Berechnen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge nach § 51 ASVG für 2026. Geben Sie die monatliche Beitragsgrundlage ein — der Rechner ermittelt sofort Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil für Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage
- § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Beitragssätze der Pflichtversicherung — KV, UV, PV, AlV 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 53 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Beitragsgrundlage — Bemessungsgrundlage für die Beitragssätze
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 51 Sozialversicherungsbeitragssätze 2026
Die Sozialversicherungsbeiträge nach § 51 ASVG sind die Grundlage des österreichischen Sozialversicherungssystems. Sie finanzieren die vier Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung: Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AlV). Die Beiträge werden auf die monatliche Beitragsgrundlage (Bruttobezug) bis zur Höchstbeitragsgrundlage erhoben.
Beitragssätze 2026 im Überblick
Für das Jahr 2026 gelten folgende Beitragssätze: Die Krankenversicherung beläuft sich auf 7,65 % der Beitragsgrundlage (Arbeitnehmeranteil 3,87 %, Arbeitgeberanteil 3,78 %). Die Pensionsversicherung beträgt 22,8 % (Arbeitnehmer 10,25 %, Arbeitgeber 12,55 %). Die Unfallversicherung von 1,1 % trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Die Arbeitslosenversicherung ist seit 2020 gestaffelt und beträgt maximal 3 % je Seite.
Höchstbeitragsgrundlage und Mindestbeitragsgrundlage
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2026 beträgt € 6.510. Auf Einkommensanteile über diesem Betrag werden keine weiteren SV-Beiträge erhoben. Gleichzeitig gilt eine Mindestbeitragsgrundlage, die sicherstellt, dass auch bei geringem Entgelt ein Mindestmaß an sozialer Absicherung besteht. Die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 monatlich bildet die untere Grenze, unterhalb derer keine Pflichtversicherung nach ASVG besteht.
Gestaffelte Arbeitslosenversicherung
Eine wesentliche Reform der letzten Jahre ist die gestaffelte Arbeitslosenversicherung: Bei einem Bruttoeinkommen bis € 2.195 monatlich entfällt der Arbeitnehmerbeitrag zur AlV vollständig. Bei € 2.196 bis € 2.616 beträgt er 1 %, und darüber 3 %. Diese Staffelung entlastet gezielt Niedrig- und Mittelverdiener und verbessert deren Nettoeinkommen spürbar.
Sonderzahlungen und Beiträge
Auf Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) fallen ebenfalls SV-Beiträge an, allerdings zu einem reduzierten Satz von pauschal 17,07 % für den Arbeitnehmer und ohne Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Die Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2026 € 13.020 pro Jahr. Die genaue Berechnung der Sonderbeiträge regelt § 54 ASVG.
Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse (BMSVG)
Zusätzlich zu den ASVG-Beiträgen zahlt der Arbeitgeber seit 2003 einen Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (BMSVG) von 1,53 % der Beitragsgrundlage. Diese Beiträge fließen in ein individuelles Vorsorgekonto des Arbeitnehmers und dienen der Absicherung bei Arbeitsverlust oder dem Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Der BMSVG-Beitrag ist zwar kein ASVG-Beitrag im engeren Sinn, wird aber gemeinsam mit den SV-Beiträgen abgeführt.
Häufige Fragen zu ASVG § 51 Beitragssätzen
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen 2026 für Arbeitnehmer an?
Arbeitnehmer zahlen 2026 folgende SV-Beiträge: Krankenversicherung (KV) 3,87 %, Pensionsversicherung (PV) 10,25 %, Arbeitslosenversicherung (AlV) 3 % (bis € 2.195 monatlich: 0 %, bis € 2.616: 1 %, darüber: 3 %). Die Unfallversicherung (UV) trägt der Arbeitgeber allein. Insgesamt ergibt sich für Arbeitnehmer ein SV-Beitrag von rund 17,12 % der Beitragsgrundlage.
Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers 2026?
Der Arbeitgeber zahlt 2026: Krankenversicherung 3,78 %, Unfallversicherung 1,1 %, Pensionsversicherung 12,55 %, Arbeitslosenversicherung 3 %. Dazu kommen BMSVG-Beitrag (betriebliche Vorsorge) 1,53 % und weitere Abgaben wie Wohnbauförderungsbeitrag, Schlechtwetterentschädigung etc. Der Gesamtarbeitgeberbeitrag liegt bei rund 21,83 % der Beitragsgrundlage.
Was ist die Höchstbeitragsgrundlage 2026 nach ASVG?
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2026 beträgt € 6.510. Auf Einkommensanteile über diesem Betrag werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 217. Bei Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) gilt eine eigene Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage von € 13.020 pro Jahr.
Wie funktioniert die gestaffelte Arbeitslosenversicherung?
Die Arbeitslosenversicherung wurde 2020 auf ein gestaffeltes Modell umgestellt: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis € 2.195 entfällt der Beitrag vollständig (0 %). Bei € 2.196 bis € 2.616 beträgt er 1 %. Bei einem Einkommen über € 2.616 gilt der volle Beitragssatz von 3 %. Diese Staffelung entlastet Niedrig- und Mittelverdiener.
Was ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die Geringfügigkeitsgrenze 2026 beträgt € 551,10 monatlich. Bis zu diesem Betrag besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach ASVG. Geringfügig Beschäftigte sind jedoch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Arbeitgeber zahlen für geringfügig Beschäftigte einen Dienstgeberabgabe von 16,4 % der Beitragsgrundlage.
Gelten die ASVG-Beitragssätze auch für freie Dienstnehmer?
Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind grundsätzlich nach ASVG pflichtversichert und zahlen dieselben Beitragssätze wie Arbeitnehmer. Eine Ausnahme bilden selbstständige Tätigkeiten, die unter das GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) fallen. Die Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag und echter selbstständiger Tätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.