindeststandard erreicht. Die Richtsätze werden jährlich mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) valorisiert — erstmals seit 1.1.2024.

Welche Richtsätze gelten 2026 nach § 293 ASVG?

Für 2026 gelten folgende monatliche Richtsätze: 2.064,12 € für Personen mit eigener Pension und Ehegatte im gemeinsamen Haushalt; 1.273,99 € für eigene Pension ohne Ehegatte oder für Witwen/Witwerpension; 408,36 € für einfach verwaiste Kinder bis 24; 613,16 € für doppelt verwaiste Kinder bis 24; 725,67 € für einfach verwaiste Kinder ab 24; 1.273,99 € für doppelt verwaiste Kinder ab 24.

Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?

Der Kinderzuschlag beträgt 171,31 € pro Kind und Monat (2026). Er wird für jedes Kind gewährt, das im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen eigenes Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder (408,36 €) nicht übersteigt. Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt des Kindes in Österreich.

Wie werden die Richtsätze jährlich angepasst?

Seit 1.1.2024 werden die Richtsätze jährlich mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) multipliziert. Dieser Faktor wird unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 festgelegt. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 1. Jänner jedes Jahres — die Werte für 2026 wurden mit BGBl. II Nr. 263/2025 kundgemacht.

Gibt es auch eine Ausgleichszulage für Waisenpension?

Ja, die Richtsätze für Waisenpension (408,36 € / 613,16 € / 725,67 € / 1.273,99 € je nach Alter und Verwaisung) gelten ebenfalls als Mindeststandards. Wenn die tatsächliche Waisenpension darunter liegt, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden — geprüft wird dies von der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Wie beantragt man die Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden. Zuständig ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der Antrag kann zusammen mit dem Pensionsantritt gestellt werden. Alleinerziehende und Witwen/Witwer mit Kindern haben unter bestimmten Voraussetzungen vorrangigen Anspruch.

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