Prüfung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall nach ASVG § 175 gilt — inkl. Telearbeit im engeren und weiteren Sinn (gültig ab 2024).
Rechtsgrundlage
- § 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Definition des Arbeitsunfalls — örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 175 Abs 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Telearbeit im engeren und weiteren Sinn — gültig ab 2025 (Novelle BGBl. I 2024/118).
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 71 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Meldepflicht: Unfälle mit mehr als 3 Kalendertagen an Arbeitsunfähigkeit sind der AUVA zu melden.
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kurz zum Thema: Arbeitsunfall nach ASVG § 175
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) definiert in § 175 den Begriff des Arbeitsunfalls als zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung ereignet. Dieser Drei-Komponenten-Test ist entscheidend für die Beurteilung, ob die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für Heilbehandlung, Versehrtenrente und andere Leistungen aufkommt.
Gesetzlicher Rahmen: § 175 Abs 1 Z 1 bis Z 3
Die Kerndefinition des Arbeitsunfalls findet sich in § 175 Abs 1 ASVG. Nummer 1 erfasst Unfälle bei der Arbeit, also solche, die sich direkt am Ort der Arbeitsstätte ereignen. Nummer 2 betrifft Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte — den sogenannten Arbeitswegunfall. Nummer 3 deckt Unfälle in Arbeitsstätten außerhalb des Betriebs ab, etwa in externen Lagern oder auf Baustellen.
Telearbeit seit 2024: Abs 1a Z 1 und Z 2
Mit der Novelle BGBl. I 2024/118 wurde § 175 um einen neuen Absatz 1a erweitert, der seit 2025 gilt. Dieser stellt klar, dass Telearbeit im engeren Sinn — also Arbeit im Homeoffice auf Basis einer ausdrücklichen betrieblichen Vereinbarung — ebenfalls unter den Unfallversicherungsschutz fällt. Die Wohnung des Arbeitnehmers wird in diesem Fall als Betriebsstätte behandelt. Telearbeit im weiteren Sinn (Coworking, informelle Telearbeit) ist nur gedeckt, wenn der Arbeitsbereich ausdrücklich vereinbart wurde.
Meldepflicht und Leistungsanspruch
Unfälle, die zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führen, müssen gemäß § 71 Abs 1 ASVG der AUVA gemeldet werden. Bei kürzerer Dauer besteht keine Meldepflicht, die Unfall documentation ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert. Die AUVA übernimmt die Kosten für Heilbehandlung, rehabilitation und — bei bleibender Invalidität — die Versehrtenrente.
Anwendungsbereich dieses Rechners
Dieser Rechner dient der orientierenden Ersteinschätzung, ob ein konkreter Unfall als Arbeitsunfall nach ASVG § 175 gilt. Er ersetzt keine behördliche oder gerichtliche Entscheidung. Für eine verbindliche Beurteilung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der AUVA oder der zuständigen Sozialversicherungsanstalt.
Häufige Fragen zu Arbeitsunfall nach ASVG § 175
Was ist ein Arbeitsunfall nach ASVG § 175?
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung ereignet. Dies umfasst Unfälle bei der Arbeit (§ 175 Abs 1 Z 1), auf dem Arbeitsweg (§ 175 Abs 1 Z 2) und an Arbeitsstätten außerhalb des Betriebs (§ 175 Abs 1 Z 3).
Was versteht man unter Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 1)?
Telearbeit im engeren Sinn liegt vor, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Betriebsvereinbarung oder ein Einzelvertrag besteht, der die regelmäßige Arbeitsleistung im Homeoffice ausdrücklich regelt. In diesem Fall ist die private Wohnung des Arbeitnehmers als Betriebsstätte im Sinne des ASVG anzusehen — Unfälle in der Wohnung sind gedeckt.
Was versteht man unter Telearbeit im weiteren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 2)?
Telearbeit im weiteren Sinn umfasst Coworking-Arbeitsplätze und informelle Telearbeit (gelegentliches Arbeiten von zu Hause ohne ausdrückliche Vereinbarung). Die Unfallversicherung erstreckt sich hier nur auf den ausdrücklich vereinbarten Bereich — also den konkret eingerichteten Arbeitsplatz in der Wohnung oder den Coworking Space. Nicht gedeckt sind Unfälle in anderen Räumen der Wohnung.
Wann besteht Meldepflicht gegenüber der AUVA?
Gemäß ASVG § 71 Abs 1 besteht eine Meldepflicht gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), wenn der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt. Der Unfall ist weiters zu dokumentieren, unabhängig von der Meldepflicht — auch bei kürzerer Dauer empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation.
Gibt es eine Erste-Hilfe-Pflicht des Arbeitgebers bei Telearbeit?
Nein. Die Erste-Hilfe-Pflicht des Arbeitgebers gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) besteht nur in der Betriebsstätte. Bei Telenarbeit im Homeoffice liegt keine Betriebsstätte vor, sodass der Arbeitgeber dort keine Erste-Hilfe-Einrichtungen bereithalten muss. Bei Coworking Spaces ist der Betreiber für die Sicherheit verantwortlich.
Was bedeutet „Partiell" als Ergebnis der Bestimmung?
„Partiell" bedeutet, dass ein Arbeitsunfall dem Grunde nach vorliegen kann, aber die Deckung im Einzelfall geprüft werden muss. Dies betrifft etwa Arbeitsunfälle an nicht exakt definierten Orten oder Telearbeit im weiteren Sinn ohne exakt abgegrenzten Arbeitsbereich. In diesen Fällen empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung durch die AUVA oder einen Sachbearbeiter.