§ 215a ASVG

Berechnung der Abfertigung bei Wiederheirat nach § 215a ASVG — 35-fache monatliche Witwen(Witwer)rente. Gültig ab 1. August 1996.

Letzte Aktualisierung: 1. 8. 1996 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abfertigung nach § 215a ASVG

Die Abfertigung nach § 215a ASVG stellt eine finanzielle Leistung dar, die bei Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers gewährt wird. Die Regelung soll den Wegfall der Witwenrente durch eine einmalige Abfindung abgelten.

Berechnung der Abfindung

Die Abfindung beträgt das 35-fache der monatlichen Witwen(Witwer)rente. Diese richtet sich nach der nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden Rente. Bei einer monatlichen Rente von 1.000 € beträgt die Abfindung somit 35.000 €.

Häufige Fragen zu § 215a ASVG

Was ist die Abfertigung nach § 215a ASVG?

Die Abfertigung nach § 215a ASVG steht der Bezieherin/dem Bezieher einer Witwen(Witwer)rente zu, die/der sich wieder verheiratet hat. Die Abfertigung beträgt das 35-fache der monatlichen Witwen(Witwer)rente.

Wie hoch ist die Abfertigung?

Die Abfertigung beträgt das 35-fache der monatlichen Witwen(Witwer)rente nach § 215 Abs. 1. example: Bei einer monatlichen Rente von 1.200 € beträgt die Abfertigung 42.000 €.

Was passiert nach der Wiederheirat?

Bei Wiederheirat steht die Abfertigung zu und die Witwen(Witwer)rente endet. Die Abfertigung dient als finanzieller Ausgleich für den Wegfall der Witwenrente.

Gilt die Abfertigung auch für eingetragene Partner?

Ja, die Abfertigung steht auch der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner zu, wenn diese/dieser sich wieder verpartnert.

Wie wird die Abfertigung berechnet?

Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der monatlichen Witwen(Witwer)rente mit 35. Der so ermittelte Betrag steht als einmalige Abfindung zu.

Weitere Rechner

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