§ 269 ASVG

Berechnung der Abfindung bei Tod des Versicherten nach § 269 ASVG. Die Abfindung beträgt das 35-fache der monatlichen Witwen(Witwer)rente — zuzüglich 40 % der monatlichen Rente pro Kind. Gültig ab 1. Jänner 2010.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2010 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Abfindung nach § 269 ASVG

Die Abfindung nach § 269 ASVG stellt eine finanzielle Leistung an Hinterbliebene dar, die dann gewährt wird, wenn der verstorbene Versicherte zwar Beitragsmonate erworben hat, aber die Wartezeit für eine reguläre Hinterbliebenenpension nicht erfüllt war. Diese Regelung soll dennoch eine gewisse Absicherung der Hinterbliebenen gewährleisten.

Voraussetzungen für die Abfindung

Die Abfindung nach § 269 ASVG steht den Hinterbliebenen zu, wenn Hinterbliebenenpensionen nur deshalb nicht gebühren, weil die Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten nicht erfüllt ist. Entscheidend ist jedoch, dass zumindest ein Beitragsmonat des Verstorbenen vorliegt. In diesem Fall steht der Witwe/dem Witwer oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner sowie den Kindern eine Abfindung zu.

Berechnung der Abfindungsbeträge

Die Berechnung der Abfindung basiert auf dem 35-fachen der monatlichen Witwen(Witwer)rente, die nach § 215 Abs. 1 zu bemessen wäre. Für jedes Kind erhöht sich der Abfindungsbetrag um 40 % dieser monatlichen Rente multipliziert mit 35. Die Berechnung ist daher abhängig von der Höhe der fiktiven Witwenrente.

Häufige Fragen zu § 269 ASVG — Abfindung

Wer hat Anspruch auf Abfindung nach § 269 ASVG?

Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des Versicherten die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn sowie die Waisen, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt.

Wie wird die Abfindung berechnet?

Die Abfindung für die Witwe/den Witwer beträgt das 35-fache der monatlichen Witwen(Witwer)rente. Für jedes Kind erhöht sich die Abfindung um 40 % der monatlichen Witwenrente multipliziert mit 35.

Was ist die Wartezeit für Hinterbliebenenpension?

Die Wartezeit für eine Hinterbliebenenpension beträgt nach dem ASVG mindestens 180 Versicherungsmonate. Wenn diese nicht erfüllt ist, aber mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, steht den Hinterbliebenen eine Abfindung zu.

Unterscheidet sich die Abfindung für Kinder?

Ja. Während die Witwe/der Witwer das 35-fache der monatlichen Rente als Abfindung erhält, steht jedem Kind das 40-fache der Witwenrente als Abfindung zu.

Wann entsteht der Anspruch auf Abfindung?

Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit dem Tod des Versicherten, sofern die Voraussetzungen des § 269 ASVG erfüllt sind — insbesondere dass Hinterbliebenenpensionen mangels Wartezeit nicht gebühren, aber mindestens ein Beitragsmonat vorliegt.

Weitere Rechner

ASVG § 269 Abfindung Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc